Baisingen Friedhof 154.jpg (62551 Byte)  Segnende Hände der Kohanim auf einem Grabstein in Baisingen


Eingangsseite

Aktuelle Informationen

Jahrestagungen von Alemannia Judaica

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

Jüdische Friedhöfe 

(Frühere und bestehende) Synagogen

Übersicht: Jüdische Kulturdenkmale in der Region

Bestehende jüdische Gemeinden in der Region

Jüdische Museen

FORSCHUNGS-
PROJEKTE

Literatur und Presseartikel

Adressliste

Digitale Postkarten

Links

 

   
Zurück zur Seite über die Jüdische Geschichte/Synagoge in Hechingen      
 
Zu weiteren Hechinger Seiten: 
-  Allgemeine Berichte sowie Berichte aus dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben (diese Seite)       
Berichte zu den Rabbinern, Lehrern und weiteren Kultusbeamten der Gemeinde sowie Berichte zur jüdischen Schule     
Berichte zu einzelnen Personen aus der jüdischen Gemeinde  
Seite zum jüdischen Friedhof in Hechingen      
 

Hechingen (Zollernalbkreis)
Texte/Berichte zur jüdischen Geschichte der Stadt  
im 19. und 20. Jahrhundert (bis nach 1933)  
  
Hier: Allgemeine Berichte zur jüdischen Geschichte in Hechingen 
Berichte aus dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben  

Die nachstehend wiedergegebenen Texte mit Beiträgen zur jüdischen Geschichte in Hechingen wurden in jüdischen Periodika gefunden. 
Bei Gelegenheit werden weitere Texte eingestellt.      
   
Übersicht:   

bulletAllgemeine Berichte zur Geschichte der jüdischen Gemeinde in Hechingen   
-  "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen" von Dr. Samuel Meyer (Beitrag von 1844 in fünf Teilen)   
-  Korrekturen zum Beitrag über die "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen" (1845) 
Belletristische Erzählung von Rabbiner Dr. Samuel Mayer (Schlussteil, 1849)    
-  Veränderungen durch die Vereinigung der Fürstentümer Hohenzollern mit Preußen (1850)     
"Die Juden in Hohenzollern-Hechingen" (Beitrag von 1924)    
"Die Juden in Hechingen" (Beitrag von 1930 auf Grund der Mitteilungen von Isaak Levi und Dr. Samuel Mayer in drei Teilen)   
bullet Berichte aus dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben  
-  Zum Tod von Fürst Friedrich Herrmann Otto (1838)   
-  Frage nach der Einführung eines reformierten Gottesdienstes (1864)   
-  Das Harmonium in der Synagoge ist umstritten (1865)    
-  Ein Harmonium wurde in der Synagoge aufgestellt (1870)   
-  Die jüdischen Einwohner haben immer noch kein Gemeindebürgerrecht (1873)   
-  Das ultramontane Blatt "Der Zoller" wendet sich "an die israelitischen Wähler Hohenzollerns" (1873)   
-  Über den Synagogenchor und das Harmonium in der Synagoge (1873)  
Rechtliche Klärung um eine anteilige Übernahme der Kosten für die höhere Bürgerschule durch die jüdische Gemeinde (1885)    
-  Probleme mit dem Bezug von Koscher-Fleisch in Hechingen (1885)   
-  Zum Besuch des Erzbischofs in Hechingen sind auch die jüdischen Häuser geschmückt (1890)   
-  Steuerliche Ungerechtigkeiten in der Stadt (1891) 
Rabbinatsverweser F. Wolf hielt einen Vortrag über "Bibel und Babel" (1903)   
-  Starker Rückgang der Zahl der jüdischen Einwohner in Hechingen (1909)  

    
    

Allgemeine Beiträge zur jüdischen Geschichte in Hechingen
     
"Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen" von Dr. Samuel Meyer (Beitrag von 1844)
 
Teil 1:        

Hohenzollern Der Orient 16071844.jpg (354809 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 16. Juli 1844: "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen.  
Dulden ist das Erbteil unseres Stammes. Shakespeare's Shylock.  

Die Frage, warum in Deutschland verhältnismäßig mehr Bekenner des israelitischen Glaubens als in vielen anderen Ländern, namentlich in den romanischen, ansässig sind, lässt sich durch die kirchliche und politische Verfassung des deutschen Reiches beantworten. Die Reformation oder überhaupt die religiöse Gärung, die seit den Kreuzzügen in Deutschland geherrscht, hatte für die Ruhe der Israeliten die wohltätigsten Folgen, denn während zum Beispiel in Spanien, Frankreich und anderen Staaten nur die römisch-katholische Kirche herrschend war, welche die Israeliten mit ihrer ungeteilten Macht zu unterdrücken oder zu vernichten suchte, wurden sie dagegen in Deutschland bei dem Streite der Kirchenparteien entweder vergessen oder halb in Frieden geduldet, der ihnen selten in den Zeiten des Völkerfriedens gegönnt wurde. Die Reformation war daher für die Erhaltung des israelitischen Volkes von wesentlicher Bedeutung, denn duobus ligitantibus, tertius gaudet (= 'wenn zwei sich streiten, freut sich der dritte'), gilt auch für eine ganze Glaubens-Partei.   
Besonders günstig war die Spaltung des Reiches in viele große und kleine Staaten; denn wenn sie von dem Regenten eines anderen europäischen Staates verwiesen wurden, so mussten sie das ganze Land meiden, hingegen wenn sie in einem deutschen Staate nicht mehr geduldet wurden, so fanden sie bei Reichsfürsten und Ständen, kraft der ihnen vom Kaiser Karls V. in der Reichs-Polizei-Ordnung zu Augsburg im Jahre 1548 eingeräumten Territorial-Superiorität, oft in der nächsten Umgebung wieder eine Aufnahme in den Schutzverband. Diese Ansicht wird ganz besonders durch die Geschichte der Israeliten in dieser Gegend bestätigt, wo in einem nicht sehr umfangreichen Flächenraume die Herzöge von Württemberg, die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, die Grafen von Rexingen (Anm.: Die ersten Israeliten in Rexingen sollen Polen gewesen sein), Baisingen (Anmerkung: Einige Israeliten sollen in Folge einer Verbannung aus Wien [1670 oder früher] nach Baisingen gekommen sein. Noch befindet sich in der Synagoge eine sehr altertümliche Gesetzesrolle, welche sie mitgebracht hatten. Anmerkung der Redaktion: eine genaue Angabe darüber wäre zu wünschen) und Nordstetten, die Barone von Mühringen und Buttenhausen, der Magistrat in Buchau am Federsee (Anmerkung: Buchau war ehedem eine freie Reichsstadt, die aber unter die Botmäßigkeit der freien Reichsstadt Ulm kam, dann an Grafen und zuletzt an die Fürsten von Thurn und Taxis verkauft wurde, Schon vor mehreren Jahrhunderten sollen hier Israeliten ansässig gewesen sein, die sich durch die aus den in der Nähe gelegenen Dörfern vertriebenen Glaubensgenossen vermehrten. Zu Aulendorf befindet sich noch ein israelitischer Begräbnisplatz. Anmerkung der Redaktion. Welches sind seine ältesten Grabsteine?), und die geistlichen Herren von Dettensee, reichsunmittelbar regieren, und mehr oder minder israelitische Glaubensgenossen in ihren Gebieten duldeten, sodass sich in einem kleinen Kreise von mehreren katholischen Regenten sehr viele Gemeinden gebildet haben.    
Soll der Geschichte der europäischen Israeliten eine möglichst vollkommene Darstellung gegeben werden, so muss man dem Geschichtsschreiber die erforderlichen Hilfsquellen eröffnen, und zu diesem Behufe ihm die Schicksale und Zustände der Gemeinden in einzelnen Staaten zur geeigneten Anwendung mitteilen. Dadurch wird es auch möglich, die Preisaufgabe über die früheren und gegenwärtigen Zustände des Rabbinerwesens, wie sie unterm 1. September 1843 von dem Berliner Kulturvereine bei dem Mangel an Materialien viel zu früh gestellt wurde, allmählich zu lösen; denn mit der Geschichte der Gemeinden war und ist das Wirken der Rabbiner eng verbunden. Liest man zum Beispiel die im Zemach David bearbeitete Geschichte der Israeliten, so erscheint dieselbe nur als ein Verzeichnis teils der Könige, teils der Propheten und teils der hervorragenden Rabbiner mit beigefügten Bemerkungen. Daher beehre ich mich, gegenwärtige historische und statistische Skizze, die ich aus alten Gemeindebüchern, Urkunden, Schriftwerken und anderen Hilfsmitteln, in Beziehung auf die Schutzverhältnisse, das Kirchen- und Schulwesen, und die Brüderschaften vorzutragen. Wenn ich bei diesem Anlass öfters von mir spreche, so möge man mich entschuldigen, da ich die Ansicht hege, dass jeder Rabbiner von seinem zehnjährigen Wirken öffentlich Rechenschaft ablegen sollte.   
1. Von den Schutzverhältnissen. 
Das Haus Hohenzollern teils sich in zwei Linien, in die schwäbische und fränkische. Die erste trennte sich in die Grafschaft Hohenzollern-Hechingen, welche im Jahre 1623, und in die Grafschaft Hohenzollern-Sigmaringen, welche im Jahre 1638 zum Reichsfürstentum erhoben wurde. Die fränkische oder Seitenlinie ist die burggräflich-nürnbergische, aus welcher die markgräflich-brandenburg-ansbachische und die königliche preußische Dynastie hervorging. Nachdem sich Hohenzollern-Hechingen von den im Dreißigjährigen Kriege besonders durch die Schweden erlittenen Verlusten und Verwüstungen zum Teil wieder erholt hatte, wurde im Jahre 1698 unter der Regierung des Fürsten Friedrich Wilhelm              
Hohenzollern Der Orient 16071844a.jpg (236549 Byte)(1671-1732) eine längst erlassene Landesordnung erneuert und verbessert. In Titel 35 wurde verfügt, dass niemand ohne Erlaubnis des Regenten Geld aufnehmen dürfe, und hinzugefügt: 'wir setzen und gebieten auch mit allem Ernst und wollen, dass fürohin Unserer Untertanen Keiner von keinem Juden weder inner noch außer Landes nichts entlehnen, kauf- oder verkaufe, weder auf Borg, noch paar Gelt (Bargeld), und in Summa, mit keinem Juden nichts zu tun habe, bei Verlieferung seiner Hab und Güter, davor wisse sich ein Jeder zu verhalten.' Der Titel 83 handelt: 'von den Juden', und lautet: 'Wir wollen auch gehabt haben, dass niemand Geld von den Juden, sie seien innen oder außerhalb unserer Grafschaft entlehnen soll, dann welcher es übertritt, wollen Wir an Leib und Gut strafen. Der auch Bürg für den andern gegen einen Juden wird, verfällt Straf zehn Pfund Heller.'   
Der Fürst hatte sich vorbehalten, die Landesordnung jederzeit 'mindern, mehren und ändern' zu können. In Folge dessen erteilte er schon im Jahre 1701 sechs Familien, auf ihre dringenden Bitten, einen Schutzbrief auf die Dauer von zehn Jahren. Sie durften aber nur einzeln in den umliegenden Dörfern wohnen. Als sie einen Toten zu begraben hatten, und sie um Einräumung eines Grundstückes zum Begräbnisplatze baten, wurde ihnen ein Rasen auf einem 1/2 Stunde von hier entfernten Hügel neben dem Galgen, der dort errichtet war, zu diesem Zwecke angewiesen (Anmerkung: In dem im Jahre 1837 von mir herausgegebenen Samstagsblatte mache ich in den Parallelen aus der Geschichte der Israeliten aufmerksam, wie schmachvoll hier die Christen den Nachkommen Abrahams, und wie ehrenvoll die Heiden dem Stammvater ein Erbbegräbnis angewiesen hatten - 1. Mose 23,6). Demütig beugten sie sich unter das Joch der Schande, welche durch den Hohn der Bürger noch vermehrt wurde. Sonst ließ man sie in Frieden wohnen.  
Der Fürst Friedrich Ludwig (1732-1750) ließ zwar keinen Schutzbrief für sie ausfertigen, aber er duldete sie. Da vernahmen die Israeliten, welche noch von Volk zu Volk und von Land zu Land gezogen, dass ihre Glaubensgenossen einen Ruheplatz gefunden hatten. In Württemberg war im Jahre 1735 ein Abdruck von der (1567) unter der Regierung des Herzogs Christoph (Anmerkung: Ludwig Gilhausen stellte [in arbor. jud. civil.] diesen Herzog wegen seines Judenhasses allen deutschen Fürsten als Muster zur Nachahmung auf) herausgegebenen und unter dem Herzog Johann Friedrich (gest. 1628) neu aufgelegten Landesordnung veranstaltet worden, wonach in Gemäßheit des Artikels 27, die Juden belangend, 'ein jeder, der das herzogliche Gebiet betrat, sich zu dem nächstgelegenen Amtmann zu verfügen und ihn um Geleit ansuchen muss, der ihm alsdann einen Geleitsmann zu ordnen, der ihn oder die den fürgenommenen Weg stracks durch Unser Gebiet sicherlich führen und geleiten soll, wie sich gebührt.' Diese Verordnung, welche sehr viele unehrenvolle und gehässige Ausdrücke enthält, kann zwar nicht lange in Wirksamkeit gewesen sein, da der von dem Herzog Karl Alexander zum geheimen Finanzrat und Kabinettsminister erhobene Süß Oppenheimer viele Glaubensgenossen in das Land gezogen hatte; aber nach dessen Hinrichtung (1737) wurde sie wieder desto strenger vollzogen. Daher ließen sich viele in den erwähnten Orten nieder, die zum Teil im Jahre 1806 mit dem Schwarzwaldkreise des zum Königreich erhobenen Staates Württemberg verbunden wurden. (Fortsetzung folgt - Teil 2)  

