|
Eingangsseite
Aktuelle Informationen
Jahrestagungen von Alemannia Judaica
Die Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft
Jüdische Friedhöfe
(Frühere und bestehende) Synagogen
Übersicht: Jüdische Kulturdenkmale
in der Region
Bestehende jüdische Gemeinden
in der Region
Jüdische Museen
FORSCHUNGS-
PROJEKTE
Literatur und Presseartikel
Adressliste
Digitale Postkarten
Links
| |
Zurück zur Seite über die Jüdische Geschichte/Synagoge
in Hechingen
Zu weiteren Hechinger Seiten:
- Allgemeine Berichte sowie Berichte aus
dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben (diese
Seite)
- Berichte zu den Rabbinern,
Lehrern und weiteren Kultusbeamten der Gemeinde sowie Berichte zur
jüdischen Schule
- Berichte zu einzelnen Personen aus
der jüdischen Gemeinde
- Seite zum jüdischen Friedhof in
Hechingen
Hechingen (Zollernalbkreis)
Texte/Berichte zur jüdischen Geschichte der Stadt
im 19. und 20. Jahrhundert (bis nach 1933)
Hier: Allgemeine Berichte zur jüdischen
Geschichte in Hechingen
Berichte aus dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben
Die nachstehend wiedergegebenen Texte mit
Beiträgen zur jüdischen Geschichte in Hechingen wurden in jüdischen Periodika
gefunden.
Bei Gelegenheit werden weitere Texte eingestellt.
Übersicht:
Allgemeine
Beiträge zur jüdischen Geschichte in Hechingen
"Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen" von Dr. Samuel
Meyer (Beitrag von 1844)
Teil 1:
Artikel
in der Zeitschrift "Der Orient" vom 16. Juli
1844: "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen.
Dulden ist das Erbteil unseres Stammes. Shakespeare's Shylock.
Die Frage, warum in Deutschland verhältnismäßig mehr Bekenner des
israelitischen Glaubens als in vielen anderen Ländern, namentlich in den
romanischen, ansässig sind, lässt sich durch die kirchliche und
politische Verfassung des deutschen Reiches beantworten. Die Reformation
oder überhaupt die religiöse Gärung, die seit den Kreuzzügen in
Deutschland geherrscht, hatte für die Ruhe der Israeliten die
wohltätigsten Folgen, denn während zum Beispiel in Spanien, Frankreich
und anderen Staaten nur die römisch-katholische Kirche herrschend war,
welche die Israeliten mit ihrer ungeteilten Macht zu unterdrücken oder zu
vernichten suchte, wurden sie dagegen in Deutschland bei dem Streite der Kirchenparteien
entweder vergessen oder halb in Frieden geduldet, der ihnen selten in den
Zeiten des Völkerfriedens gegönnt wurde. Die Reformation war daher für
die Erhaltung des israelitischen Volkes von wesentlicher Bedeutung, denn duobus
ligitantibus, tertius gaudet (= 'wenn zwei sich streiten, freut sich
der dritte'), gilt auch für eine ganze Glaubens-Partei.
Besonders günstig war die Spaltung des Reiches in viele große und kleine
Staaten; denn wenn sie von dem Regenten eines anderen europäischen
Staates verwiesen wurden, so mussten sie das ganze Land meiden, hingegen
wenn sie in einem deutschen Staate nicht mehr geduldet wurden, so fanden
sie bei Reichsfürsten und Ständen, kraft der ihnen vom Kaiser Karls V.
in der Reichs-Polizei-Ordnung zu Augsburg im Jahre 1548 eingeräumten
Territorial-Superiorität, oft in der nächsten Umgebung wieder eine
Aufnahme in den Schutzverband. Diese Ansicht wird ganz besonders durch die
Geschichte der Israeliten in dieser Gegend bestätigt, wo in einem nicht
sehr umfangreichen Flächenraume die Herzöge von Württemberg, die
Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, die Grafen von Rexingen
(Anm.: Die ersten Israeliten in Rexingen sollen Polen gewesen sein),
Baisingen (Anmerkung:
Einige Israeliten sollen in Folge einer Verbannung aus Wien [1670 oder
früher] nach Baisingen gekommen sein. Noch befindet sich in der Synagoge
eine sehr altertümliche Gesetzesrolle, welche sie mitgebracht hatten.
Anmerkung der Redaktion: eine genaue Angabe darüber wäre zu wünschen)
und Nordstetten, die Barone
von Mühringen und Buttenhausen,
der Magistrat in Buchau am Federsee
(Anmerkung: Buchau war ehedem eine freie Reichsstadt, die aber unter
die Botmäßigkeit der freien Reichsstadt Ulm kam, dann an Grafen und
zuletzt an die Fürsten von Thurn und Taxis verkauft wurde, Schon vor
mehreren Jahrhunderten sollen hier Israeliten ansässig gewesen sein, die
sich durch die aus den in der Nähe gelegenen Dörfern vertriebenen
Glaubensgenossen vermehrten. Zu Aulendorf befindet sich noch ein
israelitischer Begräbnisplatz. Anmerkung der Redaktion. Welches sind
seine ältesten Grabsteine?), und die geistlichen Herren von Dettensee,
reichsunmittelbar regieren, und mehr oder minder israelitische Glaubensgenossen
in ihren Gebieten duldeten, sodass sich in einem kleinen Kreise von
mehreren katholischen Regenten sehr viele Gemeinden gebildet
haben.
Soll der Geschichte der europäischen Israeliten eine möglichst
vollkommene Darstellung gegeben werden, so muss man dem
Geschichtsschreiber die erforderlichen Hilfsquellen eröffnen, und zu
diesem Behufe ihm die Schicksale und Zustände der Gemeinden in einzelnen
Staaten zur geeigneten Anwendung mitteilen. Dadurch wird es auch möglich,
die Preisaufgabe über die früheren und gegenwärtigen Zustände des
Rabbinerwesens, wie sie unterm 1. September 1843 von dem Berliner
Kulturvereine bei dem Mangel an Materialien viel zu früh
gestellt wurde, allmählich zu lösen; denn mit der Geschichte der
Gemeinden war und ist das Wirken der Rabbiner eng verbunden. Liest man zum
Beispiel die im Zemach David bearbeitete Geschichte der Israeliten, so
erscheint dieselbe nur als ein Verzeichnis teils der Könige, teils der
Propheten und teils der hervorragenden Rabbiner mit beigefügten
Bemerkungen. Daher beehre ich mich, gegenwärtige historische und
statistische Skizze, die ich aus alten Gemeindebüchern, Urkunden,
Schriftwerken und anderen Hilfsmitteln, in Beziehung auf die
Schutzverhältnisse, das Kirchen- und Schulwesen, und die Brüderschaften
vorzutragen. Wenn ich bei diesem Anlass öfters von mir spreche, so möge
man mich entschuldigen, da ich die Ansicht hege, dass jeder Rabbiner von
seinem zehnjährigen Wirken öffentlich Rechenschaft ablegen
sollte.
1. Von den Schutzverhältnissen.
Das Haus Hohenzollern teils sich in zwei Linien, in die schwäbische und
fränkische. Die erste trennte sich in die Grafschaft
Hohenzollern-Hechingen, welche im Jahre 1623, und in die Grafschaft
Hohenzollern-Sigmaringen, welche im Jahre 1638 zum Reichsfürstentum
erhoben wurde. Die fränkische oder Seitenlinie ist die
burggräflich-nürnbergische, aus welcher die
markgräflich-brandenburg-ansbachische und die königliche preußische
Dynastie hervorging. Nachdem sich Hohenzollern-Hechingen von den im
Dreißigjährigen Kriege besonders durch die Schweden erlittenen Verlusten
und Verwüstungen zum Teil wieder erholt hatte, wurde im Jahre 1698 unter
der Regierung des Fürsten Friedrich Wilhelm
|
(1671-1732)
eine längst erlassene Landesordnung erneuert und verbessert. In Titel 35
wurde verfügt, dass niemand ohne Erlaubnis des Regenten Geld aufnehmen
dürfe, und hinzugefügt: 'wir setzen und gebieten auch mit allem Ernst
und wollen, dass fürohin Unserer Untertanen Keiner von keinem Juden weder
inner noch außer Landes nichts entlehnen, kauf- oder verkaufe, weder auf
Borg, noch paar Gelt (Bargeld), und in Summa, mit keinem Juden nichts zu tun habe,
bei Verlieferung seiner Hab und Güter, davor wisse sich ein Jeder zu
verhalten.' Der Titel 83 handelt: 'von den Juden', und lautet: 'Wir wollen
auch gehabt haben, dass niemand Geld von den Juden, sie seien innen oder
außerhalb unserer Grafschaft entlehnen soll, dann welcher es übertritt,
wollen Wir an Leib und Gut strafen. Der auch Bürg für den andern gegen
einen Juden wird, verfällt Straf zehn Pfund Heller.'
Der Fürst hatte sich vorbehalten, die Landesordnung jederzeit 'mindern,
mehren und ändern' zu können. In Folge dessen erteilte er schon im Jahre
1701 sechs Familien, auf ihre dringenden Bitten, einen Schutzbrief
auf die Dauer von zehn Jahren. Sie durften aber nur einzeln in den
umliegenden Dörfern wohnen. Als sie einen Toten zu begraben hatten, und
sie um Einräumung eines Grundstückes zum Begräbnisplatze baten, wurde
ihnen ein Rasen auf einem 1/2 Stunde von hier entfernten Hügel neben
dem Galgen, der dort errichtet war, zu diesem Zwecke angewiesen (Anmerkung:
In dem im Jahre 1837 von mir herausgegebenen Samstagsblatte mache ich in
den Parallelen aus der Geschichte der Israeliten aufmerksam, wie
schmachvoll hier die Christen den Nachkommen Abrahams, und wie ehrenvoll
die Heiden dem Stammvater ein Erbbegräbnis angewiesen hatten - 1. Mose
23,6). Demütig beugten sie sich unter das Joch der Schande, welche
durch den Hohn der Bürger noch vermehrt wurde. Sonst ließ man sie in
Frieden wohnen.
Der Fürst Friedrich Ludwig (1732-1750) ließ zwar keinen
Schutzbrief für sie ausfertigen, aber er duldete sie. Da vernahmen die
Israeliten, welche noch von Volk zu Volk und von Land zu Land gezogen,
dass ihre Glaubensgenossen einen Ruheplatz gefunden hatten. In
Württemberg war im Jahre 1735 ein Abdruck von der (1567) unter der
Regierung des Herzogs Christoph (Anmerkung: Ludwig Gilhausen
stellte [in arbor. jud. civil.] diesen Herzog wegen seines Judenhasses allen
deutschen Fürsten als Muster zur Nachahmung auf) herausgegebenen und
unter dem Herzog Johann Friedrich (gest. 1628) neu aufgelegten
Landesordnung veranstaltet worden, wonach in Gemäßheit des Artikels 27,
die Juden belangend, 'ein jeder, der das herzogliche Gebiet betrat, sich
zu dem nächstgelegenen Amtmann zu verfügen und ihn um Geleit ansuchen
muss, der ihm alsdann einen Geleitsmann zu ordnen, der ihn oder die den
fürgenommenen Weg stracks durch Unser Gebiet sicherlich führen und
geleiten soll, wie sich gebührt.' Diese Verordnung, welche sehr viele
unehrenvolle und gehässige Ausdrücke enthält, kann zwar nicht lange in
Wirksamkeit gewesen sein, da der von dem Herzog Karl Alexander zum
geheimen Finanzrat und Kabinettsminister erhobene Süß Oppenheimer
viele Glaubensgenossen in das Land gezogen hatte; aber nach dessen
Hinrichtung (1737) wurde sie wieder desto strenger vollzogen. Daher
ließen sich viele in den erwähnten Orten nieder, die zum Teil im Jahre
1806 mit dem Schwarzwaldkreise des zum Königreich erhobenen Staates
Württemberg verbunden wurden. (Fortsetzung folgt - Teil 2) |
Teil 2:
Artikel
in der Zeitschrift "Der Orient" vom 6. August
1844: (Fortsetzung). In der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurden
aber auch in diesen Orten harte Verordnungen gegen sie erlassen, besonders
in der Grafschaft Haigerloch, die ein Oberamt des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen bildet. Raphael, Sohn Benjamins aus Buchau,
zog von Haigerloch, wo er Landvorsteher war, nach Hechingen. Hier regierte
Joseph Wilhelm (1750-1798), ein Neffe des vorigen Fürsten. Unter
der Regierung der Kaiserin Maria Theresia stand er in österreichischen
Kriegsdiensten. Er verlobte sich in Wien mit einer Prinzessin Marie von
Spanien, welche Hofdame bei der Kaiserin war. Sie machte zur Bedingung
ihrer Vermählung mit ihm, dass er alle Israeliten aus seinem Gebiete
verweise. Schon hatten sie Anstalten zur Auswanderung getroffen, und zum
Teil schon ein Unterkommen in anderen Staaten erhalten, als die Nachricht
einlief, dass die Fürstin auf der Reise plötzlich erkrankte und
gestorben sei. In Folge dessen wurden sie wieder geduldet.
Auf die Verwendung Raphaels wurde unterm 29. März 1754 der zweite
Schutzbrief, zum Zwecke ihrer Niederlassung in der 3/4 Stunde von hier
entfernten Friedrichstraße, ausgestellt. Dort war eine Kaserne,
welche ihnen gegen Entrichtung eines festgesetzten Mietzinses, zur
Bewohnung eingeräumt wurde, und die sie im Jahre 1814 käuflich an sich
gebracht haben (Anmerkung: Schon auf den Dörfern hatten sie das Recht,
eigene Häuser zu besitzen, denn nach dem Tode meines Urgroßvaters
Lazarus in Steinhofen verkauften sein Bruder Samuel und seine Söhne Mayer
und Herz, laut noch vorhandener Urkunden, ihre Wohnhäuser. Samuel und
Herz zogen nach Hechingen, wo sie gleichfalls Häuser kaufen durften, laut
eines vorliegenden Kaufbriefes vom 3. Januar 1759, und Mayer, mein
Großvater, zog nach der Friedrichstraße. Hinter Bechtoldsweiler wird
noch eine große Fläche vor dem Walde 'die Judenwiese' genannt). Sie
erbauten auch einige Häuser und 1761 eine geräumige Synagoge. So
entstand ein Hof, der ein Viereck bildet, und nur von Israeliten bewohnt
wird. In Hechingen durften nur zehn Israeliten wohnen, um den Gottesdienst
abhalten zu können. Der Aufenthalt der unstet umherirrende Gäste (Orachim
= Gäste) wurde aus Sanitäts-Gründen lange nicht gestattet, was den ansässigen
Glaubens-Genossen großen Kummer verursachte, denn sie glaubten, dass, da
sie selbst nur auf unbestimmte Zeit geduldete Wanderer seien, sie nur Ruhe
und Schutz für die den Wanderern zu erzeigende Gastfreundschaft erhalten
werden. Mit vieler Mühe und großen Kosten wurde 1760 die Erlaubnis zur
Einrichtung einer sogenannten Schlafstätte in der Friedrichstraße
ausgewirkt. Die Gäste aber durften die Stadt nicht betreten, sondern die
Gaben und Speisen mussten ihnen zugesandt werden. |
Im
Jahre 1775 wurde die Dekretur des dritten Schutzbriefes auf die
Dauer von 25 Jahren um einen hohen Preise erkauft. Um diese Zeit wurde
auch die hiesige Synagoge erbaut, in der Goldschmidtstraße, die zur
Judengasse erhoben wurde. Sie wurden aber noch oft durch harte Lasten und
Zumutungen gedrückt. So zum Beispiel verlangte einmal der Fürst, dass
die Israeliten die Hunde auf die Jagd führen sollten. Schon waren sie in
dem Schlosshof versammelt, als die Vorsteher erschienen und sie nach Hause
gehen hießen. Diese wurden zwar mit Arreststrafe belegt, aber bald wieder
aus der Haft entlassen, da auch das Land gegen den Fürsten, wie schon gegen
seine zwei Vorgänger, bei dem Reichskammergerichte in Wetzlar einen
Prozess in Betreff der Jagdgerechtigkeit verfolgt hatte. Endlich
gestaltete sich ihr Geschick freundlicher und milder. Kaulla
nämlich, die Tochter des durch einen unglücklichen Fall in Sigmaringen
schnell verstorbenen Raphael, wurde, in den Zeiten des Reichskrieges,
durch ihre bedeutenden Verbindungen mit vielen Großen der Erde, eine sehr
angenehme Frau. Sie erhob sich aus dürftiger Niedrigkeit zur glänzenden
Höhe, dass sie saß neben den Fürsten der Völker. Sie war eine Debora
ihrer Zeit, eine Mutter in Israel, denn es durfte sicher wohnen im Lande,
in den letzten Lebensjahren des Fürsten, der sehr wohltätig und ein
Gönner der Israeliten wurde, sodass er zum Beispiel an jedem
Versöhnungstage die Synagoge besuchte. Auf ihren Antrag wurde auch die
Errichtung eines Bretterzauns um den Gottesacker (= Friedhof) gestattet.