Teil 2:   

Hohenzollern Der Orient 06081844.jpg (196698 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 6. August 1844: (Fortsetzung). In der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurden aber auch in diesen Orten harte Verordnungen gegen sie erlassen, besonders in der Grafschaft Haigerloch, die ein Oberamt des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen bildet. Raphael, Sohn Benjamins aus Buchau, zog von Haigerloch, wo er Landvorsteher war, nach Hechingen. Hier regierte Joseph Wilhelm (1750-1798), ein Neffe des vorigen Fürsten. Unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia stand er in österreichischen Kriegsdiensten. Er verlobte sich in Wien mit einer Prinzessin Marie von Spanien, welche Hofdame bei der Kaiserin war. Sie machte zur Bedingung ihrer Vermählung mit ihm, dass er alle Israeliten aus seinem Gebiete verweise. Schon hatten sie Anstalten zur Auswanderung getroffen, und zum Teil schon ein Unterkommen in anderen Staaten erhalten, als die Nachricht einlief, dass die Fürstin auf der Reise plötzlich erkrankte und gestorben sei. In Folge dessen wurden sie wieder geduldet.  
Auf die Verwendung Raphaels wurde unterm 29. März 1754 der zweite Schutzbrief, zum Zwecke ihrer Niederlassung in der 3/4 Stunde von hier entfernten Friedrichstraße, ausgestellt. Dort war eine Kaserne, welche ihnen gegen Entrichtung eines festgesetzten Mietzinses, zur Bewohnung eingeräumt wurde, und die sie im Jahre 1814 käuflich an sich gebracht haben (Anmerkung: Schon auf den Dörfern hatten sie das Recht, eigene Häuser zu besitzen, denn nach dem Tode meines Urgroßvaters Lazarus in Steinhofen verkauften sein Bruder Samuel und seine Söhne Mayer und Herz, laut noch vorhandener Urkunden, ihre Wohnhäuser. Samuel und Herz zogen nach Hechingen, wo sie gleichfalls Häuser kaufen durften, laut eines vorliegenden Kaufbriefes vom 3. Januar 1759, und Mayer, mein Großvater, zog nach der Friedrichstraße. Hinter Bechtoldsweiler wird noch eine große Fläche vor dem Walde 'die Judenwiese' genannt). Sie erbauten auch einige Häuser und 1761 eine geräumige Synagoge. So entstand ein Hof, der ein Viereck bildet, und nur von Israeliten bewohnt wird. In Hechingen durften nur zehn Israeliten wohnen, um den Gottesdienst abhalten zu können. Der Aufenthalt der unstet umherirrende Gäste (Orachim = Gäste) wurde aus Sanitäts-Gründen lange nicht gestattet, was den ansässigen Glaubens-Genossen großen Kummer verursachte, denn sie glaubten, dass, da sie selbst nur auf unbestimmte Zeit geduldete Wanderer seien, sie nur Ruhe und Schutz für die den Wanderern zu erzeigende Gastfreundschaft erhalten werden. Mit vieler Mühe und großen Kosten wurde 1760 die Erlaubnis zur Einrichtung einer sogenannten Schlafstätte in der Friedrichstraße ausgewirkt. Die Gäste aber durften die Stadt nicht betreten, sondern die Gaben und Speisen mussten ihnen zugesandt werden. 
Hohenzollern Der Orient 06081844a.jpg (407460 Byte)Im Jahre 1775 wurde die Dekretur des dritten Schutzbriefes auf die Dauer von 25 Jahren um einen hohen Preise erkauft. Um diese Zeit wurde auch die hiesige Synagoge erbaut, in der Goldschmidtstraße, die zur Judengasse erhoben wurde. Sie wurden aber noch oft durch harte Lasten und Zumutungen gedrückt. So zum Beispiel verlangte einmal der Fürst, dass die Israeliten die Hunde auf die Jagd führen sollten. Schon waren sie in dem Schlosshof versammelt, als die Vorsteher erschienen und sie nach Hause gehen hießen. Diese wurden zwar mit Arreststrafe belegt, aber bald wieder aus der Haft entlassen, da auch das Land gegen den Fürsten, wie schon gegen seine zwei Vorgänger, bei dem Reichskammergerichte in Wetzlar einen Prozess in Betreff der Jagdgerechtigkeit verfolgt hatte. Endlich gestaltete sich ihr Geschick freundlicher und milder. Kaulla nämlich, die Tochter des durch einen unglücklichen Fall in Sigmaringen schnell verstorbenen Raphael, wurde, in den Zeiten des Reichskrieges, durch ihre bedeutenden Verbindungen mit vielen Großen der Erde, eine sehr angenehme Frau. Sie erhob sich aus dürftiger Niedrigkeit zur glänzenden Höhe, dass sie saß neben den Fürsten der Völker. Sie war eine Debora ihrer Zeit, eine Mutter in Israel, denn es durfte sicher wohnen im Lande, in den letzten Lebensjahren des Fürsten, der sehr wohltätig und ein Gönner der Israeliten wurde, sodass er zum Beispiel an jedem Versöhnungstage die Synagoge besuchte. Auf ihren Antrag wurde auch die Errichtung eines Bretterzauns um den Gottesacker (= Friedhof) gestattet. Das Grundeigentum hat sich aber der Stadtrat vorbehalten, und muss die Gemeinde noch jährlich den Bodenzins bezahlen.   
Nach ihr benannte sich die ganze Familie. Ihr Bruder und Schwiegersohn Jakob Kaulla war ein frommer, mit Lob bekannter Menschenfreund. Er erhielt von verschiedenen Seiten schöne Beweise der Anerkennung und Auszeichnung (Anmerkung: In einer bei Heidenheim zu Rödelheim [1802] im Druck erschienenen Broschüre [ktaw joscher diwrei emet] sind mehrere Handschriften gesammelt, welche ihm von dem Kaiser Franz II., dem Erzherzoge Carl, und von den Rabbinern in Prag zugestellt wurden. Zufolge der Patente vom 9. Juli und 5. August 1801 wurde er, in Betracht seiner den Armen geleisteten Dienste zum k.k. österreichischen Rath ernannt. Der Feldmarschall rühmte, in den an ihn aus dem Hauptquartier zu Donaueschingen unterm 3. Februar 1800 und von Wien unterm 23. Juni und 27. Juli 1801 gerichteten Briefen, seine Handlungen ausgezeichneter Wohltätigkeit und Menschenliebe. Bei seiner Anwesenheit zu Prag im Dezember 1800 wurde ihm von den Appellanten, R. Samuel Landau, R. Michael Bacharach und R. Eleasar Fleckeles, ein Rabbiner-Diplom überreicht, in Erwägung seines zum Wohle Israel angewendeten Einflusses und seiner den Notleidenden und armen Gelehrten und Schülern erwiesenen Großmut. R. Israel Landau beschreibt in einem Briefe die beispiellose Ehre, welche ihm in der Meiselschule, sowie von den Stadthauptleuten und Honoratioren erwiesen wurde). Durch die Güte seines Herzens und durch seinen Einfluss auf den Fürsten Hermann Friedrich Otto (1798-1810), Neffen seines Vorgängers hatte er das Wohl der Gemeinde befördert. Auf sein Gesuch wurde gestattet, eine hohe, starke Mauer um den Gottesacker errichten zu lassen, da die Zaunbretter stets entwendet worden waren. 1800 wurde sie, wie auch der Bau einer Schlafstätte außerhalb der Stadt, zum großen Jubel der Gemeinde vollendet. Auch wurde das Hochgericht (= der Galgen) aus der Nähe des Gottesackers entfernt, der nun mehr auf einem von drei Seiten von einem dunklen Tannenwäldchen kühlumschatteten Hügel liegt, ein rührendes Bild irdischer Vergänglichkeit, stilles Abgeschiedenheit und sanfter Wehmut.  
Die Israeliten wurden von der Pflicht, persönliche Militärdienste zu leisten, durch eine jährlich zu entrichtende Summe entbunden, was eine unendliche Freude in der Gemeinde bewirkt hatte. Zur Zeit der Kriege Österreichs mit Frankreich blieben sie von allen Geldkontributionen und Naturalien-Requisitionen verschont, obgleich der schwäbische Kreis hart bedrängt wurde. General Moreau verschonte gleichfalls die beiden Fürstentümer, und brauchten nur die durchmarschierenden Truppen, welche einquartiert wurden, unterhalten zu werden.   
Unterm 1. Januar 1800 wurde auch der vierte Schutzbrief auf die Dauer von 40 Jahren, 'gegen eine angemessene Remuneration an die Hofkammer' dekretiert. Er ist in einem für jene Zeit milden Sinn abgefasst.  
Kaulla starb 1809 und ihr Bruder Jakob 1810 (Anmerkung: Die angeblich von J. L. Ben-Seeb verfassten Inschriften auf den aus Marmor errichteten Grabsteinen sind etwas zu künstlich und überladen, wie gewöhnlich die hebräischen Grabschriften zu schwülstig sind). Schon früher waren mehrere Mitglieder der Familie nach Hanau, München, Augsburg und Stuttgart (Anmerkung: In den 'Merkwürdigkeiten von Stuttgart' [1814] wird unter der Rubrik 'Religion' mitgeteilt, dass man 76 Juden im Jahre 1809 gezählt hat, welche keine Synagoge, sondern nur einen Privat-Gottesdienst und einen Vorsänger hatten In dem Distrikt D. befand sich die [ehemalige] Judengasse von Nr. 271-296) ausgewandert, jetzt zogen allmählich auch die zurückgebliebenen Verwandten nach Stuttgart. Die Gemeinde dahier und in der Friedrichstraße hatte sich aber verhältnismäßig sehr vermehrt, da die Aufnahme in den Schutzverband und der damit verbundene Heiratskonsens nicht nur von jedem Eingeborenen, sondern auch von jedem Ausländer, für welchen man sich verwendete, oft gegen den Willen der Gemeinde, mit leichter Mühe erlangt werden konnte. Die glänzenden Zustände waren eine anziehende Lockspeise, denn es gab eine Zeit, da man den Mangel an Gemeindearmen unangenehm führte, weil man nicht wusste, wie man die Wohltaten zweckdienlich anbringen sollte. Es fehlte ein kluger und freimütiger Josef, der Vorratskammern für die Zukunft errichten ließ. Nur wenige Stiftungen sind in der Gemeinde, und auch diese bleiben verwahrlost und ohne Aufsicht.       
Hohenzollern Der Orient 06081844b.jpg (66150 Byte) Laut der vor zwei Jahren aufgenommenen Bevölkerungsliste (sc. 1842) war die Gesamtzahl der Einwohner israelitischen Glaubens 809, und zwar: 
1) Männer und Jünglinge über 14 Jahre   303, 
2) Weiber und Jungfrauen über 14 Jahre 298, 
3) Knaben unter 14 Jahren                      108, 
4) Mädchen unter 14 Jahren                    100,  
Anzahl der Familien 150.  
Der Hausier- und Nothandel wird in den benachbarten Staaten immer mehr beschränkt, und im Lande allein können sich nicht alle von diesem Betrieb ernähren. Darum widmen sich die Knaben, welche die Schule verlassen, großenteils den ordentlichen Gewerben. Viele Jünglinge halten sich als Lehrer, Vorsänger und Handlungsdiener im Ausland auf. Viele sind in Nordamerika. Selbst mehrere Mädchen befuhren die Wasserpfade, die in die neue Welt führen, wo sie sich mit Jünglingen israelitischen Glaubens aus Deutschland in den Stand der Ehe begaben. Doch ist die Auswanderungslust auch hier erkaltet." (Fortsetzung folgt  Teil 3)   

 Teil 3:    