Das Grundeigentum hat sich aber der Stadtrat vorbehalten, und muss die
Gemeinde noch jährlich den Bodenzins bezahlen.
Nach ihr benannte sich die ganze Familie. Ihr Bruder und Schwiegersohn Jakob
Kaulla war ein frommer, mit Lob bekannter Menschenfreund. Er erhielt
von verschiedenen Seiten schöne Beweise der Anerkennung und Auszeichnung
(Anmerkung: In einer bei Heidenheim zu Rödelheim
[1802] im Druck erschienenen Broschüre [ktaw joscher diwrei emet] sind
mehrere Handschriften gesammelt, welche ihm von dem Kaiser Franz II.,
dem Erzherzoge Carl, und von den Rabbinern in Prag zugestellt
wurden. Zufolge der Patente vom 9. Juli und 5. August 1801 wurde er, in
Betracht seiner den Armen geleisteten Dienste zum k.k. österreichischen
Rath ernannt. Der Feldmarschall rühmte, in den an ihn aus dem
Hauptquartier zu Donaueschingen unterm 3. Februar 1800 und von Wien unterm
23. Juni und 27. Juli 1801 gerichteten Briefen, seine Handlungen
ausgezeichneter Wohltätigkeit und Menschenliebe. Bei seiner Anwesenheit
zu Prag im Dezember 1800 wurde ihm von den Appellanten, R. Samuel
Landau, R. Michael Bacharach und R. Eleasar Fleckeles,
ein Rabbiner-Diplom überreicht, in Erwägung seines zum Wohle Israel
angewendeten Einflusses und seiner den Notleidenden und armen Gelehrten
und Schülern erwiesenen Großmut. R. Israel Landau beschreibt in einem
Briefe die beispiellose Ehre, welche ihm in der Meiselschule, sowie von
den Stadthauptleuten und Honoratioren erwiesen wurde). Durch die Güte
seines Herzens und durch seinen Einfluss auf den Fürsten Hermann
Friedrich Otto (1798-1810), Neffen seines Vorgängers hatte er das
Wohl der Gemeinde befördert. Auf sein Gesuch wurde gestattet, eine hohe,
starke Mauer um den Gottesacker errichten zu lassen, da die Zaunbretter
stets entwendet worden waren. 1800 wurde sie, wie auch der Bau einer
Schlafstätte außerhalb der Stadt, zum großen Jubel der Gemeinde
vollendet. Auch wurde das Hochgericht (= der Galgen) aus der Nähe des Gottesackers
entfernt, der nun mehr auf einem von drei Seiten von einem dunklen Tannenwäldchen kühlumschatteten Hügel liegt, ein rührendes Bild irdischer
Vergänglichkeit, stilles Abgeschiedenheit und sanfter Wehmut.
Die Israeliten wurden von der Pflicht, persönliche Militärdienste zu
leisten, durch eine jährlich zu entrichtende Summe entbunden, was eine
unendliche Freude in der Gemeinde bewirkt hatte. Zur Zeit der Kriege
Österreichs mit Frankreich blieben sie von allen Geldkontributionen und
Naturalien-Requisitionen verschont, obgleich der schwäbische Kreis hart
bedrängt wurde. General Moreau verschonte gleichfalls die beiden
Fürstentümer, und brauchten nur die durchmarschierenden Truppen, welche
einquartiert wurden, unterhalten zu werden.
Unterm 1. Januar 1800 wurde auch der vierte Schutzbrief auf die Dauer von
40 Jahren, 'gegen eine angemessene Remuneration an die Hofkammer'
dekretiert. Er ist in einem für jene Zeit milden Sinn abgefasst.
Kaulla starb 1809 und ihr Bruder Jakob 1810 (Anmerkung:
Die angeblich von J. L. Ben-Seeb verfassten Inschriften auf den aus Marmor
errichteten Grabsteinen sind etwas zu künstlich und überladen, wie
gewöhnlich die hebräischen Grabschriften zu schwülstig sind). Schon
früher waren mehrere Mitglieder der Familie nach Hanau,
München, Augsburg
und Stuttgart (Anmerkung: In den
'Merkwürdigkeiten von Stuttgart' [1814] wird unter der Rubrik 'Religion'
mitgeteilt, dass man 76 Juden im Jahre 1809 gezählt hat, welche keine
Synagoge, sondern nur einen Privat-Gottesdienst und einen Vorsänger
hatten In dem Distrikt D. befand sich die [ehemalige] Judengasse von Nr.
271-296) ausgewandert, jetzt zogen allmählich auch die
zurückgebliebenen Verwandten nach Stuttgart. Die Gemeinde dahier und in
der Friedrichstraße hatte sich aber verhältnismäßig sehr vermehrt, da
die Aufnahme in den Schutzverband und der damit verbundene Heiratskonsens
nicht nur von jedem Eingeborenen, sondern auch von jedem Ausländer, für
welchen man sich verwendete, oft gegen den Willen der Gemeinde, mit
leichter Mühe erlangt werden konnte. Die glänzenden Zustände waren eine
anziehende Lockspeise, denn es gab eine Zeit, da man den Mangel an
Gemeindearmen unangenehm führte, weil man nicht wusste, wie man die
Wohltaten zweckdienlich anbringen sollte. Es fehlte ein kluger und
freimütiger Josef, der Vorratskammern für die Zukunft errichten ließ.
Nur wenige Stiftungen sind in der Gemeinde, und auch diese bleiben
verwahrlost und ohne Aufsicht. |
Laut
der vor zwei Jahren aufgenommenen Bevölkerungsliste (sc. 1842) war
die Gesamtzahl der Einwohner israelitischen Glaubens 809, und
zwar:
1) Männer und Jünglinge über 14 Jahre 303,
2) Weiber und Jungfrauen über 14 Jahre 298,
3) Knaben unter 14 Jahren 108,
4) Mädchen unter 14 Jahren 100,
Anzahl der Familien 150.
Der Hausier- und Nothandel wird in den benachbarten Staaten immer mehr
beschränkt, und im Lande allein können sich nicht alle von diesem
Betrieb ernähren. Darum widmen sich die Knaben, welche die Schule
verlassen, großenteils den ordentlichen Gewerben. Viele Jünglinge halten
sich als Lehrer, Vorsänger und Handlungsdiener im Ausland auf. Viele sind
in Nordamerika. Selbst mehrere Mädchen befuhren die Wasserpfade, die in
die neue Welt führen, wo sie sich mit Jünglingen israelitischen Glaubens
aus Deutschland in den Stand der Ehe begaben. Doch ist die
Auswanderungslust auch hier erkaltet." (Fortsetzung folgt
Teil 3) |
Teil 3:
Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 13. August
1844: "Fortsetzung). Die Zukunft des heranwachsenden
Geschlechtes musste gesichert werden. Da die Israeliten seit 1830
persönliche Militärdienste leisten müssen (Anmerkung: Es besteht ein
Militärverein unter den dienstpflichtigen Jünglingen, von deren
Beiträgen und mittelst des schon begründeten Fonds für denjenigen, der
durch das Los ausgehoben, ein Ersatzmann erkauft wird. Wer selbst in das Kontingent
eintreten will, erhält das für den Ersatzmann bestimmte Handgeld, das in
diesem Falle noch erhöht wird), so glaubten sie auch Untertanenrechte
ansprechen zu dürfen. Die Stadtgemeinde hatte unterm 25. August 1834 bei
der Regierung unter anderen Wünschen und Bemerkungen auch angetragen,
dass die Schutzverleihungen nicht mehr so häufig erteilt werden sollten,
worauf, zugleich mit der Publikation der von dem Fürsten Friedrich
Hermann Otto (1820-1838) erlassenen Stadtordnung, der Stadtbehörde
unter anderen Erläuterungen und Resolutionen, unterm 15. Januar 1835 zur
Bekanntmachung mitgeteilt wurde, dass, da der Zeitraum auf welchen der
Schutzbrief ausgestellt worden, bald abgelaufen sein wird, alsdann, nach
vorgängiger Anhördung der Landes-Deputation, zeitgemäße Normen, mit
steter Berücksichtigung der etwa von der Bundesversammlung eingeführt
werdenden allgemeinen Bestimmungen über diesen Gegenstand, auch im
hiesigen Lande angenommen und die künftigen Verhältnisse der
israelitischen Einwohner zu der Stadt sowohl als zu dem ganzen Lande
festgesetzt werden sollen, wobei jedenfalls nur das allgemeine Wohl zur
Richtschnur dienen wird. Die israelitische Gemeinde überreichte
aber schon unterm 17. Dezember 1835 dem Fürsten sowie der in
Gemäßheit der Wiener Bundesakte neukonstituierten Landes-Deputation
geziemende Petitionen um zeitgemäße Einrichtung der staatsbürgerlichen
Verhältnisse. Die Deputation beschloss in der Landtags-Sitzung vom 1.
Februar 1836, die Regierung um Vorlage eines Gesetzes-Entwurfes in diesem
Betreff zu ersuchen. Nach vorher diesfalls gestellter Anfrage bearbeitete
ich einen Entwurf, nach dem württembergischen Gesetze vom 25. April 1838,
mit Benutzung der nur Vollziehung desselben erlassenen Verordnungen,
Vorschriften und Instruktionen, mit Rücksichtnahme auf die 1836 auf dem
württembergischen Landtage, in Erwägung der seither erfolgten
Fortschritte der Kulturgegenstände gemachten Anträge, sowie nach
Analogie des für die Israeliten im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
unterm 6. August 1837 erlassenen Gesetzes (Anmerkung: Zwischen diesem
und dem württembergischen Gesetze habe ich [in der Allgemeinen Zeitung
des Judentums] Parallelen gezogen). Diese Arbeit legte ich am 30. Juli
1838 der Regierung, und am 27. Juli 1839 der Landes-Deputation zur
Berücksichtigung vor. Nachdem die Arbeit von der Regierung geprüft und
nur einige formelle Modifikationen vorgenommen wurden, wurde der Entwurf
der Landesdeputation zur Beratung und Mitwirkung übergeben. Der
Kommissionsbericht war sehr günstig abgefasst. Er unterstützt den Antrag
aus Gründen des natürlichen Rechtes, der Staatsklugheit, der Moral und
Religion, unter Berufung auf den unvergleichlichen Aufsatz über die
Emanzipation der Juden von Steinacker in Rotteck
und Welckers Staats-Lexikon (Bd. V, Heft 3). Aber die
Landes-Deputation bestand damals, nach der Mehrzahl, aus Männern ohne die
hierzu erforderliche Intelligenz, und so wurde der Antrag durch einfache Stimmenmehrheit
am 3. März 1842 zurückgewiesen. Aber schon am 11. März überreichten
wir dem sehr humanen und vorurteilsfreien Fürsten Friedrich Wilhelm
Constantin ein ausführlich motiviertes Gesuch um Regulierung der
öffentlichen Verhältnisse im Verordnungswege, worauf sogleich unterm 5.
April die Regierung mit der Vorlage des Entwurfes einer
landesherrlichen Verordnung beauftragt wurde. Vermöge höchster
Entschließung vom 27. Mai 1840 brauchten die Schutzgelder einstweilen und
bis zu anderer Verfügung nicht mehr entrichtet zu werden und vermöge
höchster Entschließung vom 18. Dezember 1842 wurden die bisher in
Ausstand nachgetragenen Schutzgelder in Abrechnung gebracht, und für die
Zukunft dieselben mit 10 fl. 45 kr. und beziehungsweise 12 fl. (in der
Friedrichstraße) auf 2 fl. mit Georgi 1843 anfangend, herabgesetzt.
Unterm 17. Juli 1843 legte die Regierung den Entwurf einer Verordnung in
dem mehr erwähnten Betreff der Geheimen Konferenz vor, welche mehrere
Bestimmungen moderieren wird, sodass, wenn wir auch nicht das
Staatsbürgerrecht erlangen, die Verfügungen dagegen in einem freiern und
milderen Geiste erlassen werden, als wenn sie von den Landes-Deputierten
mit vielen Beschränkungen angenommen worden wären. Der |
Israelite
tröstet sich so gerne mit den Worten: 'Ihr habt es böse gemeint, Gott
aber hat es gut gemeint.'
II. Von dem Kirchenwesen.
Dasselbe entsprach dem Zeitgeiste. Unter den ersten, diesseits
ansässig gewesenen Israeliten war ein Rabbiner, welcher einzeln in dem
Dorfe Stein wohnte. Als sich die Gemeinden vermehrten, nahmen sie im Jahre 1745
R. Netanel Weil (Anmerkung: Laut des Nachwortes zu seinem in
Karlsruhe [1755] herausgegebenen Werke: Korban Netanel 302 S. in fol. Er
stammte von R. Jakob Weil in Nürnberg ab. Sein Großvater wurde mit seinen
Söhnen und anderen Glaubensgenossen aus
Stühlingen, einer an der Donau und dem Schwarzwalde, zwischen dem
Breisgau und Nellenburg in Vorderösterreich gelegenen Landgrafschaft,
vertrieben. Darum wurde er der Deutsche genannt. Das Werk enthält Scholien
zu ... bei Interesse weiterer Text in Textabbildung lesen!), Appellanten in Prag, zum gemeinschaftlichen
Rabbiner des Schwarzwaldkreises auf. Er hatte seinen Wohnsitz in
Mühringen. Aber schon 1751 wurde er zu Baden-Durlach
aufgenommen.
Hierauf wurde R. Simon Flehingen (Anmerkung: gewöhnlich
Flegenheim [wie er sich unterzeichnete], Name eines Dorfes bei Bretten in
der badischen Pfalz: Flehingen) einstimmig gewählt. Er war
ungewöhnlich beliebt und genoss eine ausgezeichnete Verehrung. Er erhielt
einen Ruf nach Darmstadt, welchen er annahm (Anmerkung: als Grund wird
angegeben: ein Metzger, dem er nicht einen Bescheid nach Verlangen erteilte,
ging ihm mit dem Messer zu Leibe. Er entsetzte sich un legte öffentlich ein
Gelübde ab, nicht mehr acht Tage im Orte zu bleiben. Nach drei Tagen wurde
er nach Neustadt berufen.).
1770 folgt ihm R. David Dispeck (Anmerkung: Name eines
Dorfes bei Neustadt an der Aisch: Diespeck), früher Handelsmann und
dann Rabbinats-Beisitzer in Fürth, im Amte nach. Er hatte eine zahlreich
besuchte Schule, und hielt sehr viele gelehrte und witzige Vorträge in
den verschiedenen Synagogen seines Rabbinatsbezirkes (Gesammelt nach
den Wochenabschnitten in dem von ihm zu
Baiersdorf als Bayreuther
Landrabbiner herausgegebenen Werke: Pardes David [Sulzbach 1786 S. 488 in
Fol.]. Der gute Mann beantwortete so viele über Rambam aufgeworfene Fragen
und Bemerkungen, als Tage im Sommerjahre sind. Eine talmudische Dissertation
und ein R.G.A. von seinem Schwiegersohne, nebst einem von seinem Enkel Moses
bei Gelegenheit seiner Verehelichung in Fürth
gehaltenen Vortrage, sind dem Werke beigedruckt). Er zog als
Klausrabbiner nach Metz.
Sein Scheiden hinterließ große Zwietracht. Die Gemeinde in
Mühringen
kannte seinen von ihm als Nachfolger empfohlenen Schwiegersohn R. Jacob
Samuel aus Fürth nicht an (cc.
gemeint ist Rabbiner Jacob Samuel Schwabacher, 1744-1818; zuerst Rabbiner in
Gailingen, 1780-1791 Rabbiner in
Mühringen und Nordstetten, ab 1791 in Burgpreppach; nach Samuel Mayer wurde
er in Mühringen abgelehnt wegen unbesonnener, hochmütiger Äußerungen der
Schwiegermutter, in Gegenwart der versammelten Vorsteher der Gemeinde). Daher wurde er nur in
Nordstetten (Anmerkung: er wurde
später - sc. ab 1791 - Kreisrabbiner zu
Burgpreppach, und starb als Privatmann bei seinem genannten
Schwiegersohn Moses Schwarzwälder [Schwarzwald] in Fürth in sehr hohem
Alter, sc. 1818 oder 1820), in
Mühringen aber R. Abraham Veil
(Anmerkung: Sohn des Rabbiner Tia in Karlsruhe, also Enkel des R. Netanel
Weil; er starb als Rabbiner zu Pfalzburg... Ihm folgten: 1) R. Abraham Ries,
der als Rabbiner zu Lengnau in der
Schweiz starb; 2) mein gewesener Schwiegervater R. Gabriel, jetzt in
Oberdorf, und 3) mein Freund, Herr Dr.
M. Wassermann), und in Hechingen, wo ein
Privatmann, R. Abraham Epstein, zu funktionieren bisher ermächtigt
war, R. Löb Aach (Anmerkung: Name eines Dorfes in Rheinpreußen -
Aach), als Rabbiner aufgenommen. In
Buttenhausen versah
ein Vorsänger den Dienst eines Rabbiners. In Buchau sollen immer
selbstständige Rabbiner gewesen sein.
Aach war, nachdem er die Schule des R. Ezechiel Landau in Prag
verlassen hatte (Anmerkung: Auf die von ihm an R. Ezechiel Landau aus
der Kasuistik gestellten Anfragen wurden einige Gutachten abgegeben und in
dem Gorea Bijehuda mitgeteilt. Auch in der neuen Folge [Prag 1811] befinden
sich zwei auf den Grund seiner Relationen von R. Samuel Landau abgegebenen
Gutachten [T.I, Nr. 82, und T.II Nr. 22), Kaulla'scher Hauslehrer geworden. Er unterrichtete aber
auch andere Jünglinge wie z.B. meinen Vater Wolf Mayer und Aron
Liebmann, später k.k. österreichischer Hoffaktor (Anmerkung: Bei
seiner Anwesenheit in Wien widmete ihm Ben-Seeb den zweiten Teil des A`CHSCH), die er
veranlasste, zu Fuße auf die Hochschule nach Prag zu reisen (1783).
Solche Umstände müssen hervorgehoben werden, um zu zeigen, mit welcher Genügsamkeit
und Anstrengung unsere Väter dem Studium der Theologie sich ergeben
hatten." (Fortsetzung folgt: Teil 4) |
Teil 4:
Artikel
in der Zeitschrift "Der Orient" vom 20. August
1844: "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern - Hechingen.
(Fortsetzung.)
Seine Wahl erfolgte, nach heftigen Stürmen und unzähligen Intrigen, auf
Befehl des Fürsten Joseph Wilhelm (Anm: Ein fremder Pferdehändler soll
dem Fürsten ein schönes Pferd verkauft, und die Anstellung Aachs, auf die
Verwendung der Familie Kaulla, zur Kaufbedingung gemacht haben). Das von
ihm eigenhändig geschriebene Dekret ist ein merkwürdiges Aktenstück, das mir
im Originale vorliegt und zur Bezeichnung der Zeitverhältnisse wörtlich
mitgeteilt wird:
'Wir finden, dass unsre Judenschaft vielen Unruhen ausgesetzt ist, weilen
sie bis auf diese Stunde noch keinen Rabbiner eigen haben. Wir haben denen 2
Barnas als dem Jud Mendle und Jud Raphael zu diesem Amt den Jud Löb Aach
anbefohlen. Wir wollen also, dass in längstens 8 Tagen dieses zustande
komme, als dadurch unser Wille vollführt wird, widrigenfalls Wir ihnen Löb
Aach selbsten einsetzen werden.
Hechingen den 28. Decembri. 1784. J.W. Fürst zu Hohenzollern."
Charakteristisch ist auch die am 17. Adar 1785 von Aach mit sieben
Gemeinde-Vorstehern abgeschlossene Übereinkunft, wonach für dessen
Anstellung folgende Vertrags-Bestimmungen festgesetzt wurden:
1. Bezieht er einen Gehalt von neunzig Gulden, ohne Wohnung, mit dem
Anhange, dass wenn die Gemeinde ihm eine Wohnung geben würde, er nur
siebenzig Gulden anzusprechen hätte.
2. Hat er den auf die Gemeindemitglieder dahier und in der Friedrichstraße
umzulegenden Gehalt durch den Gemeindediener selbst einfordern zu lassen.
3. Die Trauungs-Gebühren sind a) 4 fl. von einem Heiratsgute mit 300 fl., b)
6 fl. von einem Heiratsgute über 300 fl., c) 7 1/2 fl. von 600 fl. und
darüber, und d) 7 1/2 fl. aus 1000 fl. und darüber und überdies 1/2 aus
jedem Hundert. Die Schreibgebühren sind: für den Traubrief 1 fl. und für
jede andere Urkunde 1/2 fl. Die Gebühren für die Vornahme einer Ehescheidung
oder einer Chaliza sind sechs Reichsthaler.
4) Die Inventur-Gebühren sind a) von dem Nachlasse im Betrage von 1000 fl.
10 fl.; b) von 1000 fl. und darüber 1/2 Prozent und der schönste silberne
Becher, der sich in der Masse vorfindet; c) von 2000 fl. und darüber 1
Prozent von dem ersten Tausend, und 1/2 Prozent von jedem folgenden Tausend,
nebst dem silbernen Becher.
5) Die Gebühren für den Traubrief-Eid sind 6 fl., wenn auch die Erben auf
die Eidesleistung verzichten. |
6)
Für jeden von ihm zu erlassenden Rechtsspruch sind von jeder Partei aus
einem Streitgegenstände im Betrage von 10 fl. - 12 Kreuzer, und aus 10 fl.
und darüber auch 1 Kr. aus jedem weitern Gulden als Sporteln zu entrichten.
7) Für die Regulierung der Vermögens-Fassionen sind 8 Gulden,
8) von der Vornahme der Schächter-Prüfung 3 fl.,
9) für die am Sabbat vor Pessach und vor dem Versöhnungstage zu
haltende Predigt jedesmal 3 fl., und
10) für einen zu erteilenden Chawer ist 1 Dukaten bestimmt.
Später wurde er auch Rabbiner der Sigmaringer Gemeinden
Haigerloch und
Dettensee, sowie Direktor des von der
Familie Kaulla 1803 dahier errichteten Lehrinstituts (Beth HaMidrasch), das von vielen
Jünglingen aus fernen Gegenden besucht wurde. Die Jurisdiktion wurde ihm
1817 entzogen.
An dem Institute, dessen Kapitalfond und Stiftungsurkunde die Familie
besitzt, wurden angestellt:
R. Seligmann Gottschalk aus Pfalzburg (Anmerkung: Es liegt mir eine
in Stuttgart gedruckte Leichenrede vor, die er bei der Beerdigung Kaullas am
19. März 1809, zwar nicht im rhetorischen Style, aber doch in deutscher
Sprache gehalten, und die zu jener Zeit wegen der Seltenheit Aufsehen erregt
hat), jetzt Konsistorial-Rabbiner Goudcheaux in
Colmar;
R. Chajim Dispecker aus Fürth (Anmerkung: Proben
seines Styles befinden sich in dem von R. Moses Kunitz [Th. 1., Wien 1820]
Nr. 27—32. Mit Lob wird er genannt in der Gutachten-Sammlung von R. Eleasar
Flekeles [Teschuwah meahawah, Prag 1821] T. III.
Nr. 427), der ein talmudischer Polyhystor war und eine große
Manuskriptenmappe hinterließ (1832) ; R. Joseph Glogau, ein Pole, gest.
1814; R. Nathan Reichenberger aus Schwabach (Anmerkung: Von ihm
erschienen: Die 11 Hauptpflichten der israelitischen Ethik nach dem Talmud
[Traktat Makkoth 26, 6] erklärt. Stuttgart 1831, kl. 8. S. 32; ferner: Seuda
neta rewii über Mikwa, Münzkunde, Agadah und Halachah. Fürth 1841, kl. 8. S. 30) seit
1816.
Nach dem Tode Aach's (1820) versah Dispecker die Rabbinatsfunktionen, ohne
dass ihm Rabbinats-Autorität und Gehalt bewilligt worden war (in
Haigerloch machte die Gemeinde den
nunmehr verstorbenen Unterrabbiner Raphael Zivi zum selbständigen Rabbiner;
er wurde aber in Ruhestand versetzt, als die Regierung dem Herrn M. Hilb
[1836] das Rabbinat übertrug. In Dettensee
war R. Marx Hirsch Unterrabbiner, der aber die Funktionen von dem Rabbiner
in Mühringen versehen ließ, da er sich
als Hausrabbiner bei der Familie Kaulla in Stuttgart aufhielt). Die
Geld-Aristokratie und die After-Gelehrsamkeit erlaubten sich manche Handlung
der Willkür, und es herrschte nicht selten ein Zustand der Anarchie in der
Gemeinde und in der Synagoge. Es wurde daher ein Regierungs-Kommissär für israel. Angelegenheiten ernannt, der mehr Ordnung in die Verwaltung brachte.
Im November 1829 bewarb ich mich um das Rabbinat, und machte das Anerbieten,
jeden Sabbat- und Feiertag eine Predigt halten, und der aus der Schule
entlassenen Jugend Religionsunterricht erteilen zu wollen. Der Fürst
Friedrich Hermann Otto erließ unterm 17. März 1830 eine diesfallsige
Verordnung, wobei er von der Notwendigkeit dieser Einrichtung zu überzeugen
suchte. Ich will die mit patriarchalischer Würde, aber ohne gehörigen Erfolg
ausgesprochenen Worte. auszüglich mitteilen: 'Religiöse Erbauungsreden, in
Gegenwart einer versammelten Gemeinde, ohne Unterschied des Alters, bleiben
für dieselbe ein wahres Bedürfnis. Die Sorge für den Lebensunterhalt und
für den Erwerb von Vermögen erwecken so leicht die heftigsten Leidenschaften
und verführen zum Bösen ; deshalb sind Worte des Friedens, welche aus der
höhern Würdigung des Lebens fließen, heilbringend und notwendig, und solche
Friedensworte führen zur Humanität und zur Vaterlandsliebe, folglich zur
Basis aller bürgerlichen Tugenden." Es wurden verschiedene Intrigen
gespielt, wie sie beinahe in allen Gemeinden, welche das Wahlrecht haben,
auf dieselbe Weise, nur in veränderter Form vorkommen. Erst nachdem das
israelitische Kirchenwesen in Württemberg geregelt war, konnte (1834) die
Stelle mir übertragen werden. 1836 wollte ich unter Mitwirkung der Vorsteher
einige liturgische Anordnungen nach zeitgemäßen Grundsätzen treffen; da sie
aber Missvergnügen erregten, so unterblieben diese Verfügungen, teils um
den Frieden zu erhalten, und teils weil man wusste, dass bald für die
Synagogen Württembergs eine Gottesdienst-Ordnung festgesetzt werden wird,
welche unter der Aegide der Staatsbehörde auch für hiesige Synagogen ohne
Anstand rezipiert werden könnte, was auch vermöge höchster Entschließung vom
21. März 1830 geschehen ist"). Gleichförmigkeit im Kultus ist für die schon
so lange vermisste Einigkeit der Synagogen nur wünschenswert.
Auf den gottesdienstlichen Gesang wurde immer besondere Rücksicht genommen.
Die in der württembergischen Synagogen-Ordnung vorgeschriebenen und die
Münchner Gesangweisen werden vom Vorsänger mit mehreren Knaben und
Jünglingen vorgetragen. Er hat die Schuljugend im Gesänge zu unterrichten,
teils weil der Gesang an und für sich ein vorzügliches Bildungsmittel ist,
und teils, weil sie beim Gottesdienst dereinst mitwirken soll. Jedenfalls
sollen die freiwilligen Vorbeter am Neujahrsfeste und am Versöhnungstage
kunstgerecht singen können. In diesem Winter haben etwa 20 Jünglinge einen
Gesangverein errichtet, und solche Vereine sollten sich in allen Gemeinden
bilden.
III. Von dem Schulwesen.
Die Vorschule zu dem Lehrinstitute war die Talmud-Tora. Als Lehrer an dieser
Anstalt ist besonders R. Wolf Jakob (gest. 1820) zu nennen. Er erteilte den
Unterricht |
nach
der Manier der alten Metzer Schule, deren Zögling er war. Viele Privat- und
Hauslehrer unterrichteten in den Zimmern (Chedarim). Einen Mittelstand gab
es nicht, denn auf der einen Seite herrschte talmudische Gelehrsamkeit, die
durch die Talmud-Tora-Brüderschaft (Schas-Chebra) befördert wurde, und auf
der andern Seite war oft die größte Unwissenheit. Dort war brutaler Stolz
und Eigendünkel, und hier gemeine Rohheit, die, durch die bewiesene
Verachtung gereizt, nicht selten tatsächlichen Widerstand zu leisten suchte,
ganz wie es schon zur Zeit der Talmudisten war. Nach mehrjährigem
Parteikampfe wurde auf Anordnung des verstorbenen Fürsten vom 15. Mai 1825
eine Gemeindeschule errichtet, welche auch von den schulpflichtigen Kindern
in der Friedrichstraße täglich besucht wird. Die Zahl der Schüler ist
gegenwärtig 99. Für dieselben sind zwei Lehrer angestellt. 1830 wurde neben
der Synagoge ein neues Schul- und Gemeindehaus erbaut. In demselben befinden
sich auch die Wohnungen des Rabbiners, Oberlehrers und Vorsängers. Um auch
dieser Anstalt eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, bewirkte ich die
Einführung einer Schulordnung nach den Bestimmungen der allgemeinen
Schulordnung von 1833. Dieselbe erschien auf dem Wege einer
Regierungs-Verordnung vom 23. April 1836. In derselben wird jedes Mal der
Rabbiner genannt, wo in der allgemeinen Schulordnung der Pfarrer, seiner Ortsschule gegenüber, erwähnt wird. Er hat in den Predigten die Wichtigkeit
des Schulunterrichts hervorzuheben, auf die Schulversäumnisse eine
unausgesetzte Aufmerksamkeit zu richten, den Schulkonferenzen beizuwohnen
und allen Dienstobliegenheiten eines Lokalschulinspektors bei der Werktags-,
Sonntags - und Wiederholungsschule nachzukommen. Nach Absch. VI. § 4. stehen
die Lehrer unmittelbar unter dem Rabbiner, sodann unter der, der
Ober-Schulkommission untergeordneten Lokal-Schulkommission, welche, nach
Absch. X. § 1., aus dem F. Regierungs-Kommissar für israelitische
Angelegenheiten, dem Rabbiner und zwei aus der Gemeinde zu wählenden
Schulaufsehern besteht. Der § 2 lautet:
'Der Rabbiner wird aufs nachdrücklichste erinnert, diesem höchstwichtigen
Teil seines Amtes eine ungeteilte Aufmerksamkeit und die gewissenhafteste
Tätigkeit zu widmen, indem ihm dadurch die Mittel an die Hand gegeben sind,
die intellektuelle und sittliche Erziehung und Bildung der Schuljugend zu
leiten und zu fördern, und in Verbindung mit den Lehrern zu dem erwünschten
Ziele zu führen. Er wird also nicht bloß den sittlichen und religiösen
Unterricht der Schulkinder allein und vollständig übernehmen, und hiezu in
jeder Woche nach Maßgabe der Zahl der Schulen und Schulkinder zwei, drei bis
vier Stunden verwenden, sondern auch öfters außer den Religionsstunden in
der Schule erscheinen, um hierdurch die Schulkinder und deren Anlagen, Fleiß
und Fortschritte genau kennen zu lernen, und durch kleine mit denselben von
Zeit zu Zeit vorgenommene Prüfungen zu erfahren, ob die Schule sich im Vor-
oder Rückwärtsschreiten befinde, und ob in derselben auch die Schulordnung
und Schuldisziplin nach Vorschrift zweckmäßig gehandhabt werde usw., damit
er auf diese Weise allezeit in Stand gesetzt ist, über den Zustand der
Schule zuverlässige Berichte, in der Regel alle sechs Monate, an die
Ober-Schulkommission zu erstatten und die etwa sich ergebenden Hindernisse
und Unordnungen auf eine zweckdienliche Weise zu heben. Auch der Fürstliche
Regierungs-Kommissär für israelitische Angelegenheiten und die Schulaufseher
haben öfters und jedes Mal, wenn sie hiezu vom Rabbiner eingeladen werden,
in der Schule sich einzufinden, um sich selbst von dem Zustand derselben zu
überzeugen, sowie ihnen auch außer der Schule eine strenge Aufsicht über das
sittliche Betragen der Kinder obliegt.'