Hohenzollern Der Orient 13081844.jpg (321759 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 13. August 1844: "Fortsetzung). Die Zukunft des heranwachsenden Geschlechtes musste gesichert werden. Da die Israeliten seit 1830 persönliche Militärdienste leisten müssen (Anmerkung: Es besteht ein Militärverein unter den dienstpflichtigen Jünglingen, von deren Beiträgen und mittelst des schon begründeten Fonds für denjenigen, der durch das Los ausgehoben, ein Ersatzmann erkauft wird. Wer selbst in das Kontingent eintreten will, erhält das für den Ersatzmann bestimmte Handgeld, das in diesem Falle noch erhöht wird), so glaubten sie auch Untertanenrechte ansprechen zu dürfen. Die Stadtgemeinde hatte unterm 25. August 1834 bei der Regierung unter anderen Wünschen und Bemerkungen auch angetragen, dass die Schutzverleihungen nicht mehr so häufig erteilt werden sollten, worauf, zugleich mit der Publikation der von dem Fürsten Friedrich Hermann Otto (1820-1838) erlassenen Stadtordnung, der Stadtbehörde unter anderen Erläuterungen und Resolutionen, unterm 15. Januar 1835 zur Bekanntmachung mitgeteilt wurde, dass, da der Zeitraum auf welchen der Schutzbrief ausgestellt worden, bald abgelaufen sein wird, alsdann, nach vorgängiger Anhördung der Landes-Deputation, zeitgemäße Normen, mit steter Berücksichtigung der etwa von der Bundesversammlung eingeführt werdenden allgemeinen Bestimmungen über diesen Gegenstand, auch im hiesigen Lande angenommen und die künftigen Verhältnisse der israelitischen Einwohner zu der Stadt sowohl als zu dem ganzen Lande festgesetzt werden sollen, wobei jedenfalls nur das allgemeine Wohl zur Richtschnur dienen wird. Die israelitische Gemeinde überreichte aber  schon unterm 17. Dezember 1835 dem Fürsten sowie der in Gemäßheit der Wiener Bundesakte neukonstituierten Landes-Deputation geziemende Petitionen um zeitgemäße Einrichtung der staatsbürgerlichen Verhältnisse. Die Deputation beschloss in der Landtags-Sitzung vom 1. Februar 1836, die Regierung um Vorlage eines Gesetzes-Entwurfes in diesem Betreff zu ersuchen. Nach vorher diesfalls gestellter Anfrage bearbeitete ich einen Entwurf, nach dem württembergischen Gesetze vom 25. April 1838, mit Benutzung der nur Vollziehung desselben erlassenen Verordnungen, Vorschriften und Instruktionen, mit Rücksichtnahme auf die 1836 auf dem württembergischen Landtage, in Erwägung der seither erfolgten Fortschritte der Kulturgegenstände gemachten Anträge, sowie nach Analogie des für die Israeliten im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen unterm 6. August 1837 erlassenen Gesetzes (Anmerkung: Zwischen diesem und dem württembergischen Gesetze habe ich [in der Allgemeinen Zeitung des Judentums] Parallelen gezogen). Diese Arbeit legte ich am 30. Juli 1838 der Regierung, und am 27. Juli 1839 der Landes-Deputation zur Berücksichtigung vor. Nachdem die Arbeit von der Regierung geprüft und nur einige formelle Modifikationen vorgenommen wurden, wurde der Entwurf der Landesdeputation zur Beratung und Mitwirkung übergeben. Der Kommissionsbericht war sehr günstig abgefasst. Er unterstützt den Antrag aus Gründen des natürlichen Rechtes, der Staatsklugheit, der Moral und Religion, unter Berufung auf den unvergleichlichen Aufsatz über die Emanzipation der Juden von Steinacker in Rotteck und Welckers Staats-Lexikon (Bd. V, Heft 3). Aber die Landes-Deputation bestand damals, nach der Mehrzahl, aus Männern ohne die hierzu erforderliche Intelligenz, und so wurde der Antrag durch einfache Stimmenmehrheit am 3. März 1842 zurückgewiesen. Aber schon am 11. März überreichten wir dem sehr humanen und vorurteilsfreien Fürsten Friedrich Wilhelm Constantin ein ausführlich motiviertes Gesuch um Regulierung der öffentlichen Verhältnisse im Verordnungswege, worauf sogleich unterm 5. April die Regierung mit der Vorlage des Entwurfes einer landesherrlichen  Verordnung beauftragt wurde. Vermöge höchster Entschließung vom 27. Mai 1840 brauchten die Schutzgelder einstweilen und bis zu anderer Verfügung nicht mehr entrichtet zu werden und vermöge höchster Entschließung vom 18. Dezember 1842 wurden die bisher in Ausstand nachgetragenen Schutzgelder in Abrechnung gebracht, und für die Zukunft dieselben mit 10 fl. 45 kr. und beziehungsweise 12 fl. (in der Friedrichstraße) auf 2 fl. mit Georgi 1843 anfangend, herabgesetzt. Unterm 17. Juli 1843 legte die Regierung den Entwurf einer Verordnung in dem mehr erwähnten Betreff der Geheimen Konferenz vor, welche mehrere Bestimmungen moderieren wird, sodass, wenn wir auch nicht das Staatsbürgerrecht erlangen, die Verfügungen dagegen in einem freiern und milderen Geiste erlassen werden, als wenn sie von den Landes-Deputierten mit vielen Beschränkungen angenommen worden wären. Der          
Hohenzollern Der Orient 13081844a.jpg (393049 Byte) Israelite tröstet sich so gerne mit den Worten: 'Ihr habt es böse gemeint, Gott aber hat es gut gemeint.'   
II. Von dem Kirchenwesen. 
Dasselbe entsprach dem Zeitgeiste. Unter den ersten, diesseits ansässig gewesenen Israeliten war ein Rabbiner, welcher einzeln in dem Dorfe Stein wohnte. Als sich die Gemeinden vermehrten, nahmen sie im Jahre 1745 R. Netanel Weil (Anmerkung: Laut des Nachwortes zu seinem in Karlsruhe [1755] herausgegebenen Werke: Korban Netanel 302 S. in fol. Er stammte von R. Jakob Weil in Nürnberg ab. Sein Großvater wurde mit seinen Söhnen und anderen Glaubensgenossen aus Stühlingen, einer an der Donau und dem Schwarzwalde, zwischen dem Breisgau und Nellenburg in Vorderösterreich gelegenen Landgrafschaft, vertrieben. Darum wurde er der Deutsche genannt. Das Werk enthält Scholien zu ... bei Interesse weiterer Text in Textabbildung lesen!), Appellanten in Prag, zum gemeinschaftlichen Rabbiner des Schwarzwaldkreises auf. Er hatte seinen Wohnsitz in Mühringen. Aber schon 1751 wurde er zu Baden-Durlach aufgenommen. 
Hierauf wurde R. Simon Flehingen (Anmerkung: gewöhnlich Flegenheim [wie er sich unterzeichnete], Name eines Dorfes bei Bretten in der badischen Pfalz: Flehingen) einstimmig gewählt. Er war ungewöhnlich beliebt und genoss eine ausgezeichnete Verehrung. Er erhielt einen Ruf nach Darmstadt, welchen er annahm (Anmerkung: als Grund wird angegeben: ein Metzger, dem er nicht einen Bescheid nach Verlangen erteilte, ging ihm mit dem Messer zu Leibe. Er entsetzte sich un legte öffentlich ein Gelübde ab, nicht mehr acht Tage im Orte zu bleiben. Nach drei Tagen wurde er nach Neustadt berufen.).  
1770 folgt ihm R. David Dispeck (Anmerkung: Name eines Dorfes bei Neustadt an der Aisch: Diespeck), früher Handelsmann und dann Rabbinats-Beisitzer in Fürth, im Amte nach. Er hatte eine zahlreich besuchte Schule, und hielt sehr viele gelehrte und witzige Vorträge in den verschiedenen Synagogen seines Rabbinatsbezirkes (Gesammelt nach den Wochenabschnitten in dem von ihm zu Baiersdorf als Bayreuther Landrabbiner herausgegebenen Werke: Pardes David [Sulzbach 1786 S. 488 in Fol.]. Der gute Mann beantwortete so viele über Rambam aufgeworfene Fragen und Bemerkungen, als Tage im Sommerjahre sind. Eine talmudische Dissertation und ein R.G.A. von seinem Schwiegersohne, nebst einem von seinem Enkel Moses bei Gelegenheit seiner Verehelichung in Fürth gehaltenen Vortrage, sind dem Werke beigedruckt). Er zog als Klausrabbiner nach Metz. 
Sein Scheiden hinterließ große Zwietracht. Die Gemeinde in Mühringen kannte seinen von ihm als Nachfolger empfohlenen Schwiegersohn R. Jacob Samuel aus Fürth nicht an (cc. gemeint ist Rabbiner Jacob Samuel Schwabacher, 1744-1818; zuerst Rabbiner in Gailingen, 1780-1791 Rabbiner in Mühringen und Nordstetten, ab 1791 in Burgpreppach; nach Samuel Mayer wurde er in Mühringen abgelehnt wegen unbesonnener, hochmütiger Äußerungen der Schwiegermutter, in Gegenwart der versammelten Vorsteher der Gemeinde). Daher wurde er nur in Nordstetten (Anmerkung: er wurde später - sc. ab 1791 - Kreisrabbiner zu Burgpreppach, und starb als Privatmann bei seinem genannten Schwiegersohn Moses Schwarzwälder [Schwarzwald] in Fürth in sehr hohem Alter, sc. 1818 oder 1820), in Mühringen aber R. Abraham Veil (Anmerkung: Sohn des Rabbiner Tia in Karlsruhe, also Enkel des R. Netanel Weil; er starb als Rabbiner zu Pfalzburg... Ihm folgten: 1) R. Abraham Ries, der als Rabbiner zu Lengnau in der Schweiz starb; 2) mein gewesener Schwiegervater R. Gabriel, jetzt in Oberdorf, und 3) mein Freund, Herr Dr. M. Wassermann), und in Hechingen, wo ein Privatmann, R. Abraham Epstein, zu funktionieren bisher ermächtigt war, R. Löb Aach (Anmerkung: Name eines Dorfes in Rheinpreußen - Aach), als Rabbiner aufgenommen. In Buttenhausen versah ein Vorsänger den Dienst eines Rabbiners. In Buchau sollen immer selbstständige Rabbiner gewesen sein. 
Aach war, nachdem er die Schule des R. Ezechiel Landau in Prag verlassen hatte (Anmerkung: Auf die von ihm an R. Ezechiel Landau aus der Kasuistik gestellten Anfragen wurden einige Gutachten abgegeben und in dem Gorea Bijehuda mitgeteilt. Auch in der neuen Folge [Prag 1811] befinden sich zwei auf den Grund seiner Relationen von R. Samuel Landau abgegebenen Gutachten [T.I, Nr. 82, und T.II Nr. 22), Kaulla'scher Hauslehrer geworden. Er unterrichtete aber auch andere Jünglinge wie z.B. meinen Vater Wolf Mayer und Aron Liebmann, später k.k. österreichischer Hoffaktor (Anmerkung: Bei seiner Anwesenheit in Wien widmete ihm Ben-Seeb den zweiten Teil des A`CHSCH), die er veranlasste, zu Fuße auf die Hochschule nach Prag zu reisen (1783). Solche Umstände müssen hervorgehoben werden, um zu zeigen, mit welcher Genügsamkeit und Anstrengung unsere Väter dem Studium der Theologie sich ergeben hatten."  (Fortsetzung folgt: Teil 4)      

 Teil 4:     