Hienach ist die Synagoge durch die dem Rabbiner angewiesene Stellung
emanzipiert, denn derselbe hat
1) die bisher üblich gewesenen Rabbinats-Funktionen zu versehen;
2) ist er Prediger und Katechet, während noch in vielen Gemeinden die
Religions-Vorträge und Katechisationen den zu diesem Behufe besonders
ernannten Religionslehrern übertragen sind;
3) ist er Präses des Kirchen-Vorstandes, welchem die Leitung der Synagogen-
und Religions-Angelegenheiten übertragen sind, während z.B. im Großherzogtum
Baden die Rabbiner von der Teilnahme an den Geschäften des
Synagogen-Vorstandes ausgeschlossen, in Württemberg dagegen sie auch mit der
Führung der ökonomischen Gemeinde-Angelegenheiten beauftragt sind, wodurch
sie sich manchen Verdruss und nicht selten feindselige Gehässigkeit zuziehen
müssen;
4) ist er Lokal-Schulinspektor, während in den meisten deutschen Staaten,
selbst in Württemberg, die Aufsicht über die israelitischen Schulen nur den
Ortspfarrern anvertraut sind, vielleicht weil zu befürchten steht, dass noch
mancher Zelot seinen Einfluss zum Nachtheil der Schule anwenden möchte;
5) ist er mit der Einrichtung und Führung der Geburts-, Trauungs--, Sterbe-
und Familien-Register beauftragt worden, während diese Bücher z. B. in
Württemberg von den Ortspfarrern geführt werden, und
6) darf ohne den, von dem Leichenschauer auszustellenden und dem Rabbiner
(in andern Staaten dem Pfarrer) zu übergebenden Leichenscheine keine
Beerdigung vorgenommen werden.
Ich glaubte, meine Amtsgenossen auf diese Stellung aufmerksam machen zu
dürfen, teils weil sie mir bereits angewiesen ist, so dass ich also nicht in
den Verdacht selbstsüchtigen Strebens kommen kann, teils weil wir nicht nur
nach staatsbürgerlicher Emanzipation, sondern auch nach kirchenrechtlicher
Gleichstellung zu ringen haben, und teils weil diese Frage durch die
erwähnte Preisaufgabe des Berliner Kultur-Vereins angeregt wurde.
(Beschluss folgt.). |
Teil 5:
Artikel
in der Zeitschrift "Der Orient" vom 3. September
1844: "(Schluss.) Mit der Einführung der Schulordnung wurde auch eine
Wiederholungs- oder Sonntagsschule für die aus der Schule entlassene Jugend
beiderlei Geschlechtes, sowie eine Industrie-Schule für die Schulkinder
weiblichen Geschlechts errichtet. In der hebräischen Sprache, wird, als noch
lebende Synagogen-Sprache, soweit sie für den gottesdienstlichen Gebrauch
notwendig ist, unterrichtet; das Übersetzen der täglichen Gebete, der 5
Bücher Mosis und der betreffenden Prophetenabschnitte (Haftarot) gehört
daher zu den Lehrgegenständen. Privatunterricht wird nur gestattet, wenn die
Kinder alljährlich zu der öffentlichen Prüfung gesandt und die auf sie
kommenden Schulgelder dennoch in die Schulkasse entrichtet werden. So wurde
einer Zersplitterung der Schulkräfte vorgebeugt. Im November 1838 erhielt
ich von der Prinzessin Julie 50 fl. zur beliebigen Verwendung im Interesse
der Gemeinde-Armen. Diese Summe legte ich zur Gründung eines
Lokal-Schulfonds an, der seither durch Vermächtnisse und die bei
Verehelichungen und andern Anlässen in denselben abzugebenden Beiträge |
bedeutend
angewachsen ist. Um das zur Gründung und Vermehrung des Lokal-Schulfonds
unterm 1.Juli 1840 erlassene Landes-Gesetz auch auf den israelitischen-
Lokal-Schulfond in Anwendung zu bringen, wurde ein Gemeinde-Statut diesfalls
entworfen, welches unterm 12. Sept. 1843 die Regierungs-Genehmigung erhalten
hat und wonach die Einnahmsquellen sind:
'Bei Verheiratungen, wenn der Bräutigam ein Ausländer ist und den
herrschaftlichen Schutz erhält, sind 50 fl.; 2) ein eingeborner Israelit,
der einen Gnadenschutz (Anmerkung: nach Art. 18 des Schutzbriefes hat in
jeder Famiie Ein Kind den Schutz anzusrechen; wird auch einem anderen Kinde
der Schutz erteilt, so ist es ein Gnadenschutz) erhält, hat 10 fl.; 3) eine fremde Frauensperson,
welche in die Gemeinde heiratet 15 fl.; 4) eine fremde Person, welche hier
einen Bräutigam oder eine Braut unter den Trauhimmel führt 30 Kr.; bei
Dispensationen von der drittmaligen Eheproklamation sind 1 fl. 30 Kr. und
von der zweit- und drittmaligen Verkündigung 3 fl.; 6) bei der Dispensation
von der Vornahme der Trauung in einer Synagoge sind 11 fl. (Anmerkung:
alle Dispensationstaxen werden in Württemberg in die Staatskasse abgegeben); 7) vom
erstgeborenen Kinde sind 12 Kr.; 8) die ledige Braut, welcher in dem
Traubriefe nicht das Prädikat 'Jungfrau' zukommt, hat 2 fl.; 9) bei Geburten
unehelicher Kinder hat der Schwängerer 5 fl.; 10) Rabbiner, Lehrer,
Vorsänger, Gemeindeschreiber und Gemeindediener haben bei ihren ersten
Anstellungen 30 Kr. vom Hundert des fixen Gehaltes zu entrichten. 11) Wer
eine matanah lezedaka beim Aufrufen zur Tora gelobt, hat 2 Kr. zu zahlen, zu
welchem Behufe ein Opferkästchen in der Synagoge angebracht ist, in welches
Opfergelder gelobt werden können. 12) Als Opfergelübde an den drei
Matnatjad-Festtagen hat jede Familie 3 Kr. zu entrichten. 13) Die
Polizei-Taxen bei den von Israeliten zu veranstaltenden Tanzbelustigungen
fallen dem israelitischen Schulfond zu (Anmerkung: Die von der
Lokal-Schulkommission der Stadtgemeinde hinsichtlich der Tanzpolizeitaxen
bei der Regierung vorgebrachten Reklamationen wurden zurückgewiesen), ebenso 14) die Strafgelder,
welche nach Maßgabe der Schulordnung wegen mutwilliger Schulversäumnisse,
und 15) welche in Gemäßheit der Regierungs-Verordnung vom 24. März 1841, den
Wirtshaus- und Tanzplatz-Besuch junger Leute betreffend, bezahlt werden
müssen, und 16) welche von dem Kirchen- sowie dem Gemeinde-Vorstand an
gesetzt werden.
Die Ausgaben betreffend, werden die Zinsen des Fonds vorläufig verwendet 1)
zur Anschaffung der von dem Rabbiner für die Schulbibliothek zu bestimmenden
Bücher, Landkarten, Musikalien u. dgl. 2) zu den Veranstaltungen von Schul-
und und Kinderfesten, und 3) zur Unterstützung armer Schulkinder.
IV. Von den Brüderschaften.
Diese haben in allen Gemeinden wohltätig gewirkt, so lange in den Synagogen
nur zweimal im Jahre Religions-Vorträge gehalten wurden. Sie arteten aber
aus, und wurden zu geselligen Zusammenkünften benutzt, bei welchen man sich
nicht immer auf eine dem frommen Zwecke der Anstalten angemessene Weise
unterhielt. Da zufolge der Synagogen-Ordnung die Lektionen nur von geprüften
Rabbinern oder Vorsängern gehalten werden dürfen, und da ohnedies an jedem
Sabbat- und Festtage Religions-Vorträge in der Synagoge gehalten werden
müssen, so löste sich auf
1) Die im Jahre 1777 gegründete Brüderschaft Hachnassat Kalah, und
konstituierte
sich unterm 23. Aug. 1839 zu einem israelitischen Gewerbe-Verein (chewra
jagia capim), dessen
Zweck ist, armen Knaben und Jünglingen zur Erlernung eines ordentlichen
Gewerbes behilflich zu sein. Der unter Aufsicht des Hohen
Regierungs-Kommissärs für israelitische Angelegenheiten gestellte Verein erfreut
sich noch immer einer vielseitigen Teilnahme und hat schon sehr viele
Wohltaten ausgeübt. Die von mir entworfenen Statuten wurden in Hrn. Dr. Jost's israelitische Annalen 1839 Nr. 48 und 49 auszüglich
mitgeteilt.
2) Die im Jahre 1776 gegründete Brüderschaft Chewra kadischa bildete sich unterm
30. Mai 1841 zu einer allgemeinen Kranken- und Beerdigungs-Anstalt um, da
die Mitglieder derselben zum Teil hochbejahrte Männer waren, welchen die
Besorgung der dieser Gesellschaft obgelegenen Dienstverrichtungen zu
mühevoll wurden. Die Brüderschaft besteht zwar noch rücksichtlich der
Lektionen, an ihren Obliegenheiten aber haben sämtliche
Gemeinde-Mitglieder Anteil zu nehmen. Die Mitglieder dieser Brüderschaft
gleichen hier, wie in allen Gemeinden, den freien Reichsstädtern, die auf
ihre Privilegien und Monopole sehr eifersüchtig waren. Ich teile Ihnen
daher die von mir entworfenen Statuten im Auszuge mit, vielleicht findet
diese Einrichtung teilweise Annahme oder Nachahmung.
1. Alle Männer und Frauen, sowie auch die ledigen, selbstständigen
Mannspersonen, müssen bei solchen Kranken die Nacht hindurch wachen, bei
welchen bisher die genannte Brüderschaft Nachtwache halten ließ. Die
Mannspersonen sind nämlich verpflichtet, bei Männern, Jünglingen und Knaben,
und die Frauen bei Weibern und Mädchen zu wachen. Der Dienst wird wie bisher
jedes Mal von zwei Personen versehen. Der Dienst wechselt der Reihe nach ab,
nach Maßgabe eines genauen Verzeichnisses. Die Beteiligten dürfen, wenn
sie zu wachen verhindert sind, oder nicht wachen wollen, geeignete Wächter
stellen. Personen, welche das sechzigste Altersjahr zurückgelegt haben,
brauchen nicht mehr zu wachen. Die übrigen Dienste, nämlich das Wachen am
Tage bei Kranken, die Reinigung der Leichen, das Bewachen derselben und
dergleichen haben die Männer und Frauen, welche Mitglieder der Chebra-Kadischa und der Frauen-Chebra sind, wie bisher zu besorgen. Die
Chebra-Kadischa behält sich vor, von ver- |
mögenden
Personen 1 fl. 12 kr. für den Sarg, den sie auszufertigen hat, anfordern zu
können. Für das Leichenbewachen bei Tag und Nacht kann diese Brüderschaft
die Wachgelder von Individuen, welche nicht arm sind, anfordern. Wenn der
Kranke in den letzten Zügen liegt, sind nur Individuen aus den zwei
genannten Chebrot zu holen; es können aber auch andere Personen aus der
Gemeinde dabei erscheinen. Außer den zwei Wächtern dürfen jedoch keine
andern Personen in dem Krankenzimmer anwesend sein, und die während des
Sterbeaktes üblichen Gebete müssen in einem Nebenzimmer still verrichtet
werden.
II. Alle verheirateten und ledigen, selbstständigen Mannspersonen haben wo
möglich die Leiche einer Person, welche das dritte Altersjahr zurückgelegt
hat, bis vor den Ort hinaus zu begleiten. Von den vorbezeichneten Personen
ist ein Verzeichnis in zwei Abteilungen auszufertigen, und hat jede
Abteilung abwechslungsweise die Leiche bis auf den Gottesacker zu begleiten.
Wer die Leiche, wenn die Reihe an die Abteilung kommt, welcher er beigezählt
ist, nicht auf den Gottesacker begleitet, hat ein Strafgeld von 18 Kr. zu
bezahlen. Ist eine Leiche in der Gemeinde, so darf niemand, an welchem die
Reihe hält, in der Nacht vor dem Begräbnistage und bei Tage vor der
Beerdigung verreisen, bei Vermeidung der angesetzten Strafe. Jedermann kann
eine Mannsperson, welche das 18. Altersjahr erreicht hat, bestellen, statt
seiner die Leichen zu begleiten. Von dem Begleiten der Leichen sind befreit:
1) Greise, welche das 60. Altersjahr erreicht haben, 2) Kranke, 3) Personen,
welche schon vorher abwesend waren, oder einen Markt besuchen, oder in Folge
einer Vorladung vor einem öffentlichen Amte erscheinen müssen, und 4) die
bei der Gemeinde-Schule angestellten Lehrer. Die hiesigen Israeliten haben,
wenn die Reihe an sie kommt, die Leichen in der Friedrichstraße, und die
Israeliten alldort in der betreffenden Abteilung haben die Leichen dahier
auf den Gottesacker zu begleiten.
III. Gegenwärtiges Institut ist eine Gemeinde-Anstalt, sobald derselben die
bei der Staatsbehörde nachzusuchende Genehmigung erteilt sein wird. Die
Chebra-Kadischa verbindet sich, die ihr eigentümlich zugehörige
Gesetzesrolle (= Torarolle) jedem Leidtragenden, der auch nicht
Mitglied der Brüderschaft ist, in der Trauerwoche ins Haus zu schicken,
jedoch unter dem Vorbehalte, dass, wenn gleichzeitig ein Mitglied der
Brüderschaft in der Trauerwoche sich befindet, dieses vor jenem das Vorrecht
hat. Die Leitung der bei der Anstalt zu besorgenden Geschäfte wird einer
Kommission übertragen, die aus den jeweiligen Vorstehern der Chebra und zwei
vom Gemeinde-Vorstand aus seiner Mitte zu wählenden Vorstehern besteht. -
Die Regierung wollte Anfangs den vorgelegten Statuten die nachgesuchte
Genehmigung nicht erteilen, weil sie die Anschaffung eines Leichenwagens
anordnen wollte. Aus den von der Gemeinde vorgeschützten Gründen aber, dass
bei den christlichen Leichenbegängnissen der Leichenwagen wieder abgeschafft
worden sei, weil man das Tragen der Leichen für ehrenvoller halte, und die
Kosten dieser Einrichtung bedeutend werden könnten, da eine Strecke Weges
zum Friedhofe gebahnt und stets unterhalten werden müsste, wurde von dieser
Anordnung vor der Hand abgestanden; dieselbe wird sich aber der Gemeinde als
notwendig von selbst herausstellen.
3) Die im Jahre 1824 von mehreren Jünglingen gestiftete Brüderschaft
Schochrei hatow löste sich auf und bestimmte durch eine
Stiftungs-Urkunde vom 3. August 1841 die Zinsen des vorhandenen Vermögens
als Beiträge zur Verwendung für das den Gemeindearmen jährlich zu kaufende
Holz.
4) Die im Jahre 1825 gegründete Brüderschaft Gemilut chasodim besteht
nur noch aus einigen Mitgliedern, und lässt man sie ihrer natürlichen
Auflösung entgegengehen. Noch muss ich
5) Die Chewrat Chewarit anführen, welche auf Verlangen einen
Gevattermann aus ihren Mitgliedern durch das Los bestimmt, und für denselben
die bei solchen Festlichkeiten üblichen Auslagen bestreitet. Der Hofchirurg
israelitischen Glaubens ist von der Gemeinde, vermöge Vertrages vom 1. März
1842, als Beschneider bestellt. -
Das gegenseitige Benehmen der Israeliten und der Christen ist friedlich.
Verfolgungen sind nie vorgekommen. Die Durchlauchtigste Fürstin Eugenia,
geb. Prinzessin von Leuchtenberg, gibt jeden Monat einen Beitrag zur
Armenkasse, wohnt jedes Mal der Schulvisitation bei, spendet Beiträge zur
Veranstaltung der Schulkinderfeste, unterstützt die armen
Industrie-Schülerinnen durch angemessene Gaben, und besucht nicht selten die
Kranken, welche in Dürftigkeit leben. In die von ihr errichtete
Klein-Kinderbewahr-Anstalt können aber israelitische Kinder nicht
ausgenommen werden, weil die Erziehung streng katholisch ist. Mehrere
Israeliten sind als ordentliche Mitglieder in die unter dem Fürstl.
Protektorate stehende Museums-Gesellschaft , durch die statutenmäßige
Abstimmung aufgenommen worden. Dr. Samuel Mayer".
|
Korrekturen zum Beitrag über die "Geschichte der
Israeliten in Hohenzollern-Hechingen" (1845)
Anmerkung: für weitere Informationen (teilweise für Korrekturen der
Angaben) zu den genannten Fürsten sind Links zu Wikipedia-Artikeln ergänzt
worden.
Artikel in der Zeitschrift "Der Orient"
vom 17. Dezember 1845: "Berichtigung. In Beziehung auf
die im Literaturblatt 1844 Nr. 29-36 mitgeteilte Geschichte der Israeliten
zu Hohenzollern habe ich einige geschichtliche Notizen teils zu
berichtigen, teils zu ergänzen.
Der Fürst Friedrich Ludwig (vgl. Wikipedia-Artikel
"Friedrich Ludwig (Hohenzollern-Hechingen)) litt an einem körperlichen
Übel, er lebte deshalb stets in einsamer Zurückgezogenheit, war den
Untertanen nicht zugänglich und kam mit ihnen nie in Berührung. Dadurch
lässt es sich erklären, dass die Israeliten so lange in Hechingen
geduldet wurden, ohne dass ihnen ein Schutzbrief ausgestellt worden ist. -
Die Gemahlin seines Nachfolgers, des Fürsten Joseph Wilhelm,
welche zur Bedingung ihrer Vermählung gemacht hatte, dass die Juden aus
seinem Gebiete verwiesen werden, war Maria Theresia, Tochter des Fürsten
Anton von Cardona, vermählt am 15. Juli 1770, gestorben am 15. September
1770 (Anmerkung: siehe dazu auch den Wikipedia-Artikel
"Josef Friedrich Wilhelm (Hohenzollern-Hechingen); hier findet
sich statt 1770 das Jahr 1751 für die Heirat und den Tod der Maria
Theresia). - Die harten Verordnungen, die gegen die Israeliten in
Haigerloch in der Mitte des vorigen Jahrhunderts erlassen worden sind,
waren von dem Fürsten Joseph von Sigmaringen (vgl. Wikipedia-Artikel
"Joseph Friedrich Ernst (Hohenzollern-Sigmaringen))
ausgegangen. Er residierte meistens in Haigerloch, wo er ein
Jesuiten-Hospitium errichten wollte, wurde aber an der Ausführung durch
seinen daselbst erfolgten Tod (1776) verhindert. Er wollte die Israeliten
zum Anhören der Predigten in den Kirchen zwangsweise anhalten, wie man
sagt, auf Zureden seiner dritten Gemahlin Maria Theresia von Waldburg zu
Trauchburg, wahrscheinlich aber mehr auf Zureden der Jesuiten. Man hat in
neuester Zeit einige Male von der Humanität der Jesuiten als Lehrer gegen
die israelitischen Zöglinge gesprochen. Das mag sein; aber es ist gewiss,
dass in allen Staaten, in welchen ein strengkatholisches Prinzip
vorherrschend ist, die Israeliten die geringste Hoffnung auf Emanzipation
haben, wie zum Beispiel Österreich, Bayern Italien, Spanien usw. Es wäre
interessant, wenn in der gegenwärtigen Zeit, in welcher die Jesuitenfrage
wieder mit leidenschaftlicher Heftigkeit zur Sprache kommt, die
Einwirkungen der Jesuiten auf die Schicksale der Israeliten nachgewiesen
werden könnten. Dr. S. Mayer." |
Veränderungen durch die Vereinigung der Fürstentümer Hohenzollern mit
Preußen (1855)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 16. Juli 1855: "Hechingen (Südpreußen), 15. Juni (1855).
(Privatmitteilung). Seit fünf Jahren sind die Fürstentümer
Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen mit dem preußischen Staatsgebiete
vereinigt. Unsere Schul- und Synagogenzustände waren schon unter der
fürstlichen Regierung vollständig geordnet, nicht aber die bürgerlichen
Verhältnisse. Am 8. April 1850 wurde die preußische Verfassungs-Urkunde vom
30. Januar 1850 eingeführt; zur Feier der im Art. 12. gewährleisteten
Freiheit des religiösen Bekenntnisses wurde hier die alte Synagoge zu einem
herrlichen Tempel umgestaltet, und hat die Gemeinde zu diesem Zwecke 4000
Fl. verwendet. — Die Auswanderungen nach Amerika dauern noch immer seit 20
Jahren fort; unsere Brüder und Söhne teilen uns günstige Nachrichten mit." |
"Die Juden in Hohenzollern-Hechingen" (Beitrag von
1924)
Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden
Württembergs"
vom 15. November 1924: "Die Juden in Hohenzollern -
Hechingen.
Im Jahre 1701 erteilte Fürst Friedrich Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen
(1671—1732) sechs jüdischen Familien einen Schutzbrief auf die Dauer von
zehn Jahren. Sie durften aber nur einzeln in den umliegenden Dörfern wohnen
Als der erste Todesfall unter ihnen eintrat, wurde ihnen auf ihre Bitte auf
einem eine halbe Stunde von Hechingen entfernten Hügel neben dem Galgen ein
Stück Rasen als Begräbnisplatz angewiesen.
Sein Nachfolger Fürst Friedrich Ludwig (1732- 1750) duldete die Juden in
seinem Gebiete, ohne sich weiter um sie zu kümmern. Unter seinem Neffen
Joseph Wilhelm (1750—1798) siedelte Raphael (Isaak) ben Benjamin aus
Buchau von
Haigerloch, wo er Landesvorsteher
gewesen war, nach Hechingen über. Etwa gleichzeitig kauften sich Mayer und
Herz, die Söhne des Samuel in Steinhofen
am 3. Januar 1759 in Hechingen an. Auf Raphaels Bemühungen wurde den Juden
unter dem 29. März 1754 ein Schutzbrief ausgestellt, der ihnen eine Kaserne
in der außerhalb des Ortes gelegenen Friedrichstraße gegen eine feste
Jahresmiete als Wohnhaus anwies. Zu ihren ersten Einwohnern gehörte Mayer,
der Sohn des Lazarus aus Steinhofen, der
Großvater der späteren Rabbiners Dr. Mayer. Diese Kaserne ist 1814 durch
Kauf in den Besitz der Juden übergegangen. Die Ansiedler erbauten aber
außerdem mehrere eigene Häuser und 1761 die große Synagoge. Außerdem kaufte
Raphael Isaak als Hof-Faktor am 27. November 1759 das 'ohnweit dem Schloß,
die Müntz genannte' Anwesen. So entstand ein eigenes Judenviertel, in dem
allerdings nur zehn Juden wohnen durften.
1775 wurde von den Juden ein neuer Schutzbrief für die Dauer von 25 Jahren
gekauft und die Synagoge in der Goldschmiedstraße erbaut, die von da an
Judengasse hieß.
Die Wendung im Schicksal der Hechinger Gemeinde ist einer Frau zu verdanken.
Durch einen unglücklichen Sturz war Raphael ben Benjamin in Sigmaringen
plötzlich verstorben. Seine Tochter Kaulla, die mit Kiefe Auerbacher
verehelicht war, verstand es durch ihre sympathische Persönlichkeit und ihre
wirtschaftliche Tüchtigkeit die Vorurteile gegen die Juden zu beseitigen.
Fürst Joseph Wilhelm wurde ein ausgesprochener Gönner der Juden, der von
jetzt an an jedem Versöhnungstage die Synagoge aufsuchte. Auf Frau Kaullas
Bitte wurde den Juden erlaubt, einen Bretterzaun um ihren Gottesacker zu
errichten, der allerdings Grundeigentum der Stadt blieb. Die Familie Kaullas
nannte sich nach dem Namen dieser klugen Frau.
Kaullas Bruder und Schwiegersohn Jakob Raphael Kaulla (geb. um 1750 in
Buchau) war ein frommer Mann, der sich bei
dem neuen Fürsten Hermann Friedrich Otto (1798- 1810) tatkräftig für seine
Gemeinde einsetzte. Am 1.Januar 1800 wurde der neue Schutzbrief auf die
Dauer von vierzig Jahren auf Jakob Kaullas Veranlassung, 'gegen eine
angemessene Remuneration an die Hofkammer* ausgestellt. Im gleichen Jahre
wurde auf sein Ersuchen gestattet, dass der Bretterzaun um den Friedhof
durch eine Steinmauer ersetzt und dass das Hochgericht aus der Nähe des
Friedhofs entfernt wurde. Die Juden wurden gegen eine Jahresabgabe vom
Militärdienst befreit.
Jakob Kaulla wurde durch Patente vom 9. Juli und 5. August 1801 in
Anerkennung seiner großen Wohltätigkeit zum k.k. österreichischen Rat
ernannt und am 27. Juni 1806 durch die Verleihung des württembergischen
Bürgerrechtes im Hinblick auf seine dem Staate in kritischer Zeit
geleisteten Dienste durch königliches Dekret geehrt.
Frau Kaulla starb im März 1809, ihr Bruder Jakob am 1. Mai 1810. Schon
vorher waren Mitglieder ihrer Familie nach Hanau, München, Augsburg,
Straßburg und Stuttgart ausgewandert, bis die ganze Familie nach Stuttgart
über- |
siedelte,
wo man 1809 76 Juden zählte, die im Distrikt D. die Judengasse Nr.271-296
bewohnten.
Seit 1830 mussten die Hechinger Juden Militärdienste leisten. Sie glaubten
daher berechtigt zu sein, auch Untertanenrechte zu erhalten. Die Gemeinde
überreichte deshalb am 17. Dezember 1835 dem Fürsten Friedrich Hermann Otto
(1820— 1838) eine Bittschrift um eine zeitgemäße Regelung ihrer
staatsbürgerlichen Lage. Bereits am 1. Februar 1836 beschloss die Deputation
in der Landtagssitzung die Regierung um die Vorlage eines Gesetzentwurfs für
die Verfassung der Juden zu ersuchen. Nach Analogie des für die Juden im
Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen am 6.April 1837 erlassenen Gesetzes und
in Anlehnung an das württembergische Gesetz vom 25. April 1838 legte
Rabbiner Dr. Mayer der Regierung und der Landesdeputation den Entwurf eines
Judengesetzes vor. Sein Antrag wurde aber am 3. März 1842 von der
Landesdeputation zurückgewiesen. Dafür verfügte jedoch Fürst Friedrich
Wilhelm Konstantin auf ein Gesuch der Juden eine Reihe Erleichterungen, so
dass die Lage der Juden durchaus erträglich wurde. Ihre Zahl war inzwischen
so angewachsen, dass man 1842 809 israelitische Einwohner in 150 Familien
zählte.
Besondere Erwähnung verdienen die Hechinger Rabbiner. 1745 wurde der
Prager Natanael Weil zum Rabbiner des Schwarzwaldkreises erwählt. Er
hatte seinen Wohnsitz in Mühringen,
verließ aber schon 1751 diesen Ort, um als Rabbiner nach Baden-Durlach
überzusiedeln. Sein Nachfolger wurde Rabbi Simon Flehingen, der sich
selbst Flegenheim Unterzeichnete. Er wurde schon nach wenigen Jahren nach
Darmstadt berufen. Ihm folgte 1770 Rabbi David Dispeck (Dorf bei
Neustadt a. d. Aisch), der bis dahin Rabbinatsbeisitzer in Fürth gewesen
war. Er ist der Schöpfer der Hechinger Talmudschule. Sein Scheiden — er ging
um 1780 als Klausrabbiner nach Metz — verursachte große Unzufriedenheit. Die
Gemeinde Mühringen wollte seinen von
ihm als Nachfolger empfohlenen Schwiegersohn Rabbi Jakob Samuel aus
Fürth nicht anerkennen, der darum nur in
Nordstetten amtieren durfte. In Mühringen wurde Abraham Weil, der
Enkel des Rabbi Natanael Weil, der Sohn des Karlsruher Rabbiners Tiah Weil,
zum Rabbiner gewählt. In Buttenhausen
versah von da an der Vorsänger den Dienst des Rabbiners. In Hechingen
selbst, wo in der Zwischenzeit der Privatmann Rabbi Abraham Epstein
die rabbinischen Funktionen ausgeübt, wurde der gelehrte Rabbi Löb Aach,
scheinbar gegen den Willen der Gemeinde, auf Wunsch der Fürsten Joseph
Wilhelm 1784/85 gewählt. Er war ein Schüler Ezechiel Landaus, mit dem er
auch weiter in Zusammenhang blieb. Vorerst wurde er als Kaulla'scher
Hauslehrer berufen, sammelte aber bald einen größeren Kreis begeisterter
Jünglinge um sich, unter ihnen Wolf Mayer, den Vater des Rabbiners Dr.
Mayer, und den späteren österreichischen Hoffaktor Aron Liebmann. Später
wurde er auch Rabbiner der Sigmaringer Gemeinden Haigerloch und
Dettensee und Lehrer des von der
Familie Kaulla 1803 in Hechingen begründeten Lehrinstituts (Beth haMidrasch).
An dieser Talmudschule sollten drei Stiftsrabbiner als Lehrer und der
jeweilige Gemeinderabbiner als Rektor wirken. Die Stifter hatten das
seinerzeit von Raphael Isaak 1759 gekaufte Gebäude ('die Münz') für das neue
Lehrhaus bestimmt, in dem außer einer Synagoge auch die Wohnungen der
Stiftsrabbiner waren. Auf ihre Dreizahl wies das Chronogramm hin, das in
einem Steine über der Eingangstür zu lesen war: 'Am Weinstock waren drei
Trauben (1. Mose 40,10)' 1803. Mit Löb Aach waren an dieser Schule
Seligmann Gottschalk aus Pfalzburg (später Rabbiner in
Colmar), Chajim Dispecker aus
Fürth (gestorben Februar 1832), der Pole
Joseph Glogau (gestorben 1814) und seit 1816 der auch
wissenschaftlich sehr tätige Rabbi Nathan Reichenberger (Reb Nade)
aus Schwabach tätig.
Die Vorschule des Beth haMidrasch war die Talmud Tora, deren bedeutendster
Lehrer der 1820 verstorbene Rabbi Wolf Jakob gewesen ist. Am 15. Mai
1825 wurde sie durch die auf Anordnung des Fürsten geschaffene
Gemeindeschule ersetzt, für die 1830 neben der Synagoge ein neues Schul- und
Gemeindehaus erbaut wurde.
Nach dem Tode Löb Aachs (1820) übernahm Chajim Dispecker das Rabbinat
ohne sich recht durchsetzen zu können. Es kam wieder zu unliebsamen
Zwistigkeiten, indem Haigerloch
Raphael Zivi zum Rabbiner machte, dem 1836 M. Hilb im Rabbinat
folgte, und Dettensee Marx Hirsch
zum Rabbiner wählte, der aber bald als Hausrabbiner der Familie Kaulla nach
Stuttgart übersiedelte.
Im November 1829 bewarb sich Dr. Samuel Mayer um das Hechinger Rabbinat.
Fürst Friedrich Herman empfahl ihn durch eine Verordnung vom 17. März 1830
für dieses Amt. Die Stelle wurde ihm aber erst 1834 übertragen. Samuel Mayer
war am 3. Januar 1807 in Hechingen geboren, hatte zuerst die Talmud Tora
seiner Heimat besucht und seine Studien in Mannheim (1823) und in Würzburg
(1826) bei Oberrabbiner Abraham Bing fortgesetzt. Er beendete seine
Ausbildung durch die Erlangung des Doktorgrades in Tübingen (1829). Während
seiner Tätigkeit als Rabbiner begann er sich mit der Rechtsgelehrsamkeit zu
beschäftigen und wurde 1849 praktischer Rechtsanwalt. Er war der einzige
deutsche Rabbiner, der die Wirksamkeit eines Rabbiners mit der eines
Rechtsanwaltes verband. Die literarische Frucht dieser Doppeltätigkeit war
sein dreibändiges Werk 'Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer, mit
Rück- |
sicht
auf die neuen Gesetzgebungen" (Leipzig 1862, 1866, Trier 1876).
Am Beth Ha-Midrasch wurde Dr. Mayer auffallenderweise nicht beschäftigt. Das
hing mit der Absicht der Familie Kaulla zusammen, das Beth Ha-Midrasch nicht
zu erhalten. Die Stiftungsgelder wurden nach dem Sterben beziehungsweise der
Abwanderung der älteren Stiftsrabbiner in immer erweitertem Grade anderen
frommen Stiftungen in Württemberg zugeführt. 1844 war nur noch Nathan
Reichenberger als Lehrer der Talmudschule tätig. Die Gemeinde Hechingen
entschloss sich deshalb zugleich im Auftrage der fürstlichen Regierung in
diesem Jahre einen Prozess gegen die Verwaltung der Stiftung und zwar
vorerst nur gegen S.J. Kaulla in Stuttgatt anzustrengen, der nach sieben
Jahren mit dem betrübenden Ergebnis endete, dass am 3. Juli 1851 im
Gemeindehause zu Hechingen ein Vergleich abgeschlossen wurde, in dem auf die
weitere Verfolgung des |
Rechtsstreites
unter der Anerkennung verzichtet wurde, dass die Gemeinde keinen Anspruch
gegen die Familie Kaulla auf den Stiftungsfonds habe. Das Stiftungshaus
wurde verkauft und das Stiftungskapital anderen Stiftungen zugewiesen. (Der
Rechtsstreit ist von Leo Adler in der 'Israelitischen Wochenschrift'
Gebweiler, vom 2. und 9. Juni 1910 dargestellt worden).
Dr. Samuel Mayer starb am 1.August 1875. Mit seinem Tode erlosch das
Rabbinat. Vom 1. September 1875 bis zum 1. Oktober 1900 hat der am 31.
Dezember 1849 in Rexingen geborene
Louis Levi (Kocherthaler), vom 1. Juni 1900 bis 1906 der am 19. März
1870 in Schwäbisch Hall geborene
Felix Wolff, und vom 15. Juni 1906 bis zum 15. September 1908 der am 16.