Hohenzollern Der Orient 20081844a.jpg (167387 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 20. August 1844:  "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern - Hechingen. (Fortsetzung.)
Seine Wahl erfolgte, nach heftigen Stürmen und unzähligen Intrigen, auf Befehl des Fürsten Joseph Wilhelm (Anm: Ein fremder Pferdehändler soll dem Fürsten ein schönes Pferd verkauft, und die Anstellung Aachs, auf die Verwendung der Familie Kaulla, zur Kaufbedingung gemacht haben). Das von ihm eigenhändig geschriebene Dekret ist ein merkwürdiges Aktenstück, das mir im Originale vorliegt und zur Bezeichnung der Zeitverhältnisse wörtlich mitgeteilt wird:  
'Wir finden, dass unsre Judenschaft vielen Unruhen ausgesetzt ist, weilen sie bis auf diese Stunde noch keinen Rabbiner eigen haben. Wir haben denen 2 Barnas als dem Jud Mendle und Jud Raphael zu diesem Amt den Jud Löb Aach anbefohlen. Wir wollen also, dass in längstens 8 Tagen dieses zustande komme, als dadurch unser Wille vollführt wird, widrigenfalls Wir ihnen Löb Aach selbsten einsetzen werden. 
Hechingen den 28. Decembri. 1784.  J.W. Fürst zu Hohenzollern
."
Charakteristisch ist auch die am 17. Adar 1785 von Aach mit sieben Gemeinde-Vorstehern abgeschlossene Übereinkunft, wonach für dessen Anstellung folgende Vertrags-Bestimmungen festgesetzt wurden:
1. Bezieht er einen Gehalt von neunzig Gulden, ohne Wohnung, mit dem Anhange, dass wenn die Gemeinde ihm eine Wohnung geben würde, er nur siebenzig Gulden anzusprechen hätte.
2. Hat er den auf die Gemeindemitglieder dahier und in der Friedrichstraße umzulegenden Gehalt durch den Gemeindediener selbst einfordern zu lassen.
3. Die Trauungs-Gebühren sind a) 4 fl. von einem Heiratsgute mit 300 fl., b) 6 fl. von einem Heiratsgute über 300 fl., c) 7 1/2 fl. von 600 fl. und darüber, und d) 7 1/2 fl. aus 1000 fl. und darüber und überdies 1/2 aus jedem Hundert. Die Schreibgebühren sind: für den Traubrief 1 fl. und für jede andere Urkunde 1/2 fl. Die Gebühren für die Vornahme einer Ehescheidung oder einer Chaliza sind sechs Reichsthaler.
4) Die Inventur-Gebühren sind a) von dem Nachlasse im Betrage von 1000 fl. 10 fl.; b) von 1000 fl. und darüber 1/2 Prozent und der schönste silberne Becher, der sich in der Masse vorfindet; c) von 2000 fl. und darüber 1 Prozent von dem ersten Tausend, und 1/2 Prozent von jedem folgenden Tausend, nebst dem silbernen Becher.
5) Die Gebühren für den Traubrief-Eid sind 6 fl., wenn auch die Erben auf die Eidesleistung verzichten.  
Hohenzollern Der Orient 20081844b.jpg (394486 Byte)6) Für jeden von ihm zu erlassenden Rechtsspruch sind von jeder Partei aus einem Streitgegenstände im Betrage von 10 fl. - 12 Kreuzer, und aus 10 fl. und darüber auch 1 Kr. aus jedem weitern Gulden als Sporteln zu entrichten.
7)  Für die Regulierung der Vermögens-Fassionen sind 8 Gulden,
8)  von der Vornahme der Schächter-Prüfung 3 fl.,
9)  für die am Sabbat vor Pessach und vor dem Versöhnungstage zu haltende Predigt jedesmal 3 fl., und
10) für einen zu erteilenden Chawer ist 1 Dukaten bestimmt.
Später wurde er auch Rabbiner der Sigmaringer Gemeinden Haigerloch und Dettensee, sowie Direktor des von der Familie Kaulla 1803 dahier errichteten Lehrinstituts (Beth HaMidrasch), das von vielen Jünglingen aus fernen Gegenden besucht wurde. Die Jurisdiktion wurde ihm 1817 entzogen.
An dem Institute, dessen Kapitalfond und Stiftungsurkunde die Familie besitzt, wurden angestellt:
R. Seligmann Gottschalk aus Pfalzburg (Anmerkung:  Es liegt mir eine in Stuttgart gedruckte Leichenrede vor, die er bei der Beerdigung Kaullas am 19. März 1809, zwar nicht im rhetorischen Style, aber doch in deutscher Sprache gehalten, und die zu jener Zeit wegen der Seltenheit Aufsehen erregt hat), jetzt Konsistorial-Rabbiner Goudcheaux in Colmar;  R. Chajim Dispecker aus Fürth (Anmerkung: Proben seines Styles befinden sich in dem von R. Moses Kunitz [Th. 1., Wien 1820] Nr. 27—32. Mit Lob wird er genannt in der Gutachten-Sammlung von R. Eleasar Flekeles [Teschuwah meahawah, Prag 1821] T. III. Nr. 427), der ein talmudischer Polyhystor war und eine große Manuskriptenmappe hinterließ (1832) ; R. Joseph Glogau, ein Pole, gest. 1814; R. Nathan Reichenberger aus Schwabach (Anmerkung:  Von ihm erschienen: Die 11 Hauptpflichten der israelitischen Ethik nach dem Talmud [Traktat Makkoth 26, 6] erklärt. Stuttgart 1831, kl. 8. S. 32; ferner: Seuda neta rewii über Mikwa, Münzkunde, Agadah und Halachah. Fürth 1841, kl. 8. S. 30) seit 1816.
Nach dem Tode Aach's (1820) versah Dispecker die Rabbinatsfunktionen, ohne dass ihm Rabbinats-Autorität und Gehalt bewilligt worden war (in Haigerloch machte die Gemeinde den nunmehr verstorbenen Unterrabbiner Raphael Zivi zum selbständigen Rabbiner; er wurde aber in Ruhestand versetzt, als die Regierung dem Herrn M. Hilb [1836] das Rabbinat übertrug. In Dettensee war R. Marx Hirsch Unterrabbiner, der aber die Funktionen von dem Rabbiner in Mühringen versehen ließ, da er sich als Hausrabbiner bei der Familie Kaulla in Stuttgart aufhielt). Die Geld-Aristokratie und die After-Gelehrsamkeit erlaubten sich manche Handlung der Willkür, und es herrschte nicht selten ein Zustand der Anarchie in der Gemeinde und in der Synagoge. Es wurde daher ein Regierungs-Kommissär für israel. Angelegenheiten ernannt, der mehr Ordnung in die Verwaltung brachte. Im November 1829 bewarb ich mich um das Rabbinat, und machte das Anerbieten, jeden Sabbat- und Feiertag eine Predigt halten, und der aus der Schule entlassenen Jugend Religionsunterricht erteilen zu wollen. Der Fürst Friedrich Hermann Otto erließ unterm 17. März 1830 eine diesfallsige Verordnung, wobei er von der Notwendigkeit dieser Einrichtung zu überzeugen suchte. Ich will die mit patriarchalischer Würde, aber ohne gehörigen Erfolg ausgesprochenen Worte. auszüglich mitteilen: 'Religiöse Erbauungsreden, in Gegenwart einer versammelten Gemeinde, ohne Unterschied des Alters, bleiben für dieselbe ein wahres Bedürfnis. Die Sorge für den Lebensunterhalt und für den Erwerb von Vermögen erwecken so leicht die heftigsten Leidenschaften und verführen zum Bösen ; deshalb sind Worte des Friedens, welche aus der höhern Würdigung des Lebens fließen, heilbringend und notwendig, und solche Friedensworte führen zur Humanität und zur Vaterlandsliebe, folglich zur Basis aller bürgerlichen Tugen­den." Es wurden verschiedene Intrigen gespielt, wie sie beinahe in allen Gemeinden, welche das Wahlrecht haben, auf dieselbe Weise, nur in veränderter Form vorkommen. Erst nachdem das israelitische Kirchenwesen in Württemberg geregelt war, konnte (1834) die Stelle mir übertragen werden. 1836 wollte ich unter Mitwirkung der Vorsteher einige liturgische Anordnungen nach zeitgemäßen Grundsätzen treffen; da sie aber Missvergnügen erregten, so unterblieben diese Verfügungen, teils um den Frieden zu erhalten, und teils weil man wusste, dass bald für die Synagogen Württembergs eine Gottesdienst-Ordnung festgesetzt werden wird, welche unter der Aegide der Staatsbehörde auch für hiesige Synagogen ohne Anstand rezipiert werden könnte, was auch vermöge höchster Entschließung vom 21. März 1830 geschehen ist"). Gleichförmigkeit im Kultus ist für die schon so lange vermisste Einigkeit der Synagogen nur wünschenswert.
Auf den gottesdienstlichen Gesang wurde immer besondere Rücksicht genommen. Die in der württembergischen Synagogen-Ordnung vorgeschriebenen und die Münchner Gesangweisen werden vom Vorsänger mit mehreren Knaben und Jünglingen vorgetragen. Er hat die Schuljugend im Gesänge zu unterrichten, teils weil der Gesang an und für sich ein vorzügliches Bildungsmittel ist, und teils, weil sie beim Gottesdienst dereinst mitwirken soll. Jedenfalls sollen die freiwilligen Vorbeter am Neujahrsfeste und am Versöhnungstage kunstgerecht singen können. In diesem Winter haben etwa 20 Jünglinge einen Gesangverein errichtet, und solche Vereine sollten sich in allen Gemeinden bilden.
III. Von dem Schulwesen.
Die Vorschule zu dem Lehrinstitute war die Talmud-Tora. Als Lehrer an dieser Anstalt ist besonders R. Wolf Jakob (gest. 1820) zu nennen. Er erteilte den Unterricht 
Hohenzollern Der Orient 20081844c.jpg (394613 Byte)nach der Manier der alten Metzer Schule, deren Zögling er war. Viele Privat- und Hauslehrer unterrichteten in den Zimmern (Chedarim). Einen Mittelstand gab es nicht, denn auf der einen Seite herrschte talmudische Gelehrsamkeit, die durch die Talmud-Tora-Brüderschaft (Schas-Chebra) befördert wurde, und auf der andern Seite war oft die größte Unwissenheit. Dort war brutaler Stolz und Eigendünkel, und hier gemeine Rohheit, die, durch die bewiesene Verachtung gereizt, nicht selten tatsächlichen Widerstand zu leisten suchte, ganz wie es schon zur Zeit der Talmudisten war. Nach mehrjährigem Parteikampfe wurde auf Anordnung des verstorbenen Fürsten vom 15. Mai 1825 eine Gemeindeschule errichtet, welche auch von den schulpflichtigen Kindern in der Friedrichstraße täglich besucht wird. Die Zahl der Schüler ist gegenwärtig 99. Für dieselben sind zwei Lehrer angestellt. 1830 wurde neben der Synagoge ein neues Schul- und Gemeindehaus erbaut. In demselben befinden sich auch die Wohnungen des Rabbiners, Oberlehrers und Vorsängers. Um auch dieser Anstalt eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, bewirkte ich die Einführung einer Schulordnung nach den Bestimmungen der allgemeinen Schulordnung von 1833. Dieselbe erschien auf dem Wege einer Regierungs-Verordnung vom 23. April 1836. In derselben wird jedes Mal der Rabbiner genannt, wo in der allgemeinen Schulordnung der Pfarrer, seiner Ortsschule gegenüber, erwähnt wird. Er hat in den Predigten die Wichtigkeit des Schulunterrichts hervorzuheben, auf die Schulversäumnisse eine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu richten, den Schulkonferenzen beizuwohnen und allen Dienstobliegenheiten eines Lokalschulinspektors bei der Werktags-, Sonntags - und Wiederholungsschule nachzukommen. Nach Absch. VI. § 4. stehen die Lehrer unmittelbar unter dem Rabbiner, sodann unter der, der Ober-Schulkommission untergeordneten Lokal-Schulkommission, welche, nach Absch. X. § 1., aus dem F. Regierungs-Kommissar für israelitische Angelegenheiten, dem Rabbiner und zwei aus der Gemeinde zu wählenden Schulaufsehern besteht. Der § 2 lautet:
'Der Rabbiner wird aufs nachdrücklichste erinnert, diesem höchstwichtigen Teil seines Amtes eine ungeteilte Aufmerksamkeit und die gewissenhafteste Tätigkeit zu widmen, indem ihm dadurch die Mittel an die Hand gegeben sind, die intellektuelle und sittliche Erziehung und Bildung der Schuljugend zu leiten und zu fördern, und in Verbindung mit den Lehrern zu dem erwünschten Ziele zu führen. Er wird also nicht bloß den sittlichen und religiösen Unterricht der Schulkinder allein und vollständig übernehmen, und hiezu in jeder Woche nach Maßgabe der Zahl der Schulen und Schulkinder zwei, drei bis vier Stunden verwenden, sondern auch öfters außer den Religionsstunden in der Schule erscheinen, um hierdurch die Schulkinder und deren Anlagen, Fleiß und Fortschritte genau kennen zu lernen, und durch kleine mit denselben von Zeit zu Zeit vorgenommene Prüfungen zu erfahren, ob die Schule sich im Vor- oder Rückwärtsschreiten befinde, und ob in derselben auch die Schulordnung und Schuldisziplin nach Vorschrift zweckmäßig gehandhabt werde usw., damit er auf diese Weise allezeit in Stand gesetzt ist, über den Zustand der Schule zuverlässige Berichte, in der Regel alle sechs Monate, an die Ober-Schulkommission zu erstatten und die etwa sich ergebenden Hindernisse und Unordnungen auf eine zweckdienliche Weise zu heben. Auch der Fürstliche Regierungs-Kommissär für israelitische Angelegenheiten und die Schulaufseher haben öfters und jedes Mal, wenn sie hiezu vom Rabbiner eingeladen werden, in der Schule sich einzufinden, um sich selbst von dem Zustand derselben zu überzeugen, sowie ihnen auch außer der Schule eine strenge Aufsicht über das sittliche Betragen der Kinder obliegt.'
Hienach ist die Synagoge durch die dem Rabbiner angewiesene Stellung emanzipiert, denn derselbe hat
1) die bisher üblich gewesenen Rabbinats-Funktionen zu versehen;
2) ist er Prediger und Katechet, während noch in vielen Gemeinden die Religions-Vorträge und Katechisationen den zu diesem Behufe besonders ernannten Religionslehrern übertragen sind;
3) ist er Präses des Kirchen-Vorstandes, welchem die Leitung der Synagogen- und Religions-Angelegenheiten übertragen sind, während z.B. im Großherzogtum Baden die Rabbiner von der Teilnahme an den Geschäften des Synagogen-Vorstandes ausgeschlossen, in Württemberg dagegen sie auch mit der Führung der ökonomischen Gemeinde-Angelegenheiten beauftragt sind, wodurch sie sich manchen Verdruss und nicht selten feindselige Gehässigkeit zuziehen müssen;
4) ist er Lokal-Schulinspektor, während in den meisten deutschen Staaten, selbst in Württemberg, die Aufsicht über die israelitischen Schulen nur den Ortspfarrern anvertraut sind, vielleicht weil zu befürchten steht, dass noch mancher Zelot seinen Einfluss zum Nachtheil der Schule anwenden möchte;
5) ist er mit der Einrichtung und Führung der Geburts-, Trauungs--, Sterbe- und Familien-Register beauftragt worden, während diese Bücher z. B. in Württemberg von den Ortspfarrern geführt werden, und
6) darf ohne den, von dem Leichenschauer auszustellenden und dem Rabbiner (in andern Staaten dem Pfarrer) zu übergebenden Leichenscheine keine Beerdigung vorgenommen werden.
Ich glaubte, meine Amtsgenossen auf diese Stellung aufmerksam machen zu dürfen, teils weil sie mir bereits angewiesen ist, so dass ich also nicht in den Verdacht selbstsüchtigen Strebens kommen kann, teils weil wir nicht nur nach staatsbürgerlicher Emanzipation, sondern auch nach kirchenrechtlicher Gleichstellung zu ringen haben, und teils weil diese Frage durch die erwähnte Preisaufgabe des Berliner Kultur-Vereins angeregt wurde.    (Beschluss folgt.).    