Mai 1884 in Braunsbach geborene Leo
Adler hier als Religionslehrer und Vertreter gewirkt. Seit dem 1.
September 1908 ist der am 18. Oktober 1882 in Jaroslau geborene Leon
Schmalzbach in dieser Stellung tätig." |
"Die Juden in Hechingen" (Beitrag von 1930 auf Grund der Mitteilungen
von Isaak Levi und Dr. Samuel Mayer)
Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden
Württembergs"
vom 1. November 1930: Teil 1: "Die Juden in Hechingen.
Dieser Artikel, dessen Schluss in nächster Nummer erscheint, gibt im
wesentlichen ein nach den Urkunden und den Mitteilungen des verstorbenen
Gemeindevorstehers Isaak Levi und des verstorbenen Rabbiners Dr.
Samuel Mayer verfasstes Manuskript wieder, das uns von geschätzter Seite
zur Verfügung gestellt wird. Die Schriftleitung.
Sicherlich hat es schon vor 1500 Juden in Hechingen gegeben. Das sog.
Lagerbuch des Berchtold Hagen, eine im Jahre 1544 auf Befehl des Grafen Jos
Niklas II. erfolgte Aufzeichnung der Rechte des Grafen und der Kirche gegen
die Untertanen, zählt 17 jüdische Familien auf, zehn in Hechingen in sechs
eigenen Wohnungen, vier in Owingen, drei
in Rangendingen. Sie zahlten ein
Schutzgeld, das nach dem Vermögen von 2 1/2 bis 20 Gulden stieg. Es brachte
dem Grafen 181 Gulden jährlich ein. Zudem hatten sie bei der Beerdigung
eines Erwachsenen einen Gulden Kirchhofgeld, bei der eines Kindes unter
zwölf Jahren einen halben Gulden zu entrichten. Der |
Graf verkaufte den Juden im Jahre 1546 ein Haus, das zur Synagoge
eingerichtet ward. Die Landesverordnung von 1550 bestimmte aber
ausdrücklich: Welcher Jude unsern Untertanen wenig oder viel auf Pfand oder
anderwegs leiht, dem soll der Untertan um solches Geld nichts schuldig sein,
der Jude aber uns zehn Gulden zur Strafe zahlen. Noch weiter ging Graf
Eitelfriedrich der Dritte, indem er 1592 den Befehl ergehen ließ: 'Wir
setzen und gebieten mit allem Ernst und wollen, dass fürohin unserer
Untertanen keiner von keinem Juden nichts zu tun habe bei Verlierung seiner
Hab und Güter.' Das ganze nächste Jahrhundert schweigt von den Juden. Es
seint, dass sie die Grafschaft zu einem großen Teil verlassen haben: das
Handelsverbot muss fast die Wirkung einer Ausweisung gehabt haben. Das
Jahrhundert der Aufklärung begann für die Juden mit dem Erlass eines
Schutzbriefes. Fürst Friedrich Wilhelm erteilte 1701 sechs Familien einen
Schutzbrief auf zehn Jahre mit der Bestimmung, dass nicht mehr als eine
Familie an demselben Orte wohnen dürfe. Diese Bestimmung währte indes nicht
lange, denn 1737 befanden sich bereits 30 jüdische Haushaltungen in der
Stadt. Die ältesten noch leserlichen Grabsteine auf dem jüdischen Friedhof
am Galgenberg, jetzt Fichtenwäldle stammen aus dem Jahre 1761. Die
Gemeindechronik, die etwa hundert Jahre jünger ist, hat die mündliche
Überlieferung wiedergegeben, der Fürst habe den Juden, als sie ihn um eine
Begräbnisstätte baten, gesagt: 'Geht zum Galgen, damit das Böse aus unserer
Mitte vertilgt werde.' Diese Erzählung ist unglaubwürdig. Die Juden zahlten
der Stadt für den Begräbnisplatz einen jährlichen Zins von 8 Gulden, seit
1799, als der Friedhof erweitert wurde, von 20 Gulden. Durch den Schutzbrief
von 1775 (?) erhielten sie das Recht, den Friedhof durch einen hölzernen
Zaun zu schützen, und da er fortwährend weggerissen wurde, 1800 die
Befugnis, eine Mauer aufzuführen. Sie feierten ein Freudenmahl, als der Bau
um 800 Gulden vollendet war.
1752 wurde den Juden die Benutzung der städtischen Weise untersagt, die
ihnen 1701 zugestanden war, und im folgenden Jahr das Weiderecht seitens der
Stadt aufgekündigt. Noch 1786 war keinem Juden gestattet, Pferde auf die
Weide zu treiben, aber 1790 durften sie Rindvieh und Pferde auftreiben,
jedoch nur Tiere des eigenen Haushalts, nicht Tiere, mit denen sie Handel
trieben. Das Weidegeld, das sie zu zahlen hatten, war höher als das der
Hintersässen.
Fürst Josef Wilhelm gab ihnen 1754 einen neuen Schutzbrief. wonach zehn
Familien in Hechingen selbst, die übrigen mietweise in der Kaserne in der
Friedrichstrasse wohnen durften. Dort bauten sie 1761 die im Jahre 1870
abgebrochene Synagoge. Im Jahre 1738 zahlten 23, 1773 37, 1800 79 Juden
Steuer,
Das Jahr 1775 brachte den Juden gegen hohe Zahlung einen neuen Schutzbrief,
auf Grund dessen sie noch eine Synagoge in Hechingen selbst bauten. Aber als
im Jahre 1794 die Ausgleichung von langjährigen Streitigkeiten zwischen der
Herrschaft und der Stadt verhandelt wurde, erklärten die Bürgermeister
Pfriemer und Stehle, die Herrschaft möge auch auf die Beschwerde der Stadt
wegen zu starker Vervielfältigung der Juden Rücksicht nehmen. Der alte
Schutzbrief hatte bis Ende 1799 Gültigkeit. Aber schon gleich nach seinem
Regierungsantritt gab der neue Fürst Hermann Friedrich Otto einen
Schutzbrief, der vom 30. November 1798 ‘in Kraft trat, aber vom 1. Januar
1800 datiert wurde und auf weitere 40 Jahre gelten sollte. Es ist der
einzige Schutzbrief, der im Original erhalten ist. Die erneuerte Aufnahme in
den Schutz geschah gegen eine an die fürstliche Rentei (nicht an die
Landeskasse) schon gezahlte Rekognition, deren Höhe nicht angegeben wird.
Der Schutz konnte vom Fürsten gekündigt werden, wenn sich die Judenschaft
nicht ordnungsgemäß betragen oder zu begründeten Klagen Anlass geben werde.
Die Hechinger Juden sollten zur Friedrichstrasse ziehen, wo der Fürst ihnen
einen neuen Bauplatz zum Kauf anbot. Nur die Häuserbesitzer und einige zur
Haltung der Synagoge hinlängliche Haushaltungen sollten in der Stadt
zurückbleiben. Die Gemeinde durfte, wie schon früher, einen Rabbiner halten,
der von herrschaftlichen Abgaben frei war. Er übte die Gerichtsbarkeit in
Sachen, die das jüdische Gesetz betrafen (bis 1818). Im übrigen war für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen nicht das Stadtgericht,
sondern die fürstliche Kanzlei zuständig, da die Juden der bürgerlichen
Stadtgemeinde nicht angehörten. Die äußern Angelegenheiten der
Judengemeinde. insbesondere auch die Anzeige strafbarer Vorkommnisse an die
fürstliche Kanzlei besorgten der Judenschultheiß, der vom Fürsten ernannt,
und ein Unterschultheiß, der von der Judenschaft präsentiert und vom Fürsten
gewählt wurde. Das jüdische Zeremoniell durfte in beiden Synagogen, in der
Stadt und auf der Friedrichstrasse, ungestört ausgeübt werden. An den
christlichen Festtagen sollten die Untertanen mit Eintreibung der Schulden
unangefochten gelassen werden. Während des Gottesdienstes an diesen Tagen
sollte kein Jude in der Stadt fahren oder reiten, die äußerste Not
ausgenommen. Der Schutzjude hatte das Recht, das Nötige für seine
Haushaltung auf dem Hechinger Wochenmarkt einzukaufen, aber der Verkauf war
ihm verboten. Er durfte wie bisher jährlich einen Stier oder ein Rind oder
zwei Schafe oder zwei Kitzle für die eigene Familie schlachten. Die
Judenschaft durfte auch auf der Friedrichstraße eine Metzge einrichten gegen
Erlegung von jährlich 16 Gulden oder nach Beziehung der neuen Wohnungen von
jährlich 20 Gulden. Holz aus den Herrschaftswaldungen zu entnehmen, war man
nicht verpflichtet: nur mit dem Bauholz für die Friedrichstraße wurde eine
Ausnahme gemacht. (Später soll auch die Verbindlichkeit, das Brennholz um 2
fl. 42 Kr. für das Klafter zu beziehen, ausgesprochen worden sein). Kleiden
durften die Juden sich nach Gutbefinden. nur bei Übermaß wurde
obrigkeitlicher Zugriff vorbehalten. Handel war ihnen erlaubt, nur Stahl.
Eisen, Tabak und Salz waren ausgenommen. Eingeführtes Vieh und Pferde
mussten von den Beschaumeistern besichtigt werden, ehe man sie zum Brunnen
führte. |
Mit
ungesundem Vieh oder Pferden, die einen der vier Hauptmängel hatten (nach
altem Recht: krettig, ritzig, wurmig, Kolderer) durften die Juden nicht
handeln. Aus der Metzge in der Friedrichstrasse sollte bei 10 Taler Strafe
kein Fleisch in die Stadt geführt werden. Zum Ausschenken koschern Weines
wurde die fürstliche Genehmigung vorbehalten. (Schluss folgt.). |
Teil 2:
Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden
Württembergs"
vom 15. November 1930: "Die Juden in Hechingen.
(Fortsetzung)
Unter den Rechten, die der Schutzbrief von 1798 den Juden verlieh, fehlt das
Recht des Grundbesitzes. Die Juden blieben des Bürger- und
Hintersässenrechtes unfähig. Sie blieben Landfremde, waren keine Untertanen.
Das hohenzollerische Partikularrecht und das gemeine Recht fanden auf sie
Anwendung, nur im Familien- und Erbrecht galten die jüdischen Ritualgesetze.
Auch als 1818 die rabbinische Gerichtsbarkeit beseitigt wurde, blieb das
mosaische Recht in unbestrittener Anwendung und bildete insbesondere die
Grundlage für Eheverträge und Testamente. Die deutschrechtliche
Gütergemeinschaft fand bei den Juden keinen Eingang. Im Jahre 1851
berichtete das |
Appellationsgericht
in Hechingen an das Obertribunal in Berlin: 'Die jüdischen Eheleute des
Fürstentums leben nicht in der landesüblichen Gütergemeinschaft, so wenig
als bei ihnen die bei christlichen Eheleuten stattfindende Erbfolge Platz
greift. Unter jenen ist die Erbfolge gewöhnlich durch Verträge geregelt, in
deren Ermangelung das jüdische Ritualrecht zur Anwendung kommen müsste. In
anderer Beziehung kommt bei den jüdischen Eheleuten infolge eines Präjudizes
des durch Staatsvertrag als oberster Gerichtshof bestellt gewesenen
königlich württembergischen Obertribunals zu Stuttgart (gemeint ist ein
Urteil vom 18. Mai 1842) das römische Dotalrecht zur Anwendung. Denn jenes
hat in einem Urteil höchster Instanz, das seither in allen zur Kognition
gelangten Fällen maßgebend geworden ist, festgestellt, dass die jüdischen
Ehefrauen ihr Beibringen im Konkurs ihres Ehegatten mit Verzugsrecht in der
zweiten Klasse zurückzufordern berechtigt seien' (vgl. auch Preußisches
Justizministerialblatt für 1858 S. 225). In neuester Zeit ist die Praxis
einigermaßen ins Schwanken gekommen. Aber zur kontradiktorischen
Entscheidung ist die Frage neuerdings nicht gelangt.
Im Jahre 1830 wurden die Juden militärpflichtig. Während der Beratung über
die neue Landesverfassung erklärte Fürst Friedrich Hermann Otto 1835, die
Verhältnisse der Juden sollten mit Ablauf des bestehenden Schutzbriefes nach
zeitgemäßen Normen festgestellt werden. 1840 verlängerte Fürst Friedrich
Wilhelm Konstantin den Schutzbrief. Eine den württembergischen und
sigmaringischen Verhältnissen entsprechende Gesetzesvorlage der Regierung
lehnte die Landesdeputation 1842 ab. Die Juden erhielten nach der neuen
Landesverfassung aktives und passives Wahlrecht. Aber was sonst die
Verfassung an Rechten der Staatsbürger aufführte, fand auf sie keine
Anwendung. Erst die Einführung der preußischen Verfassung machte 1850 dem
alten Rechtszustand ein Ende.
Die innere Verfassung der jüdischen Gemeinde bildete sich nach Analogie der
Bürgergemeinde. Die jüdische Gemeinde bestand aus den Familien der Juden,
die im Hofschutz standen, den Schutzjuden, Schutzverwandten. Vollberechtigte
Mitglieder der Gemeinde waren die Verheirateten und diejenigen, die ein
selbständiges Geschäft hatten, auch wenn sie nicht verheiratet waren. An der
Spitze der Gemeinde standen zwei Vorsteher, der Judenschultheiß und der
Unterschultheiß. Es bestand auch eine Vertretung, die Deputation und der
Ausschuss, die durch Stimmzettel gewählt wurde. Im Jahre 1837 verzichtete
die Regierung auf die Mitwirkung hei der Bildung dieser Körperschaften. Die
frühere Dauer der Wahlperiode und die Zahl der Mitglieder sind unbekannt.
1835 wurde angeordnet, dass vom Ausschuss alle Jahre die Hälfte ausscheiden
und dass zum ersten Mal die ausscheidende Hälfte durch das Los bestimmt
werden solle. Seit 1837 bestand die Deputation aus fünf, der Ausschuss aus
sechs Mitgliedern; sie wurden nur auf drei Jahre gewählt, ohne dass weiter
eine Ausscheidung stattfand. In demselben Jahr wurde auch ein jüdisches
Waisengericht gebildet. Ein Regierungskommissär wohnte den Sitzungen von
Deputation und Ausschuss bei. Das Oberaufsichtsrecht der Regierung fällt
1848 fort. Die Deputation heißt seitdem Vorstand. Das Mitglied, das bei der
Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, sitzt ihm vor und führt im
Volksmund den alten Namen Judenschultheiß. (Schluss folgt)." |
Teil 3:
Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden
Württembergs"
vom 1. Dezember 1930: "Die Juden in Hechingen. (Schluss)
Die jüdische Gemeinde, von der 1800 79 an die Stadt steuernde Ehen
aufgezählt werden, wies später nach ihren eigenen Steuerbüchern folgende
Haushaltungen von Verheirateten und selbständigen Unverheirateten auf
(nach der Jahreszahl folgen die Zahlen der Haushaltungen in Hechingen + auf
der Friedrichstraße = zusammen): 1833: 104 + 28 = 132, 1837:
104 + 31 = 135, 1842: 117 + 43 = 150, 1845: 121 + 33
= 154, 1849: 128 + 32 = 160, 1852: 107 + 27 = 134,
1861: 89 + 8 = 97, 1864: zus. 105, 1867:
zus. 105, 1871: zus. 124.
Nach der Volkszählung von 1867 wohnten in der Stadt und auf der
Friedrichstraße 408 ortsanwesende, 53 ortsabwesende Juden.
Wie der Ackerbau so war auch der Zutritt zum Gewerbe den Juden
untersagt. Nur eines stand ihnen, solange die Grafen und Fürsten ihnen
Schutz gewährten, offen: der Handel, insbesondere der Schacherhandel, d. h.
der Hausierhandel, der Handel mit alten Waren, das Leihen auf Faustpfänder,
die Mäkelei jeder Art und das Viehverstellen, dann auf besondere Konzession
im 19. Jahrhundert das kaufmännische Geschäft.
Der Schulunterricht war bis 1825 nur ein privater. Dann wurde aber
eine öffentliche Schule für die israelitische Jugend errichtet. Die Kinder
des begüterten Juden Rafael Jakob Kaulla und seine Schwester Karoline, die
Frau des Akiba Auerbacher, hatten 1803 aus eigenen Mitteln eine Talmudschule
für jüdische Theologen errichtet: die berühmte Kaullasche Stiftung in der
Münz, deren Eingang noch heute in Stein gehauen das Chronogramm 'Am
Weinstock waren drei Reben' (Jahreszahl 5566) in punktierten hebräischen
Buchstaben zeigt. 1825 hat Berthold Auerbach als dreizehnjähriger Bube diese
Schule besucht (1873 hat er am 20. August bei seinem Besuch in Hechingen
sich das Lehrhaus. das inzwischen zur Baumwollspinnerei geworden war, noch
einmal angesehen). Diese Zeit ist von Auerbach geschildert in seinem 'Ivo'
und in der in den letzten Tagen seines Lebens in Niedernau begonnenen
Selbstbiographie. Die Nachkommen der Familie Kaulla haben 1850 die Stiftung
eingezogen.
Die Armenpflege der Gemeinde war von je sehr entwickelt. 1769
erhielten die bekannten Armen aus der Nachbarschaft (Haigerloch,
Dettensee,
Mühringen.
Rexingen) zu Ostern, Pfingsten, Neujahr
und Purim Bettelbriefe. Die Packenträger, mit Weib und Kind umherziehende
heimatlose Juden, die Spitzen, Bändel, Messer, Gabeln verkauften und dabei
bettelten, durften in der Stadt nicht übernachten, sie hatten aber freie
Schlafstatt in einem Haus außerhalb der Stadt. Unter den Betteljuden war
gefährliches Gesindel, die Kißler (Beutelabschneider), die im Gedränge der
Märkte ihr Unwesen trieben. Die letzte Schlafstatt für diese Gäste war im
Hudelgäu im jetzigen Eppsteinschen Hause an der Starzelbrücke. Um 1818 wurde
in Süddeutschland versucht, die Gäste ansässig zu machen. Man wies sie dem
Ort ihrer Geburt oder, wenn dieser nicht bekannt war, dem ihrer Ehefrauen
als Mitglieder zu. Moses Philipp war in Hechingen geboren und hatte sich in
Breisach verheiratet. Er fiel also der
Gemeinde Hechingen zu. Aber der Vorsteher verweigerte die Herausgabe |
des
Beschneidungsbuches und so war seine Geburt in Hechingen nicht amtlich
feststellbar. Er wurde drei Jahre hin und her geschoben, bis die Kanzlei die
Einsicht des Buches erzwang und ihn der Gemeinde zuwies.
Ähnlich dem Ort der Verdammten im Schatten des Reinigungsberges schieden
sich in Hechingen zwei Kreise: die Bürgergemeinde und der Hof. Jeder Kreis
hatte zwei Zonen: dort wohnten Bürger und Hintersässen, hier die Herren und
Diener und die Juden. Kreise und Zonen berührten sich au den Rändern,
durchdrangen einander aber nicht. In jedem Kreis gab es eine herrschende und
eine rechtlose Zone, in jener Bürger, Herren und Diener, in dieser
Hintersässen und Juden. Jedem Kreis gehörte eine politische Gemeinde an,
dort die Bürgergemeinde, hier die Judengemeinde. In jedem Kreis war eine
Zone ohne Gemeinderecht, dort die Hintersässen. die bloß passive Mitglieder
der Gemeinde waren, hier die Herren und Diener, die es zu keinem
Gemeindeverband brachten. Zwischen diesen Zonen irrten die übrigen Einwohner
umher. Die neue Zeit hatte angefangen, zersetzend auf die historische
Gestaltung einzuwirken. als die fürstliche Herrschaft ein Ende nahm und
Preußen das Hechinger Ländle in sich aufnahm."
|
Berichte aus dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben
Zum Tod von Fürst Friedrich Herrmann Otto (1838)
Anmerkung: vgl. Wikipedia-Artikel
"Friedrich (Hohenzollern-Hechingen)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 16. Oktober 1838: "Hechingen, den 26. September (1838). Am
13. dieses Monats starb unser durchlauchtigster Fürst und Herr Friedrich
Herrmann Otto in Folge eines wiederholten Schlaganfalles, im 63. Jahre
seines Lebens. In dem Programm über die Trauer- und
Beisetzungs-Feier war in Beziehung auf die Ordnung bei dem
Leichenbegängnisse nicht vorgemerkt, dass auch eine Deputation der
israelitischen Untertanen dem Leichenzuge zu folgen habe. Der Rabbiner Dr.
S. Mayer und die Gemeinde-Vorsteher fühlten sich zurückgesetzt, und
wandten sich deshalb an die Fürstliche Regierung, welche auch, sobald sie
vernahm, dass die Israeliten nicht nur in ihrem religiösen Gewissen sich
nicht beschwert, sondern vielmehr verpflichtet halten, dem verewigten
Landesregenten den letzten Ehren- und Liebesdienst zu erweisen, die
Anstalt traf, dass eine Deputation von 12 Personen, bestehend |
aus
dem Rabbiner, Lehrer, Vorsänger und den ordentlichen und
außerordentlichen Gemeinde-Vorstehern, in schwarzer Kleidung mit Flor um
den linken Vorderarm, dem Leichenzuge vor der zweiten Abteilung des
Militärs folgen sollte. Die Beisetzung wurde am Sabbat, den 15. Abends 7
Uhr vorgenommen. Als der Kondukt zum Hauptportale der Stadtkirche
gelangte, woselbst der Sarg von dem Trauerwagen genommen und bis an die
Fürstliche Familiengruft getragen wurde, gingen die Israeliten in die
nahegelegene Synagoge, wo sie einen angemessenen Trauer-Gottesdienst
abhielten. Am Mittwoch, morgens 9 Uhr, wurde der letzte
Trauer-Gottesdienst abgehalten. Der Rabbiner hielt, nachdem ein von
demselben in deutscher Sprache verfasstes Klagelied von den Chorsängern
nach Breckels Melodie des Beerdigungsliedes abgesungen worden, eine Rede
über das Leben und Wirken des Höchstseligen, mit besonderer Bezugnahme
auf die von Ihm unserm Schul- und Kirchenwesen mit väterlicher Fürsorge
bezeigte Aufmerksamkeit, und sprach mit fester Überzeugung die Hoffnung
aus, dass, da mit dem Schlusse des künftigen Jahres die staatliche
Gültigkeit des Schutzbriefes erlösche, auch unsere bürgerlichen
Verhältnisse auf gesetzlichem Wege geordnet werden dürften (Anmerkung:
Ausführlich hat er sich über 'Israels Vergangenheit und Gegenwart' in
der bei der gottesdienstlichen Feier des 25-jährigen
Regierungs-Jubiläums des verstorbenen Fürsten am 4. November 1835
gehaltenen und im Drucke erschienenen Festrede (Tübingen) ausgesprochen),
indem der nunmehr regierende Fürst Friedrich Wilhelm Constantin
von den Gefühlen des Guten und rechten durchdrungen sei, und der Schule
dieses Jahrhunderts angehörend, den zeitgemäßen Staatsgrundsätzen huldige.
Nachdem die Schuljugend einen Choral aus dem württembergischen
israelitischen Gesangbuche gesungen und die Gemeinde die Psalmen 45, 12
und 121 rezitiert hatte, begaben sich der Rabbiner und die zwei Vorsteher Seligmann
Hochstetter und M. Bing, infolge höheren Auftrages, in das
Regierungs-Lokale, wo sich sämtliche Räte, Beamten, Offiziere,
Geistliche usw. versammelten, um Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht zu
kondolieren. Die Aufwartung wurde im Schlosssaale angenommen, wo sich die
Kondolierenden nach der ihnen angewiesenen Rangordnung im Kreise
herumstellten. Als der Fürst in der Reihe an die israelitischen
Abgeordneten kam, sagte er zu denselben mit Wohlwollen: 'Ich werde sorgen,
dass die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubens-Genossen
gesetzlich geregelt würden. Wir werden in der Kultur hinter den übrigen
Staaten Deutschlands nicht zurückbleiben, aber die Organisation lässt
sich nicht übereilen.' Die edle Fürsten, Höchstdessen Gemahlin, sagte:
'Nicht wahr als Ich bei Ihnen gewesen (Anmerkung: am 10. und 11. dieses
Monats geruhten Ihre Hochfürstliche Durchlaucht den israelitischen
Schulprüfungen huldreichst beizuwohnen), haben wir noch nicht
gedacht, dass uns dieses Unglück so bald treffen werde. Aber Sie werden
gewiss auch Meinen Gatten lieben und ehren.' Die Beilage zum hiesigen
Verordnungs- und Intelligenz-Blatte von 22. dieses Monats enthielt drei
Elegien: die erste ist, wie man sagt, vom regierenden Fürsten, die andere
von einem Pfarrer, und die dritte unter der Aufschrift: 'das
Trauergefühl' vom Rabbiner." |
Frage nach der Einführung eines reformierten
Gottesdienstes (1864)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 26. Juli 1864: "Hechingen, im Juli. (Privatmitteilung). Eine
eigentümliche Erscheinung ist es, wenn in einer Zeit, in welcher jeder
unwillkürlich auf die Bahn des Fortschritts gedrängt wird, dieser selbst
durch den Widerstand von Männern gehemmt wird, die sich über den Grund ihrer
Opposition selbst keine genügende Auskunft geben können.
Die hiesige Gemeinde besteht größtenteils aus gebildeten Mitgliedern und ist
schon mehrfach durch den Rabbiner Herrn Dr. Mayer von der Kanzel der Wunsch
ausgesprochen worden, dem Gottesdienste durch Herstellung einer Orgel und
Errichtung eines Synagogen-Chors eine würdigere und den Anforderungen der
gebildeten Besucher des Gotteshauses mehr entsprechende Gestalt zu geben,
und bis heute ist dieser von vielen geteilte Wunsch unerfüllt geblieben, und
zwar bloß wegen Mangels an gutem Willen des Vorstandes, trotzdem derselbe
aus Männern besteht, die, weit davon entfernt, orthodox zu sein, in jeder
Beziehung liberale Gesinnungen hegen und leider bloß aus Abneigung gegen
jede Neuerung ihr Ohr jeder, wenn auch noch so triftigen Anregung zum
Bessern verschließen. Der Gottesdienst, wie er jetzt gehalten wird, ist weit
eher geeignet, zur Missachtung unserer heiligen Religion zu veranlassen als
zur Erbauung der Teilnehmer, da es jedem denkenden Menschen einleuchtet,
dass ein so sinnloses, für jeden unverständliches Geplauder und Geschrei
unmöglich ein Gebet genannt werden kann.
Es wäre ein besserer Gottesdienst hier um so leichter einzuführen, als wir
einen sehr begabten, höchst musikalisch gebildeten Kantor in der
Person des Herrn Lichtenstein besitzen." |
Das Harmonium in der Synagoge ist umstritten
(1865)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 4. Juli 1865: "Hechingen, im Juni. (Privatmitteilung). Im
Sommer vorigen Jahres brachte Ihre geschätzte Zeitung eine Korrespondenz,
welche die Verbesserung unseres Gottesdienstes in Anregung brachte, und war
dieselbe auch von dem beabsichtigten Erfolg, da sich kurz nach Erscheinen
derselben ein Synagogen-Chor-Verein bildete, dessen aktive Mitglieder durch
ihren Gesang den Gottesdienst derart verschönern, dass darüber bei
sämtlichen Besuchern der Synagoge nur eine Stimme der Anerkennung
herrscht.
Um nun dem Choralgesang durch Instrumentalbegleitung zu vervollkommnen,
stellte der Vorstand genannten Vereins, mit Zustimmung des Rabbinats, an die
Gemeinderepräsentanz das Ansuchen, ein Harmonium in der Synagoge aufstellen
zu lassen, welcher Antrag jedoch von diesem erleuchteten Kollegium verworfen
wurde, trotzdem sich mehrere intelligente Mitglieder alle Mühe gaben, ihre
in ihren Begriffen über wahrhafte Religiosität weit zurückgebliebenen
Kollegen von der Zweckmäßigkeit des Antrags zu überzeugen.
Der Eine der Opponenten führte als Grund an, dass ihm durch die Aufstellung
des Instruments sein 'gutes Lüftchen' entzogen werde (wörtlich!), das gerade
von der Stelle einströme, wo dasselbe angebracht werden solle; der Andere
hält die Anbringung eines Gießfasses für zweckmäßiger, — ein Dritter glaubt,
dass durch die Anwesenheit eines christlichen Organisten er in seinem
keineswegs musterhaften Benehmen gestört werden könnte, usw., und muss daher
das Projekt, das in der Gemeinde selbst vielen Beifall gefunden, einstweilen
zurückbehalten werden, bis uns die Vorsehung mit einem Gemeinde-Vorstand
beglückt, der mehr Sinn für einen zeitgemäßen Gottesdienst an den Tag legt,
als die Majorität der Gegenwärtigen. V." |
| |
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 1. August 1865: "Hechingen, im Juli. (Erwiderung.) Der Artikel
in No. 27, welcher die Verbesserung unseres Gottesdienstes bespricht,
erfordert einige Berichtigung.
'Es ist richtig und wahr, dass sich im Sommer vorigen Jahres ein Chor-Verein
gebildet hat, dessen ausgezeichnete Leistungen allseitig die verdiente
Anerkennung finden. Richtig ist auch, dass der Vorstand des Vereins das
Ansuchen stellte, ein 'Harmonium' in der Synagoge aufstellen zu lassen.
Die Majorität des Vorstandes der Gemeinde hat aber im Laufe des Jahres die
Wahrnehmung gemacht, dass die Leiter des Chor-Vereins mit ihren
verschiedenen Elementen zu weit gehen, dass sie unter dem Deckmantel der
Verbesserung und Verschönerung die Abschaffung vieler der schönsten Gebete,
das Ausfallen des Vorlesens der Tora-Rolle, die Entfernung vieler
guter zeremonieller Gebräuche, welche der Gesamtheit der Gemeinde wert und
teuer sind, im Schilde führen.
Mit diesem Gebaren der Führer des Chor-Vereins ist allerdings der größte
Teil des Vorstandes nicht einverstanden, und mögen sich die Herren
Kollegen erleuchtet nennen, welche solchen Einführungen die Hand bieten;
der größte Teil des Vorstandes, so wie die israelitische Gemeinde, hat aber
einen bessern religiösen Sinn bewahrt, und hat daher der Vorstand in seiner
Majorität beschlossen, das Gesuch um Aufstellung eines Harmoniums
abschläglich zu bescheiden, um gleichzeitig die im weiteren Gefolge dieser
Petition schlummernden Pläne in ihrem Keime zu ersticken.
Die angeführten Äußerungen einzelner Mitglieder entbehren allen Wertes, da
solche nur Bruchstücke von wohl motivierten Abstimmungen sind; dagegen möge
zur Beleuchtung des Ganzen die Äußerung eines Leiters des Chorvereins der
Öffentlichkeit übergeben werden, welche lautet, wörtlich: 'Wenn, das
Harmonium nicht genehmigt wird, so singt der Chor-Verein nicht mehr, also
förmliche Kriegs-Erklärung, oder mit andern Worten: 'Wir können verlangen
und ertrotzen, was wir für gut finden, oder wir singen nicht mehr.'
Einige Mitglieder des Vorstandes der israelitischen Gemeinde.*)
*) Die obige Erwiderung ist uns von vier Mitgliedern des Vorstandes
eingesandt, und daher wörtlich hier abgedruckt, mit Weglassung einiger
Persönlichkeiten, die wiederzugeben wir uns nicht verpflichtet fühlten. Da
wir nun das pro und contra' gegeben, können wir den Streit im Texte
dieser Zeitung nicht weiter führen lassen, sondern müssen etwaige weitere
Artikel auf den Inseratenteil verweisen. Dennoch können wir die Bemerkung
nicht zurückhalten, dass es uns ein ungenügendes Motiv erscheint, darum
etwas abzuschlagen, weil man noch weiter gehende Verlangen befürchtet. Im
Gegenteil, hat man etwas bewilligt, wogegen man sonst nichts einzuwenden
hätte, so kann man um so energischer zurückweisen, was unangemessen
erscheint. Übrigens können wir auch nicht glauben, dass ein Jude die
Vorlesung aus der Tora abgeschafft Haben will!!! Das kann nur jemand
verlangen, der überhaupt keinen Gottesdienst will, am wenigsten ein solcher,
der beim Gottesdienst mitsingen, diesen durch Gesang verherrlichen will. Die
Redaktion." |
Ein Harmonium wurde in der Synagoge aufgestellt (1870)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 8. März 1870: "Hechingen, im Dezember (Privatmitteilung)
Wenn auch aus unsrer entlegenen Enklave seit längerer Zeit kein
Lebenszeichen in diesen Blättern erfolgte, so darf deshalb doch nicht
vermutet werden, dass eben nichts Bemerkenswertes zu berichten ist. Nachdem
der frühere Gemeindevorstand, wie sich die Leser dieser Blätter noch
erinnern werden, sich der Einführung der Orgel widersetzte, haben wir der
gegenwärtigen, vor 1 1/2 Jahren gewählten Repräsentanz die Aufstellung eines
aus freiwilligen Beiträgen beschafften Harmoniums aus der Fabrik der Herren
Ph. Jac. Trayser u. Co. in Stuttgart zu verdanken. Dank der
fortgeschrittenen Einsicht unsrer Gemeinde erfreuen wir uns jetzt eines so
erhebenden Gottesdienstes, dass darüber nur eine Stimme der Anerkennung
herrscht, ohne dass mit der Einführung des Neuen dem Pietätsgefühl der
Altgläubigen zu nahe getreten worden wäre." |
Die jüdischen Einwohner haben immer noch kein Gemeindebürgerrecht
(1873)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 2. September 1873: "Hechingen, 20. August, (Erläuterung). In
Nr. 32 dieser Zeitung haben Sie Ihre Überraschung ausgesprochen, aus dem von
hier erstatteten Berichte zu vernehmen, dass hier die Juden das
Gemeindebürgerrecht noch nicht besitzen, und die Bundesgesetze vom 3. Juli
1869 und über die Freizügigkeit dieser mittelalterlichen Ausschließung noch
kein Ende gemacht haben. Um Missverständnissen zu begegnen, wird das
eigentümliche Rechtsverhältnis; hiermit erläutert. Die allgemeine preußische
Gemeindeordnung vom 11. März 1850 wurde hier nicht eingeführt, und da, wo
sie eingeführt war, durch das Gesetz vom 26. Mai 1853 wieder aufgehoben. Es
kamen die für die einzelnen Provinzen des Staates eingeführten
Gemeindeordnungen wieder in Anwendung, in Hohenzollern die ländlichen und
städtischen Gemeindeordnungen, welche, wie in Süddeutschland überhaupt, den
Charakter der germanischen Gemeindeverfassung haben, wonach nur geborene
oder aufgenommene Bürger ordentliche Mitglieder der Gemeinden sind.