 Teil 5:  

Hohenzollern Der Orient 03091844.jpg (78836 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 3. September 1844: "(Schluss.) Mit der Einführung der Schulordnung wurde auch eine Wiederholungs- oder Sonntagsschule für die aus der Schule entlassene Jugend beiderlei Geschlechtes, sowie eine Industrie-Schule für die Schulkinder weiblichen Geschlechts errichtet. In der hebräischen Sprache, wird, als noch lebende Synagogen-Sprache, soweit sie für den gottesdienstlichen Gebrauch notwendig ist, unterrichtet; das Übersetzen der täglichen Gebete, der 5 Bücher Mosis und der betreffenden Prophetenabschnitte (Haftarot) gehört daher zu den Lehrgegenständen. Privatunterricht wird nur gestattet, wenn die Kinder alljährlich zu der öffentlichen Prüfung gesandt und die auf sie kommenden Schulgelder dennoch in die Schulkasse entrichtet werden. So wurde einer Zersplitterung der Schulkräfte vorgebeugt. Im November 1838 erhielt ich von der Prinzessin Julie 50 fl. zur beliebigen Verwendung im Interesse der Gemeinde-Armen. Diese Summe legte ich zur Gründung eines Lokal-Schulfonds an, der seither durch Vermächtnisse und die bei Verehelichungen und andern Anlässen in denselben abzugebenden Beiträge            
Hohenzollern Der Orient 03091844a.jpg (394950 Byte) bedeutend angewachsen ist. Um das zur Gründung und Vermehrung des Lokal-Schulfonds unterm 1.Juli 1840 erlassene Landes-Gesetz auch auf den israelitischen- Lokal-Schulfond in Anwendung zu bringen, wurde ein Gemeinde-Statut diesfalls entworfen, welches unterm 12. Sept. 1843 die Regierungs-Genehmigung erhalten hat und wonach die Einnahmsquellen sind:
'Bei Verheiratungen, wenn der Bräutigam ein Ausländer ist und den herrschaftlichen Schutz erhält, sind 50 fl.; 2) ein eingeborner Israelit, der einen Gnadenschutz (Anmerkung: nach Art. 18 des Schutzbriefes hat in jeder Famiie Ein Kind den Schutz anzusrechen; wird auch einem anderen Kinde der Schutz erteilt, so ist es ein Gnadenschutz) erhält, hat 10 fl.; 3) eine fremde Frauensperson, welche in die Gemeinde heiratet 15 fl.; 4) eine fremde Person, welche hier einen Bräutigam oder eine Braut unter den Trauhimmel führt 30 Kr.; bei Dispensationen von der drittmaligen Eheproklamation sind 1 fl. 30 Kr. und von der zweit- und drittmaligen Verkündigung 3 fl.; 6) bei der Dispensation von der Vornahme der Trauung in einer Synagoge sind 11 fl. (Anmerkung: alle Dispensationstaxen werden in Württemberg in die Staatskasse abgegeben); 7) vom erstgeborenen Kinde sind 12 Kr.; 8) die ledige Braut, welcher in dem Traubriefe nicht das Prädikat 'Jungfrau' zukommt, hat 2 fl.; 9) bei Geburten unehelicher Kinder hat der Schwängerer 5 fl.; 10) Rabbiner, Lehrer, Vorsänger, Gemeindeschreiber und Gemeindediener haben bei ihren ersten Anstellungen 30 Kr. vom Hundert des fixen Gehaltes zu entrichten. 11) Wer eine matanah lezedaka beim Aufrufen zur Tora gelobt, hat 2 Kr. zu zahlen, zu welchem Behufe ein Opferkästchen in der Synagoge angebracht ist, in welches Opfergelder gelobt werden können. 12) Als Opfergelübde an den drei Matnatjad-Festtagen hat jede Familie 3 Kr. zu entrichten. 13) Die Polizei-Taxen bei den von Israeliten zu veranstaltenden Tanzbelustigungen fallen dem israelitischen Schulfond zu (Anmerkung: Die von der Lokal-Schulkommission der Stadtgemeinde hinsichtlich der Tanzpolizeitaxen bei der Regierung vorgebrachten Reklamationen wurden zurückgewiesen), ebenso 14) die Strafgelder, welche nach Maßgabe der Schulordnung wegen mutwilliger Schulversäumnisse, und 15) welche in Gemäßheit der Regierungs-Verordnung vom 24. März 1841, den Wirtshaus- und Tanzplatz-Besuch junger Leute betreffend, bezahlt werden müssen, und 16) welche von dem Kirchen- sowie dem Gemeinde-Vorstand an gesetzt werden.
Die Ausgaben betreffend, werden die Zinsen des Fonds vorläufig verwendet 1) zur Anschaffung der von dem Rabbiner für die Schulbibliothek zu bestimmenden Bücher, Landkarten, Musikalien u. dgl. 2) zu den Veranstaltungen von Schul- und und Kinderfesten, und 3) zur Unterstützung armer Schulkinder.

IV. Von den Brüderschaften.
Diese haben in allen Gemeinden wohltätig gewirkt, so lange in den Synagogen nur zweimal im Jahre Religions-Vorträge gehalten wurden. Sie arteten aber aus, und wurden zu geselligen Zusammenkünften benutzt, bei welchen man sich nicht immer auf eine dem frommen Zwecke der Anstalten angemessene Weise unterhielt. Da zufolge der Synagogen-Ordnung die Lektionen nur von geprüften Rabbinern oder Vorsängern gehalten werden dürfen, und da ohnedies an jedem Sabbat- und Festtage Religions-Vorträge in der Synagoge gehalten werden müssen, so löste sich auf
1) Die im Jahre 1777 gegründete Brüderschaft Hachnassat Kalah, und konstituierte sich unterm 23. Aug. 1839 zu einem israelitischen Gewerbe-Verein (chewra jagia capim), dessen Zweck ist, armen Knaben und Jünglingen zur Erlernung eines ordentlichen Gewerbes behilflich zu sein. Der unter Aufsicht des Hohen Regierungs-Kommissärs für israelitische Angelegenheiten gestellte Verein erfreut sich noch immer einer vielseitigen Teilnahme und hat schon sehr viele Wohltaten ausgeübt. Die von mir entworfenen Statuten wurden in Hrn. Dr. Jost's israelitische Annalen 1839 Nr. 48 und 49 auszüglich mitgeteilt.
2) Die im Jahre 1776 gegründete Brüderschaft Chewra kadischa bildete sich unterm 30. Mai 1841 zu einer allgemeinen Kranken- und Beerdigungs-Anstalt um, da die Mitglieder derselben zum Teil hochbejahrte Männer waren, welchen die Besorgung der dieser Gesellschaft obgelegenen Dienstverrichtungen zu mühevoll wurden. Die Brüderschaft besteht zwar noch rücksichtlich der Lektionen, an ihren Obliegenheiten aber haben sämtliche Gemeinde-Mitglieder Anteil zu nehmen. Die Mitglieder dieser Brüderschaft gleichen hier, wie in allen Gemeinden, den freien Reichsstädtern, die auf ihre Privilegien und Monopole sehr eifersüchtig waren. Ich teile Ihnen daher die von mir entworfenen Statuten im Auszuge mit, vielleicht findet diese Einrichtung teilweise Annahme oder Nachahmung.
1. Alle Männer und Frauen, sowie auch die ledigen, selbstständigen Mannspersonen, müssen bei solchen Kranken die Nacht hindurch wachen, bei welchen bisher die genannte Brüderschaft Nachtwache halten ließ. Die Mannspersonen sind nämlich verpflichtet, bei Männern, Jünglingen und Knaben, und die Frauen bei Weibern und Mädchen zu wachen. Der Dienst wird wie bisher jedes Mal von zwei Personen versehen. Der Dienst wechselt der Reihe nach ab, nach Maßgabe eines genauen Verzeichnisses. Die Beteiligten dürfen, wenn sie zu wachen verhindert sind, oder nicht wachen wollen, geeignete Wächter stellen. Personen, welche das sechzigste Altersjahr zurückgelegt haben, brauchen nicht mehr zu wachen. Die übrigen Dienste, nämlich das Wachen am Tage bei Kranken, die Reinigung der Leichen, das Bewachen derselben und dergleichen haben die Männer und Frauen, welche Mitglieder der Chebra-Kadischa und der Frauen-Chebra sind, wie bisher zu besorgen. Die Chebra-Kadischa behält sich vor, von ver-   
Hohenzollern Der Orient 03091844b.jpg (342464 Byte)mögenden Personen 1 fl. 12 kr. für den Sarg, den sie auszufertigen hat, anfordern zu können. Für das Leichenbewachen bei Tag und Nacht kann diese Brüderschaft die Wachgelder von Individuen, welche nicht arm sind, anfordern. Wenn der Kranke in den letzten Zügen liegt, sind nur Indi­viduen aus den zwei genannten Chebrot zu holen; es können aber auch andere Personen aus der Gemeinde dabei erscheinen. Außer den zwei Wächtern dürfen jedoch keine andern Personen in dem Krankenzimmer anwesend sein, und die während des Sterbeaktes üblichen Gebete müssen in einem Nebenzimmer still verrichtet werden.
II. Alle verheirateten und ledigen, selbstständigen Mannspersonen haben wo möglich die Leiche einer Person, welche das dritte Altersjahr zurückgelegt hat, bis vor den Ort hinaus zu begleiten. Von den vorbezeichneten Personen ist ein Verzeichnis in zwei Abteilungen auszufertigen, und hat jede Abteilung abwechslungsweise die Leiche bis auf den Gottesacker zu begleiten. Wer die Leiche, wenn die Reihe an die Abteilung kommt, welcher er beigezählt ist, nicht auf den Gottesacker begleitet, hat ein Strafgeld von 18 Kr. zu bezahlen. Ist eine Leiche in der Gemeinde, so darf niemand, an welchem die Reihe hält, in der Nacht vor dem Begräbnistage und bei Tage vor der Beerdigung verreisen, bei Vermeidung der angesetzten Strafe. Jedermann kann eine Mannsperson, welche das 18. Altersjahr erreicht hat, bestellen, statt seiner die Leichen zu begleiten. Von dem Begleiten der Leichen sind befreit: 1) Greise, welche das 60. Altersjahr erreicht haben, 2) Kranke, 3) Personen, welche schon vorher abwesend waren, oder einen Markt besuchen, oder in Folge einer Vorladung vor einem öffentlichen Amte erscheinen müssen, und 4) die bei der Gemeinde-Schule angestellten Lehrer. Die hiesigen Israeliten haben, wenn die Reihe an sie kommt, die Leichen in der Friedrichstraße, und die Israeliten alldort in der betreffenden Abteilung haben die Leichen dahier auf den Gottesacker zu begleiten.
III. Gegenwärtiges Institut ist eine Gemeinde-Anstalt, sobald derselben die bei der Staatsbehörde nachzusuchende Genehmigung erteilt sein wird. Die Chebra-Kadischa verbindet sich, die ihr eigentümlich zugehörige Gesetzesrolle (= Torarolle) jedem Leidtragenden, der auch nicht Mitglied der Brüderschaft ist, in der Trauerwoche ins Haus zu schicken, jedoch unter dem Vorbehalte, dass, wenn gleichzeitig ein Mitglied der Brüderschaft in der Trauerwoche sich befindet, dieses vor jenem das Vorrecht hat. Die Leitung der bei der Anstalt zu besorgenden Geschäfte wird einer Kommission übertragen, die aus den jeweiligen Vorstehern der Chebra und zwei vom Gemeinde-Vorstand aus seiner Mitte zu wählenden Vorstehern besteht. -
Die Regierung wollte Anfangs den vorgelegten Statuten die nachgesuchte Genehmigung nicht erteilen, weil sie die Anschaffung eines Leichenwagens anordnen wollte. Aus den von der Gemeinde vorgeschützten Gründen aber, dass bei den christlichen Leichenbegängnissen der Leichenwagen wieder abgeschafft worden sei, weil man das Tragen der Leichen für ehrenvoller halte, und die Kosten dieser Einrichtung bedeutend werden könnten, da eine Strecke Weges zum Friedhofe gebahnt und stets unterhalten werden müsste, wurde von dieser Anordnung vor der Hand abgestanden; dieselbe wird sich aber der Gemeinde als notwendig von selbst herausstellen.
3) Die im Jahre 1824 von mehreren Jünglingen gestiftete Brüderschaft Schochrei hatow löste sich auf und bestimmte durch eine Stiftungs-Urkunde vom 3. August 1841 die Zinsen des vorhandenen Vermögens als Beiträge zur Verwendung für das den Gemeindearmen jährlich zu kaufende Holz.
4) Die im Jahre 1825 gegründete Brüderschaft Gemilut chasodim besteht nur noch aus einigen Mitgliedern, und lässt man sie ihrer natürlichen Auflösung entgegengehen. Noch muss ich
5) Die Chewrat Chewarit anführen, welche auf Verlangen einen Gevattermann aus ihren Mitgliedern durch das Los bestimmt, und für denselben die bei solchen Festlichkeiten üblichen Auslagen bestreitet. Der Hofchirurg israelitischen Glaubens ist von der Gemeinde, vermöge Vertrages vom 1. März 1842, als Beschneider bestellt. -
Das gegenseitige Benehmen der Israeliten und der Christen ist friedlich. Verfolgungen sind nie vorgekommen. Die Durchlauchtigste Fürstin Eugenia, geb. Prinzessin von Leuchtenberg, gibt jeden Monat einen Beitrag zur Armenkasse, wohnt jedes Mal der Schulvisitation bei, spendet Beiträge zur Veranstaltung der Schulkinderfeste, unterstützt die armen Industrie-Schülerinnen durch angemessene Gaben, und besucht nicht selten die Kranken, welche in Dürftigkeit leben. In die von ihr errichtete Klein-Kinderbewahr-Anstalt können aber israelitische Kinder nicht ausgenommen werden, weil die Erziehung streng katholisch ist. Mehrere Israeliten sind als ordentliche Mitglieder in die unter dem Fürstl. Protektorate stehende Museums-Gesellschaft , durch die statutenmäßige Abstimmung aufgenommen worden.   Dr. Samuel Mayer".  