Dieselben besitzen eigenes Vermögen, bestehend in fruchttragenden
Grundstücken, Allmende genannt (allmen im Gegensätze zu Eigentum nach alten
Urkunden), welche sie teils ungeteilt verwalten und benutzen, und teils
unter die Bürger zum lebenslänglichen Genusse verteilen. Wer ein angeborenes
Bürgerrecht hat, erhält bei seiner Verheiratung bestimmte Allmendgüter; wer
aber, sei er Christ oder Jude, in die Gemeinde aufgenommen sein will, hat
ein entsprechendes Einkaufsgeld zu bezahlen. Hier ist, mit Rücksicht auf den
bedeutenden Bürgernutzen, das Einkaufsgeld hoch statuiert. Die hiesigen
Israeliten machten daher von dem ihnen angebotenen Einkaufsrechte keinen
Gebrauch, da sie sich mit der Landwirtschaft nicht beschäftigen, und
erwarten den Erlass einer neuen Gemeindeordnung im Wege der Gesetzgebung, im
Sinne der für die altländischen Provinzen erlassenen Städteordnungen, wonach
die Gemeinden Einwohnergemeinden bilden, indem alle Einwohner der
Stadtbezirke zu den Stadtgemeinden gehören, und die Privateigentumsrechte
gewahrt werden. Die Regulierung dieses Verhältnisses konnte erst, nachdem
das Gesetz vom 2. April dieses Jahres, die Hohenzollernsche Amts- und
Landesordnung betreffend, erlassen war, in Aussicht gestellt werden." |
Das ultramontane Blatt "Der Zoller" wendet
sich "an die israelitischen Wähler Hohenzollerns"
(1873)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 21. Oktober 1873: "Hechingen, Oktober. (Privatmitteilung).
Ich übersende Ihnen anbei die Nr. 117 des hier erscheinenden ultramontanen
Blattes 'Der Zoller' vom heutigen Datum. In derselben finden Sie 'Ein Wort
an die israelitischen Wähler Hohenzollerns.' Dasselbe bedarf allerdings für
unsere Glaubensgenossen schwerlich einer Besprechung. Es ist nur zu
charakteristisch, um es nicht mit einigem Worten bezeichnen (?) zu sollen.
Zunächst sucht das 'Wort' die Juden zu überzeugen, dass der Liberalismus ein
Feind aller positiven Religion, darum ebenso des Judentums, wie des
Katholizismus sei, und jenes wie diesen auflösen wolle. Es versteht sich,
dass hierbei der Liberalismus mit dessen radikalstem Auswuchse verwechselt
wird. Im Übrigen hat das Judentum von einer direkten Feindschaft des
Radikalismus tatsächlich nichts zu fürchten, da er uns keine Wohltaten und
Vorteile aus dem Staatssäckel entziehen kann, weil wir eben keine solche
empfangen. Was aber Kämpfe im Geiste betrifft, — nun, die haben mit der
Politik und den Wahlen Nichts zu schaffen. Dann beruft sich das 'Wort'
darauf: 'Die katholische Volkspartei hat sich für die religiöse Freiheit
jeder Konfession erklärt, und Das ist der Boden, auf dem sich sogar die
Katholiken und die Israeliten die Hand zum Kampfe gegen den gemeinsamen
Feind reichen können. Auch haben die Katholiken weder den Willen noch die
Macht, Andersgläubige zu beeinträchtigen, oder in ihrem Kult zu stören; sie
verlangen wesentlich nur Toleranz und Gleichberechtigung, und haben, wie die
Israeliten zugeben müssen, dieselbe ihnen gegenüber nie verletzt.' Es ist
immer schlimm, wenn man zuviel beweisen will. Der Geschichte so ins
Angesicht zu schlagen, dazu gehört mehr als Mut. Was diese Partei unter
Freiheit aller Konfessionen und Gleichberechtigung versteht, Das hat doch
der Syllabus genügend proklamiert, und steht täglich in den ultramontanen
Blättern aller Länder unumwunden zu lesen. Absichtlich oder unabsichtlich
folgt dann eine vollständige Entstellung der Wahrheit. Das 'Wort' behauptet,
das Gesetz über den Austritt aus der Kirche solle jetzt erst auf das
Judentum übertragen werden, auf Baslers Antrag sei bis jetzt das Judentum
nicht unter die Bestimmungen des angeführten Gesetzes gestellt, so aber
werde es nicht bleiben. Die gläubigen Israeliten werden daher aufgefordert,
nachzudenken, was dann aus den Gemeinden werde. Die Juden werden daher
aufgerufen, bei den Wahlen für die katholische Volkspartei zu stimmen.
Bekanntlich findet das gerade Gegenteil von allem Dem statt, was hier gesagt
worden, nur die Schlussfolgerung ist daher auf einen grundlosen Boden
gestellt. Es ist nicht zu leugnen, dass die Juden gegenwärtig ebenso von den
Radikalen, wie von den Ultramontanen bekämpft werden. Gerade Dies aber macht
unsere Position klar. Die zeigt uns unzweideutig auf den aufrichtigen und
rationellen Liberalismus hin." |
Über den Synagogenchor und das Harmonium in der Synagoge
(1873)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 4. Februar 1873: "Bonn, 29 Januar (1873). "Bonn, 29.
Januar. (Privatmitteilung). Die Mitteilung in Nr. 3 über den israelitischen
Gesangverein in Essen hat uns mehrere sehr erfreuliche Berichte über
gleichartige Vereine gebracht, denen jedoch der Mangel an Raum und, bei
ihrer Ausführlichkeit, ein Abdruck nicht gewährt werden kann. So wird uns
aus Hechingen geschrieben, dass der dortige Synagogenchor unter
Leitung des Kantors Lichtenstein sehr viel zur Hebung des
Gottesdienstes beiträgt, besonders seitdem er durch ein Harmonium
unterstützt wird. Auch aus Hirschberg in Schlesien wird mitgeteilt, dass der
Kantor ... ". |
Rechtliche
Klärung um eine anteilige Übernahme der Kosten für die höhere Bürgerschule
durch die jüdische Gemeinde (1885)
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums"
vom 9. Juni 1885: "Frankfurt a. M., 27. Mai. Vor dem
zweiten Zivilsenat fand die Verhandlung des Kuratoriums der höheren
Bürgerschule, jetzt Real-Progymnasium zu Hechingen gegen die israelitische
Gemeinde zu Hechingen statt. Der Klagantrag ging dahin, zu erklären, dass
die Beklagte verpflichtet sei, zur Aufbringung der aus den Einnahmen des
Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionen der Lehrer genannter Schule
Hechingen alljährlich in vierteljährigen Raten einen nach dem Verhältnis der
zeitweiligen jährlichen Beiträge des Staates und der Stadtgemeinde, sowie
einen zur Unterhaltung der höheren Bürgerschule zu bestimmenden Zuschuss zu
zahlen. Die israelitische Gemeinde weigerte sich, ihre Rate zu bezahlen und
wurde diese vorschussweise von der Staatskasse entrichtet. Kläger
behauptete, dass nach einer Verordnung des Kultusministers Dr. Falk die
Landeskasse, die Stadtgemeinde zu Hechingen und die israelitische Gemeinde
die Kosten der Pensionskasse, nach Verhältnis ihrer Beiträge zur
Unterhaltung der Anstalt aufzubringen haben; der Vorstand der Gemeinde habe
sich dazu auch bereit erklärt. Hierauf wurde erwidert, dass der Vorstand zu
einer solchen Erklärung ohne die Gemeinde zu fragen, kein Recht gehabt habe.
Der Gerichtshof wies die Kläger ab. Die israelitische Gemeinde zu Hechingen
habe zur Zeit des Fürstentums Hohenzollern-Hechingen neben der bürgerlichen
Gemeinde einen besonderen Verband gebildet, welcher, abgesehen von dem
Besitze der Markung, alle Kennzeichen einer politischen Gemeinde an sich
trug. Als der Anschluss des Fürstentums an Preußen erfolgte, habe die
preußische Regierung nur erklärt, die Judenschaft sei bloß eine
Kultusgemeinde, die dem Stadtschultheißen unterstellt sei. Die israelitische
Gemeinde sei eine Korporation, welche, durch die Rechtsordnung anerkannt,
als solche das Recht habe, Beschlüsse zu fassen und Vertreter zu wählen; da
sie aber einer bestimmten Verfassung ermangele - die alten Gemeinde-Statuten
konnten nicht mehr aufgefunden werden; es sollen aber vor mehreren
Jahrhunderten solche existiert haben - könne nur eine Generalversammlung als
Repräsentant und die Entscheidung der Mehrheit in derselben als
rechtsverbindlicher Beschluss für die Gesamtheit angesehen werden. So könne
auch nur durch Zustimmung der Mehrheit einer Generalversammlung die
Gesamtgemeinde rechtskräftig zu den beantragten Leistungen angehalten
werden. Eine solche Zustimmung sei nicht erfolgt; deshalb sei der
Rechtseinwand der Beklagten wegen mangelnder Kompetenz des israelitischen
Gemeinde-Vorstandes als zutreffend zu erachten und könne eine
Verbindlichkeit der Gemeinde zur Übernahme einer Verpflichtung nicht
anerkennt werden." |
Probleme mit dem Bezug von Koscher-Fleisch in
Hechingen (1885)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 6. Juli
1885: "Deutschland. Aus Süddeutschland. Nach langen Jahren
führte mich kürzlich mein Weg wieder einmal nach Hechingen. Es war
eine schöne Zeit, die ich einst in dem alten Zollernstädtchen verbrachte,
und ich empfand ein lebhaftes Interesse, mich über die Veränderungen und
Neugestaltungen, die seitdem daselbst Platz, gegriffen, zu unterrichten. Ein
Jugendfreund gab mir die erwünschte Auskunft.
Die Religiosität in der Gemeinde Hechingen mit der einstigen blühenden
Jeschiwa liegt sehr im Argen. Einen der wundesten Punkte innerhalb ihres
Gemeindewesens bildet aber die gänzliche Verwahrlosung der Schechita.
In der 70—80 Familien zahlenden jüdischen Gemeinde befindet sich nur ein
jüdischer Metzger, der in ritueller Hinsicht nicht das mindeste Vertrauen
verdient. Oder wäre es nicht geradezu lächerlich, einem Manne in Bezug auf
Kaschrut Zutrauen zu schenken, der öffentlich am Heiligen Schabbat
Fleisch aushackt und mit dem Heuwagen einherfährt? Und dieser Mann
besitzt, wer weiß von welcher Autorität, die Kabbala und schächtet
selbst. Er hat das seltene Glück, dass ihm Jahr aus Jahr ein niemals ein
Stück Vieh unrein wird, lieber die Vertrauenswürdigkeit der
schächtenden christlichen Metzger, die mit den zum Schweineschlachten
benützten Geräten auch das koscher sein sollende Fleisch behandeln,
bedarf es wohl keiner Erörterung. Es ist Tatsache, daß viele jüdische
Familien in Hechingen sich durch die geschilderte Notlage in ihrem Gewissen
tief betroffen und verletzt fühlen. Es erscheint eben die Möglichkeit, im
Orte selbst koscheres Fleisch zu erhalten, derzeit so gut als
ausgeschlossen.
Ein streng religiöser Metzger von auswärts, der sich in Hechingen ansässig
machte, würde zweifelsohne rasch einen großen Kundenkreis und Aussicht auf
auskömmlichen und dauernden Broterwerb finden. Wenn mein Bericht dieses
und zwar recht bald bewirken sollte, so hätte mein Besuch in Hechingen viel
Gutes gestiftet." |
Zum Besuch des Erzbischofs in Hechingen sind auch die
jüdischen Häuser geschmückt (1890)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 21. Juli 1890: "Hechingen,
14. Juli. Vorgestern Abend kam der Erzbischof Dr. Roos aus Freiburg auf
seiner Firmungsreise hierher. Es wurde dem Kirchenfürsten ein festlicher
Empfang bereitet. Bemerkenswert war es, dass auch die Protestanten und
Israeliten ihre Häuser festlich geschmückt hatten, ein Beweis, wie sehr hier
der Geist der gegenseitigen Achtung und Anerkennung unter den Konfessionen
herrscht, die recht gerne in Friede und Eintracht miteinander leben, wenn
nicht durch künstliche Machinationen Gegensätze geschaffen und solche
verschärft werden." |
Steuerliche Ungerechtigkeiten in der Stadt
(1891)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 9. März
1891: "Hechingen, 15. Februar. Das 'Berliner Tagblatt"
schreibt über das hiesige Gemeindeverfassungsleben: Sieben Sechszehntel der
Einwohner Hechingens, darunter sämtliche Protestanten und Israeliten, sind
Hintersassen und haben allein für diesen Ehrentitel 3,43 Mark pro Anno an
die Gemeindekasse zu bezahlen; im Übrigen sind sie Parias, Einwohner zweiter
Ordnung, die weder aktives noch passives Wahlrecht in der Gemeinde haben,
dagegen aber Neun Sechszehntel aller Steuern widerspruchslos bezahlen
müssen. Alle Staats und fürstlichen Beamten, auch Rechtsanwälte, darunter
Herren mit einem Einkommen von 10.000 Mark und darüber, denen
selbstverständlich alle Wohlfahrtseinrichtungen der Stadt zugut kommen, sind
steuerfrei und bezahlen nur 1,50 Mark Nachtwächtergebühr! Arme Taglöhner
dagegen mit einem Einkommen von 300—500 Mark müssen 27 Mark Gemeindeabgaben
bezahlen." |
Rabbinatsverweser
Felix Wolf hielt einen Vortrag über "Bibel und Babel" (1903)
Anmerkung: zum Assyriologen Friedrich Delitzsch (1850-1922) siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Delitzsch; seine Vorträge über
"Babel und Bibel" (1902 bis 1905) entzündeten den "Babel-Bibel-Streit" siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Babel-Bibel-Streit.
Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 9. April 1903: "Stuttgart,
6. April. Dem 'Merkur* wird aus Hechingen geschrieben: Wie schon kurz
erwähnt, hielt Rabbinatsverweser F. Wolf am 15. vorigen Monats im
kaufmännischen Verein einen Vortrag über 'Bibel und Babel'. Der Redner gab
einen Einfluss Babels auf manche Gebräuche, Anschauungen und in beschränktem
Maße auch auf den religiösen Kultus der Israeliten zu, trat jedoch Delitzsch
in seiner Behauptung entgegen, als ob auch der ethische Gehalt der
israelitischen Religion und der Bibel, vor allem der monotheistische Gedanke
von Babel stamme." |
Starker Rückgang der Zahl der jüdischen Einwohner in
Hechingen (1909)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 4. November
1909: "Hechingen, 20. Oktober. Die Zahl der jüdischen Bevölkerung in
Hechingen ist seit langer Zeit tn ständiger Abnahme begriffen. Soweit
ersichtlich, war sie am größten im Jahre 1849, wo 160 israelitische Familien
hier wohnten, also etwa 700 Köpfe. Bis 1865 sank ihre Ziffer auf 455, bis
1880 auf 330, bis 1895 auf 233, bis 1905 auf 178 Köpfe, und diese
Verminderung dauert immer noch fort. In den 40 Jahren von 1865 bis 1905 sind
im ganzen hier die Evangelischen um 749 Seelen gewachsen, die Katholiken nur
um 730, während die Juden um 273 Seelen abgenommen haben." |
|