   
  
Korrekturen zum Beitrag über die "Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen" (1845)  
Anmerkung: für weitere Informationen (teilweise für Korrekturen der Angaben) zu den genannten Fürsten sind Links zu Wikipedia-Artikeln ergänzt worden.   

Artikel in der Zeitschrift "Der Orient" vom 17. Dezember 1845: "Berichtigung. In Beziehung auf die im Literaturblatt 1844 Nr. 29-36 mitgeteilte Geschichte der Israeliten zu Hohenzollern habe ich einige geschichtliche Notizen teils zu berichtigen, teils zu ergänzen. 
Der Fürst Friedrich Ludwig (vgl. Wikipedia-Artikel "Friedrich Ludwig (Hohenzollern-Hechingen)) litt an einem körperlichen Übel, er lebte deshalb stets in einsamer Zurückgezogenheit, war den Untertanen nicht zugänglich und kam mit ihnen nie in Berührung. Dadurch lässt es sich erklären, dass die Israeliten so lange in Hechingen geduldet wurden, ohne dass ihnen ein Schutzbrief ausgestellt worden ist. - Die Gemahlin seines Nachfolgers, des Fürsten Joseph Wilhelm, welche zur Bedingung ihrer Vermählung gemacht hatte, dass die Juden aus seinem Gebiete verwiesen werden, war Maria Theresia, Tochter des Fürsten Anton von Cardona, vermählt am 15. Juli 1770, gestorben am 15. September 1770 (Anmerkung: siehe dazu auch den Wikipedia-Artikel "Josef Friedrich Wilhelm (Hohenzollern-Hechingen); hier findet sich statt 1770 das Jahr 1751 für die Heirat und den Tod der Maria Theresia). - Die harten Verordnungen, die gegen die Israeliten in Haigerloch in der Mitte des vorigen Jahrhunderts erlassen worden sind, waren von dem Fürsten Joseph von Sigmaringen (vgl. Wikipedia-Artikel "Joseph Friedrich Ernst (Hohenzollern-Sigmaringen)) ausgegangen. Er residierte meistens in Haigerloch, wo er ein Jesuiten-Hospitium errichten wollte, wurde aber an der Ausführung durch seinen daselbst erfolgten Tod (1776) verhindert. Er wollte die Israeliten zum Anhören der Predigten in den Kirchen zwangsweise anhalten, wie man sagt, auf Zureden seiner dritten Gemahlin Maria Theresia von Waldburg zu Trauchburg, wahrscheinlich aber mehr auf Zureden der Jesuiten. Man hat in neuester Zeit einige Male von der Humanität der Jesuiten als Lehrer gegen die israelitischen Zöglinge gesprochen. Das mag sein; aber es ist gewiss, dass in allen Staaten, in welchen ein strengkatholisches Prinzip vorherrschend ist, die Israeliten die geringste Hoffnung auf Emanzipation haben, wie zum Beispiel Österreich, Bayern Italien, Spanien usw. Es wäre interessant, wenn in der gegenwärtigen Zeit, in welcher die Jesuitenfrage wieder mit leidenschaftlicher Heftigkeit zur Sprache kommt, die Einwirkungen der Jesuiten auf die Schicksale der Israeliten nachgewiesen werden könnten. Dr. S. Mayer."         

 
Veränderungen durch die Vereinigung der Fürstentümer Hohenzollern mit Preußen (1855)   

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 16. Juli 1855:  "Hechingen (Südpreußen), 15. Juni (1855). (Privatmitteilung). Seit fünf Jahren sind die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen mit dem preußischen Staatsgebiete vereinigt. Unsere Schul- und Synagogenzustände waren schon unter der fürstlichen Regierung vollständig geordnet, nicht aber die bürgerlichen Verhältnisse. Am 8. April 1850 wurde die preußische Verfassungs-Urkunde vom 30. Januar 1850 eingeführt; zur Feier der im Art. 12. gewährleisteten Freiheit des religiösen Bekenntnisses wurde hier die alte Synagoge zu einem herrlichen Tempel umgestaltet, und hat die Gemeinde zu diesem Zwecke 4000 Fl. verwendet. — Die Auswanderungen nach Amerika dauern noch immer seit 20 Jahren fort; unsere Brüder und Söhne teilen uns günstige Nachrichten mit."        

        
"Die Juden in Hohenzollern-Hechingen" (Beitrag von 1924)          

Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden Württembergs" vom 15. November 1924: "Die Juden in Hohenzollern - Hechingen.
Im Jahre 1701 erteilte Fürst Friedrich Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen (1671—1732) sechs jüdischen Familien einen Schutzbrief auf die Dauer von zehn Jahren. Sie durften aber nur einzeln in den umliegenden Dörfern wohnen Als der erste Todesfall unter ihnen eintrat, wurde ihnen auf ihre Bitte auf einem eine halbe Stunde von Hechingen entfernten Hügel neben dem Galgen ein Stück Rasen als Begräbnisplatz angewiesen.
Sein Nachfolger Fürst Friedrich Ludwig (1732- 1750) duldete die Juden in seinem Gebiete, ohne sich weiter um sie zu kümmern. Unter seinem Neffen Joseph Wilhelm (1750—1798) siedelte Raphael (Isaak) ben Benjamin aus Buchau von Haigerloch, wo er Landesvorsteher gewesen war, nach Hechingen über. Etwa gleichzeitig kauften sich Mayer und Herz, die Söhne des Samuel in Steinhofen am 3. Januar 1759 in Hechingen an. Auf Raphaels Bemühungen wurde den Juden unter dem 29. März 1754 ein Schutzbrief ausgestellt, der ihnen eine Kaserne in der außerhalb des Ortes gelegenen Friedrichstraße gegen eine feste Jahresmiete als Wohnhaus anwies. Zu ihren ersten Einwohnern gehörte Mayer, der Sohn des Lazarus aus Steinhofen, der Großvater der späteren Rabbiners Dr. Mayer. Diese Kaserne ist 1814 durch Kauf in den Besitz der Juden übergegangen. Die Ansiedler erbauten aber außerdem mehrere eigene Häuser und 1761 die große Synagoge. Außerdem kaufte Raphael Isaak als Hof-Faktor am 27. November 1759 das 'ohnweit dem Schloß, die Müntz genannte' Anwesen. So entstand ein eigenes Judenviertel, in dem allerdings nur zehn Juden wohnen durften.
1775 wurde von den Juden ein neuer Schutzbrief für die Dauer von 25 Jahren gekauft und die Synagoge in der Goldschmiedstraße erbaut, die von da an Judengasse hieß.
Die Wendung im Schicksal der Hechinger Gemeinde ist einer Frau zu verdanken. Durch einen unglücklichen Sturz war Raphael ben Benjamin in Sigmaringen plötzlich verstorben. Seine Tochter Kaulla, die mit Kiefe Auerbacher verehelicht war, verstand es durch ihre sympathische Persönlichkeit und ihre wirtschaftliche Tüchtigkeit die Vorurteile gegen die Juden zu beseitigen. Fürst Joseph Wilhelm wurde ein ausgesprochener Gönner der Juden, der von jetzt an an jedem Versöhnungstage die Synagoge aufsuchte. Auf Frau Kaullas Bitte wurde den Juden erlaubt, einen Bretterzaun um ihren Gottesacker zu errichten, der allerdings Grundeigentum der Stadt blieb. Die Familie Kaullas nannte sich nach dem Namen dieser klugen Frau.
Kaullas Bruder und Schwiegersohn Jakob Raphael Kaulla (geb. um 1750 in Buchau) war ein frommer Mann, der sich bei dem neuen Fürsten Hermann Friedrich Otto (1798- 1810) tatkräftig für seine Gemeinde einsetzte. Am 1.Januar 1800 wurde der neue Schutzbrief auf die Dauer von vierzig Jahren auf Jakob Kaullas Veranlassung, 'gegen eine angemessene Remuneration an die Hofkammer* ausgestellt. Im gleichen Jahre wurde auf sein Ersuchen gestattet, dass der Bretterzaun um den Friedhof durch eine Steinmauer ersetzt und dass das Hochgericht aus der Nähe des Friedhofs entfernt wurde. Die Juden wurden gegen eine Jahresabgabe vom Militärdienst befreit.
Jakob Kaulla wurde durch Patente vom 9. Juli und 5. August 1801 in Anerkennung seiner großen Wohltätigkeit zum k.k. österreichischen Rat ernannt und am 27. Juni 1806 durch die Verleihung des württembergischen Bürgerrechtes im Hinblick auf seine dem Staate in kritischer Zeit geleisteten Dienste durch königliches Dekret geehrt.
Frau Kaulla starb im März 1809, ihr Bruder Jakob am 1. Mai 1810. Schon vorher waren Mitglieder ihrer Familie nach Hanau, München, Augsburg, Straßburg und Stuttgart ausgewandert, bis die ganze Familie nach Stuttgart über-             
Hechingen GemZeitung Wue 15111924a.jpg (348529 Byte) siedelte, wo man 1809 76 Juden zählte, die im Distrikt D. die Judengasse Nr.271-296 bewohnten.
Seit 1830 mussten die Hechinger Juden Militärdienste leisten. Sie glaubten daher berechtigt zu sein, auch Untertanenrechte zu erhalten. Die Gemeinde überreichte deshalb am 17. Dezember 1835 dem Fürsten Friedrich Hermann Otto (1820— 1838) eine Bittschrift um eine zeitgemäße Regelung ihrer staatsbürgerlichen Lage. Bereits am 1. Februar 1836 beschloss die Deputation in der Landtagssitzung die Regierung um die Vorlage eines Gesetzentwurfs für die Verfassung der Juden zu ersuchen. Nach Analogie des für die Juden im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen am 6.April 1837 erlassenen Gesetzes und in Anlehnung an das württembergische Gesetz vom 25. April 1838 legte Rabbiner Dr. Mayer der Regierung und der Landesdeputation den Entwurf eines Judengesetzes vor. Sein Antrag wurde aber am 3. März 1842 von der Landesdeputation zurückgewiesen. Dafür verfügte jedoch Fürst Friedrich Wilhelm Konstantin auf ein Gesuch der Juden eine Reihe Erleichterungen, so dass die Lage der Juden durchaus erträglich wurde. Ihre Zahl war inzwischen so angewachsen, dass man 1842 809 israelitische Einwohner in 150 Familien zählte.
Besondere Erwähnung verdienen die Hechinger Rabbiner. 1745 wurde der Prager Natanael Weil zum Rabbiner des Schwarzwaldkreises erwählt. Er hatte seinen Wohnsitz in Mühringen, verließ aber schon 1751 diesen Ort, um als Rabbiner nach Baden-Durlach überzusiedeln. Sein Nachfolger wurde Rabbi Simon Flehingen, der sich selbst Flegenheim Unterzeichnete. Er wurde schon nach wenigen Jahren nach Darmstadt berufen. Ihm folgte 1770 Rabbi David Dispeck (Dorf bei Neustadt a. d. Aisch), der bis dahin Rabbinatsbeisitzer in Fürth gewesen war. Er ist der Schöpfer der Hechinger Talmudschule. Sein Scheiden — er ging um 1780 als Klausrabbiner nach Metz — verursachte große Unzufriedenheit. Die Gemeinde Mühringen wollte seinen von ihm als Nachfolger empfohlenen Schwiegersohn Rabbi Jakob Samuel aus Fürth nicht anerkennen, der darum nur in Nordstetten amtieren durfte. In Mühringen wurde Abraham Weil, der Enkel des Rabbi Natanael Weil, der Sohn des Karlsruher Rabbiners Tiah Weil, zum Rabbiner gewählt. In Buttenhausen versah von da an der Vorsänger den Dienst des Rabbiners. In Hechingen selbst, wo in der Zwischenzeit der Privatmann Rabbi Abraham Epstein die rabbinischen Funktionen ausgeübt, wurde der gelehrte Rabbi Löb Aach, scheinbar gegen den Willen der Gemeinde, auf Wunsch der Fürsten Joseph Wilhelm 1784/85 gewählt. Er war ein Schüler Ezechiel Landaus, mit dem er auch weiter in Zusammenhang blieb. Vorerst wurde er als Kaulla'scher Hauslehrer berufen, sammelte aber bald einen größeren Kreis begeisterter Jünglinge um sich, unter ihnen Wolf Mayer, den Vater des Rabbiners Dr. Mayer, und den späteren österreichischen Hoffaktor Aron Liebmann. Später wurde er auch Rabbiner der Sigmaringer Gemeinden Haigerloch und Dettensee und Lehrer des von der Familie Kaulla 1803 in Hechingen begründeten Lehrinstituts (Beth haMidrasch).
An dieser Talmudschule sollten drei Stiftsrabbiner als Lehrer und der jeweilige Gemeinderabbiner als Rektor wirken. Die Stifter hatten das seinerzeit von Raphael Isaak 1759 gekaufte Gebäude ('die Münz') für das neue Lehrhaus bestimmt, in dem außer einer Synagoge auch die Wohnungen der Stiftsrabbiner waren. Auf ihre Dreizahl wies das Chronogramm hin, das in einem Steine über der Eingangstür zu lesen war: 'Am Weinstock waren drei Trauben (1. Mose 40,10)' 1803. Mit Löb Aach waren an dieser Schule Seligmann Gottschalk aus Pfalzburg (später Rabbiner in Colmar), Chajim Dispecker aus Fürth (gestorben Februar 1832), der Pole Joseph Glogau (gestorben 1814) und seit 1816 der auch wissenschaftlich sehr tätige Rabbi Nathan Reichenberger (Reb Nade) aus Schwabach tätig.
Die Vorschule des Beth haMidrasch war die Talmud Tora, deren bedeutendster Lehrer der 1820 verstorbene Rabbi Wolf Jakob gewesen ist. Am 15. Mai 1825 wurde sie durch die auf Anordnung des Fürsten geschaffene Gemeindeschule ersetzt, für die 1830 neben der Synagoge ein neues Schul- und Gemeindehaus erbaut wurde.
Nach dem Tode Löb Aachs (1820) übernahm Chajim Dispecker das Rabbinat ohne sich recht durchsetzen zu können. Es kam wieder zu unliebsamen Zwistigkeiten, indem Haigerloch Raphael Zivi zum Rabbiner machte, dem 1836 M. Hilb im Rabbinat folgte, und Dettensee Marx Hirsch zum Rabbiner wählte, der aber bald als Hausrabbiner der Familie Kaulla nach Stuttgart übersiedelte.
Im November 1829 bewarb sich Dr. Samuel Mayer um das Hechinger Rabbinat. Fürst Friedrich Herman empfahl ihn durch eine Verordnung vom 17. März 1830 für dieses Amt. Die Stelle wurde ihm aber erst 1834 übertragen. Samuel Mayer war am 3. Januar 1807 in Hechingen geboren, hatte zuerst die Talmud Tora seiner Heimat besucht und seine Studien in Mannheim (1823) und in Würzburg (1826) bei Oberrabbiner Abraham Bing fortgesetzt. Er beendete seine Ausbildung durch die Erlangung des Doktorgrades in Tübingen (1829). Während seiner Tätigkeit als Rabbiner begann er sich mit der Rechtsgelehrsamkeit zu beschäftigen und wurde 1849 praktischer Rechtsanwalt. Er war der einzige deutsche Rabbiner, der die Wirksamkeit eines Rabbiners mit der eines Rechtsanwaltes verband. Die literarische Frucht dieser Doppeltätigkeit war sein dreibändiges Werk 'Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer, mit Rück-      
Hechingen GemZeitung Wue 15111924b.jpg (59710 Byte)sicht auf die neuen Gesetzgebungen" (Leipzig 1862, 1866, Trier 1876).
Am Beth Ha-Midrasch wurde Dr. Mayer auffallenderweise nicht beschäftigt. Das hing mit der Absicht der Familie Kaulla zusammen, das Beth Ha-Midrasch nicht zu erhalten. Die Stiftungsgelder wurden nach dem Sterben beziehungsweise der Abwanderung der älteren Stiftsrabbiner in immer erweitertem Grade anderen frommen Stiftungen in Württemberg zugeführt. 1844 war nur noch Nathan Reichenberger als Lehrer der Talmudschule tätig. Die Gemeinde Hechingen entschloss sich deshalb zugleich im Auftrage der fürstlichen Regierung in diesem Jahre einen Prozess gegen die Verwaltung der Stiftung und zwar vorerst nur gegen S.J. Kaulla in Stuttgatt anzustrengen, der nach sieben Jahren mit dem betrübenden Ergebnis endete, dass am 3. Juli 1851 im Gemeindehause zu Hechingen ein Vergleich abgeschlossen wurde, in dem auf die weitere Verfolgung des 
Hechingen GemZeitung Wue 15111924c.jpg (61986 Byte)Rechtsstreites unter der Anerkennung verzichtet wurde, dass die Gemeinde keinen Anspruch gegen die Familie Kaulla auf den Stiftungsfonds habe. Das Stiftungshaus wurde verkauft und das Stiftungskapital anderen Stiftungen zugewiesen. (Der Rechtsstreit ist von Leo Adler in der 'Israelitischen Wochenschrift' Gebweiler, vom 2. und 9. Juni 1910 dargestellt worden).
Dr. Samuel Mayer starb am 1.August 1875. Mit seinem Tode erlosch das Rabbinat. Vom 1. September 1875 bis zum 1. Oktober 1900 hat der am 31. Dezember 1849 in Rexingen geborene Louis Levi (Kocherthaler), vom 1. Juni 1900 bis 1906 der am 19. März 1870 in Schwäbisch Hall geborene Felix Wolff, und vom 15. Juni 1906 bis zum 15. September 1908 der am 16. Mai 1884 in Braunsbach geborene Leo Adler hier als Religionslehrer und Vertreter gewirkt. Seit dem 1. September 1908 ist der am 18. Oktober 1882 in Jaroslau geborene Leon Schmalzbach in dieser Stellung tätig." 

        
"Die Juden in Hechingen" (Beitrag von 1930 auf Grund der Mitteilungen von Isaak Levi und Dr. Samuel Mayer)      

Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden Württembergs" vom 1. November 1930: Teil 1: "Die Juden in Hechingen.
Dieser Artikel, dessen Schluss in nächster Nummer erscheint, gibt im wesentlichen ein nach den Urkunden und den Mitteilungen des verstorbenen Gemeindevorstehers Isaak Levi und des verstorbenen Rabbiners Dr. Samuel Mayer verfasstes Manuskript wieder, das uns von geschätzter Seite zur Verfügung gestellt wird.  Die Schriftleitung.
Sicherlich hat es schon vor 1500 Juden in Hechingen gegeben. Das sog. Lagerbuch des Berchtold Hagen, eine im Jahre 1544 auf Befehl des Grafen Jos Niklas II. erfolgte Aufzeichnung der Rechte des Grafen und der Kirche gegen die Untertanen, zählt 17 jüdische Familien auf, zehn in Hechingen in sechs eigenen Wohnungen, vier in Owingen, drei in Rangendingen. Sie zahlten ein Schutzgeld, das nach dem Vermögen von 2 1/2 bis 20 Gulden stieg. Es brachte dem Grafen 181 Gulden jährlich ein. Zudem hatten sie bei der Beerdigung eines Erwachsenen einen Gulden Kirchhofgeld, bei der eines Kindes unter zwölf Jahren einen halben Gulden zu entrichten. Der                
Hechingen GemZeitung Wue 01111930a.jpg (242861 Byte)  Graf verkaufte den Juden im Jahre 1546 ein Haus, das zur Synagoge eingerichtet ward. Die Landesverordnung von 1550 bestimmte aber ausdrücklich: Welcher Jude unsern Untertanen wenig oder viel auf Pfand oder anderwegs leiht, dem soll der Untertan um solches Geld nichts schuldig sein, der Jude aber uns zehn Gulden zur Strafe zahlen. Noch weiter ging Graf Eitelfriedrich der Dritte, indem er 1592 den Befehl ergehen ließ: 'Wir setzen und gebieten mit allem Ernst und wollen, dass fürohin unserer Untertanen keiner von keinem Juden nichts zu tun habe bei Verlierung seiner Hab und Güter.' Das ganze nächste Jahrhundert schweigt von den Juden. Es seint, dass sie die Grafschaft zu einem großen Teil verlassen haben: das Handelsverbot muss fast die Wirkung einer Ausweisung gehabt haben. Das Jahrhundert der Aufklärung begann für die Juden mit dem Erlass eines Schutzbriefes. Fürst Friedrich Wilhelm erteilte 1701 sechs Familien einen Schutzbrief auf zehn Jahre mit der Bestimmung, dass nicht mehr als eine Familie an demselben Orte wohnen dürfe. Diese Bestimmung währte indes nicht lange, denn 1737 befanden sich bereits 30 jüdische Haushaltungen in der Stadt. Die ältesten noch leserlichen Grabsteine auf dem jüdischen Friedhof am Galgenberg, jetzt Fichtenwäldle stammen aus dem Jahre 1761. Die Gemeindechronik, die etwa hundert Jahre jünger ist, hat die mündliche Überlieferung wiedergegeben, der Fürst habe den Juden, als sie ihn um eine Begräbnisstätte baten, gesagt: 'Geht zum Galgen, damit das Böse aus unserer Mitte vertilgt werde.' Diese Erzählung ist unglaubwürdig. Die Juden zahlten der Stadt für den Begräbnisplatz einen jährlichen Zins von 8 Gulden, seit 1799, als der Friedhof erweitert wurde, von 20 Gulden. Durch den Schutzbrief von 1775 (?) erhielten sie das Recht, den Friedhof durch einen hölzernen Zaun zu schützen, und da er fortwährend weggerissen wurde, 1800 die Befugnis, eine Mauer aufzuführen. Sie feierten ein Freudenmahl, als der Bau um 800 Gulden vollendet war.
1752 wurde den Juden die Benutzung der städtischen Weise untersagt, die ihnen 1701 zugestanden war, und im folgenden Jahr das Weiderecht seitens der Stadt aufgekündigt. Noch 1786 war keinem Juden gestattet, Pferde auf die Weide zu treiben, aber 1790 durften sie Rindvieh und Pferde auftreiben, jedoch nur Tiere des eigenen Haushalts, nicht Tiere, mit denen sie Handel trieben. Das Weidegeld, das sie zu zahlen hatten, war höher als das der Hintersässen.
Fürst Josef Wilhelm gab ihnen 1754 einen neuen Schutzbrief. wonach zehn Familien in Hechingen selbst, die übrigen mietweise in der Kaserne in der Friedrichstrasse wohnen durften. Dort bauten sie 1761 die im Jahre 1870 abgebrochene Synagoge. Im Jahre 1738 zahlten 23, 1773 37, 1800 79 Juden Steuer,
Das Jahr 1775 brachte den Juden gegen hohe Zahlung einen neuen Schutzbrief, auf Grund dessen sie noch eine Synagoge in Hechingen selbst bauten. Aber als im Jahre 1794 die Ausgleichung von langjährigen Streitigkeiten zwischen der Herrschaft und der Stadt verhandelt wurde, erklärten die Bürgermeister Pfriemer und Stehle, die Herrschaft möge auch auf die Beschwerde der Stadt wegen zu starker Vervielfältigung der Juden Rücksicht nehmen. Der alte Schutzbrief hatte bis Ende 1799 Gültigkeit. Aber schon gleich nach seinem Regierungsantritt gab der neue Fürst Hermann Friedrich Otto einen Schutzbrief, der vom 30. November 1798 ‘in Kraft trat, aber vom 1. Januar 1800 datiert wurde und auf weitere 40 Jahre gelten sollte. Es ist der einzige Schutzbrief, der im Original erhalten ist. Die erneuerte Aufnahme in den Schutz geschah gegen eine an die fürstliche Rentei (nicht an die Landeskasse) schon gezahlte Rekognition, deren Höhe nicht angegeben wird. Der Schutz konnte vom Fürsten gekündigt werden, wenn sich die Judenschaft nicht ordnungsgemäß betragen oder zu begründeten Klagen Anlass geben werde. Die Hechinger Juden sollten zur Friedrichstrasse ziehen, wo der Fürst ihnen einen neuen Bauplatz zum Kauf anbot. Nur die Häuserbesitzer und einige zur Haltung der Synagoge hinlängliche Haushaltungen sollten in der Stadt zurückbleiben. Die Gemeinde durfte, wie schon früher, einen Rabbiner halten, der von herrschaftlichen Abgaben frei war. Er übte die Gerichtsbarkeit in Sachen, die das jüdische Gesetz betrafen (bis 1818). Im übrigen war für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen nicht das Stadtgericht, sondern die fürstliche Kanzlei zuständig, da die Juden der bürgerlichen Stadtgemeinde nicht angehörten. Die äußern Angelegenheiten der Judengemeinde. insbesondere auch die Anzeige strafbarer Vorkommnisse an die fürstliche Kanzlei besorgten der Judenschultheiß, der vom Fürsten ernannt, und ein Unterschultheiß, der von der Judenschaft präsentiert und vom Fürsten gewählt wurde. Das jüdische Zeremoniell durfte in beiden Synagogen, in der Stadt und auf der Friedrichstrasse, ungestört ausgeübt werden. An den christlichen Festtagen sollten die Untertanen mit Eintreibung der Schulden unangefochten gelassen werden. Während des Gottesdienstes an diesen Tagen sollte kein Jude in der Stadt fahren oder reiten, die äußerste Not ausgenommen. Der Schutzjude hatte das Recht, das Nötige für seine Haushaltung auf dem Hechinger Wochenmarkt einzukaufen, aber der Verkauf war ihm verboten. Er durfte wie bisher jährlich einen Stier oder ein Rind oder zwei Schafe oder zwei Kitzle für die eigene Familie schlachten. Die Judenschaft durfte auch auf der Friedrichstraße eine Metzge einrichten gegen Erlegung von jährlich 16 Gulden oder nach Beziehung der neuen Wohnungen von jährlich 20 Gulden. Holz aus den Herrschaftswaldungen zu entnehmen, war man nicht verpflichtet: nur mit dem Bauholz für die Friedrichstraße wurde eine Ausnahme gemacht. (Später soll auch die Verbindlichkeit, das Brennholz um 2 fl. 42 Kr. für das Klafter zu beziehen, ausgesprochen worden sein). Kleiden durften die Juden sich nach Gutbefinden. nur bei Übermaß wurde obrigkeitlicher Zugriff vorbehalten. Handel war ihnen erlaubt, nur Stahl. Eisen, Tabak und Salz waren ausgenommen. Eingeführtes Vieh und Pferde mussten von den Beschaumeistern besichtigt werden, ehe man sie zum Brunnen führte. 
Mit ungesundem Vieh oder Pferden, die einen der vier Hauptmängel hatten (nach altem Recht: krettig, ritzig, wurmig, Kolderer) durften die Juden nicht handeln. Aus der Metzge in der Friedrichstrasse sollte bei 10 Taler Strafe kein Fleisch in die Stadt geführt werden. Zum Ausschenken koschern Weines wurde die fürstliche Genehmigung vorbehalten. (Schluss folgt.).  

 Teil 2:   

Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden Württembergs" vom 15. November 1930: "Die Juden in Hechingen.
(Fortsetzung)

Unter den Rechten, die der Schutzbrief von 1798 den Juden verlieh, fehlt das Recht des Grundbesitzes. Die Juden blieben des Bürger- und Hintersässenrechtes unfähig. Sie blieben Landfremde, waren keine Untertanen. Das hohenzollerische Partikularrecht und das gemeine Recht fanden auf sie Anwendung, nur im Familien- und Erbrecht galten die jüdischen Ritualgesetze. Auch als 1818 die rabbinische Gerichtsbarkeit beseitigt wurde, blieb das mosaische Recht in unbestrittener Anwendung und bildete insbesondere die Grundlage für Eheverträge und Testamente. Die deutsch­rechtliche Gütergemeinschaft fand bei den Juden keinen Eingang. Im Jahre 1851 berichtete das             
Hechingen GemZeitung Wue 15111930b.jpg (201940 Byte)Appellationsgericht in Hechingen an das Obertribunal in Berlin: 'Die jüdischen Eheleute des Fürstentums leben nicht in der landesüblichen Gütergemeinschaft, so wenig als bei ihnen die bei christlichen Eheleuten stattfindende Erbfolge Platz greift. Unter jenen ist die Erbfolge ge­wöhnlich durch Verträge geregelt, in deren Ermangelung das jüdische Ritualrecht zur Anwendung kommen müsste. In anderer Beziehung kommt bei den jüdischen Eheleuten infolge eines Präjudizes des durch Staatsvertrag als oberster Gerichtshof bestellt gewesenen königlich württembergischen Obertribunals zu Stuttgart (gemeint ist ein Urteil vom 18. Mai 1842) das römische Dotalrecht zur Anwendung. Denn jenes hat in einem Urteil höchster Instanz, das seither in allen zur Kognition gelangten Fällen maßgebend geworden ist, festgestellt, dass die jüdischen Ehefrauen ihr Beibringen im Konkurs ihres Ehegatten mit Verzugsrecht in der zweiten Klasse zurückzufordern berechtigt seien' (vgl. auch Preußisches Justizministerialblatt für 1858 S. 225). In neuester Zeit ist die Praxis einigermaßen ins Schwanken gekommen. Aber zur kontradiktorischen Entscheidung ist die Frage neuerdings nicht gelangt.
Im Jahre 1830 wurden die Juden militärpflichtig. Während der Beratung über die neue Landesverfassung erklärte Fürst Friedrich Hermann Otto 1835, die Verhältnisse der Juden sollten mit Ablauf des bestehenden Schutzbriefes nach zeitgemäßen Normen festgestellt werden. 1840 verlängerte Fürst Friedrich Wilhelm Konstantin den Schutzbrief. Eine den württembergischen und sigmaringischen Verhältnissen entsprechende Gesetzesvorlage der Regierung lehnte die Landesdeputation 1842 ab. Die Juden erhielten nach der neuen Landesverfassung aktives und passives Wahlrecht. Aber was sonst die Verfassung an Rechten der Staatsbürger aufführte, fand auf sie keine Anwendung. Erst die Einführung der preußischen Verfassung machte 1850 dem alten Rechtszustand ein Ende.
Die innere Verfassung der jüdischen Gemeinde bildete sich nach Analogie der Bürgergemeinde. Die jüdische Gemeinde bestand aus den Familien der Juden, die im Hofschutz standen, den Schutzjuden, Schutzverwandten. Vollberechtigte Mitglieder der Gemeinde waren die Verheirateten und diejenigen, die ein selbständiges Geschäft hatten, auch wenn sie nicht verheiratet waren. An der Spitze der Gemeinde standen zwei Vorsteher, der Judenschultheiß und der Unterschultheiß. Es bestand auch eine Vertretung, die Deputation und der Ausschuss, die durch Stimmzettel gewählt wurde. Im Jahre 1837 verzichtete die Regierung auf die Mitwirkung hei der Bildung dieser Körperschaften. Die frühere Dauer der Wahlperiode und die Zahl der Mitglieder sind unbekannt. 1835 wurde angeordnet, dass vom Ausschuss alle Jahre die Hälfte ausscheiden und dass zum ersten Mal die ausscheidende Hälfte durch das Los bestimmt werden solle. Seit 1837 bestand die Deputation aus fünf, der Ausschuss aus sechs Mitgliedern; sie wurden nur auf drei Jahre gewählt, ohne dass weiter eine Ausscheidung stattfand. In demselben Jahr wurde auch ein jüdisches Waisengericht gebildet. Ein Regierungskommissär wohnte den Sitzungen von Deputation und Ausschuss bei. Das Oberaufsichtsrecht der Regierung fällt 1848 fort. Die Deputation heißt seitdem Vorstand. Das Mitglied, das bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, sitzt ihm vor und führt im Volksmund den alten Namen Judenschultheiß. (Schluss folgt)."  

Teil 3:        

Artikel in der "Gemeindezeitung für die Israelitischen Gemeinden Württembergs" vom 1. Dezember 1930: "Die Juden in Hechingen. (Schluss)
Die jüdische Gemeinde, von der 1800 79 an die Stadt steuernde Ehen aufgezählt werden, wies später nach ihren eigenen Steuerbüchern folgende Haushaltungen von Verheirateten und selbständigen Unverheirateten auf (nach der Jahreszahl folgen die Zahlen der Haushaltungen in Hechingen + auf der Friedrichstraße = zusammen):  1833: 104 + 28 = 132,  1837: 104 + 31 = 135,  1842: 117 + 43 = 150,  1845:  121 + 33  =  154,  1849:  128 + 32 = 160,  1852: 107 + 27 = 134,  1861: 89 + 8  =  97,  1864:  zus. 105,  1867:  zus. 105,  1871:  zus. 124.  
Nach der Volkszählung von 1867 wohnten in der Stadt und auf der Friedrichstraße 408 ortsanwesende, 53 ortsabwesende Juden.
 
Wie der Ackerbau so war auch der Zutritt zum Gewerbe den Juden untersagt. Nur eines stand ihnen, solange die Grafen und Fürsten ihnen Schutz gewährten, offen: der Handel, insbesondere der Schacherhandel, d. h. der Hausierhandel, der Handel mit alten Waren, das Leihen auf Faustpfänder, die Mäkelei jeder Art und das Viehverstellen, dann auf besondere Konzession im 19. Jahrhundert das kaufmännische Geschäft.
 
Der Schulunterricht war bis 1825 nur ein privater. Dann wurde aber eine öffentliche Schule für die israelitische Jugend errichtet. Die Kinder des begüterten Juden Rafael Jakob Kaulla und seine Schwester Karoline, die Frau des Akiba Auerbacher, hatten 1803 aus eigenen Mitteln eine Talmudschule für jüdische Theologen errichtet: die berühmte Kaullasche Stiftung in der Münz, deren Eingang noch heute in Stein gehauen das Chronogramm 'Am Weinstock waren drei Reben' (Jahreszahl 5566) in punktierten hebräischen Buchstaben zeigt. 1825 hat Berthold Auerbach als dreizehnjähriger Bube diese Schule besucht (1873 hat er am 20. August bei seinem Besuch in Hechingen sich das Lehrhaus. das inzwischen zur Baumwollspinnerei geworden war, noch einmal angesehen). Diese Zeit ist von Auerbach geschildert in seinem 'Ivo' und in der in den letzten Tagen seines Lebens in Niedernau begonnenen Selbstbiographie. Die Nachkommen der Familie Kaulla haben 1850 die Stiftung eingezogen.
 
Die Armenpflege der Gemeinde war von je sehr entwickelt. 1769 erhielten die bekannten Armen aus der Nachbarschaft (Haigerloch, Dettensee, Mühringen. Rexingen) zu Ostern, Pfingsten, Neujahr und Purim Bettelbriefe. Die Packenträger, mit Weib und Kind umherziehende heimatlose Juden, die Spitzen, Bändel, Messer, Gabeln verkauften und dabei bettelten, durften in der Stadt nicht übernachten, sie hatten aber freie Schlafstatt in einem Haus außerhalb der Stadt. Unter den Betteljuden war gefährliches Gesindel, die Kißler (Beutelabschneider), die im Gedränge der Märkte ihr Unwesen trieben. Die letzte Schlafstatt für diese Gäste war im Hudelgäu im jetzigen Eppsteinschen Hause an der Starzelbrücke. Um 1818 wurde in Süddeutschland versucht, die Gäste ansässig zu machen. Man wies sie dem Ort ihrer Geburt oder, wenn dieser nicht bekannt war, dem ihrer Ehefrauen als Mitglieder zu. Moses Philipp war in Hechingen geboren und hatte sich in Breisach verheiratet. Er fiel also der Gemeinde Hechingen zu. Aber der Vorsteher verweigerte die Herausgabe             
Hechingen GemZeitung Wue 01121930a.jpg (63605 Byte)des Beschneidungsbuches und so war seine Geburt in Hechingen nicht amtlich feststellbar. Er wurde drei Jahre hin und her geschoben, bis die Kanzlei die Einsicht des Buches erzwang und ihn der Gemeinde zuwies.
Ähnlich dem Ort der Verdammten im Schatten des Reinigungsberges schieden sich in Hechingen zwei Kreise: die Bürgergemeinde und der Hof. Jeder Kreis hatte zwei Zonen: dort wohnten Bürger und Hintersässen, hier die Herren und Diener und die Juden. Kreise und Zonen berührten sich au den Rändern, durchdrangen einander aber nicht. In jedem Kreis gab es eine herrschende und eine rechtlose Zone, in jener Bürger, Herren und Diener, in dieser Hintersässen und Juden. Jedem Kreis gehörte eine politische Gemeinde an, dort die Bürgergemeinde, hier die Judengemeinde. In jedem Kreis war eine Zone ohne Gemeinderecht, dort die Hintersässen. die bloß passive Mitglieder der Gemeinde waren, hier die Herren und Diener, die es zu keinem Gemeindeverband brachten. Zwischen diesen Zonen irrten die übrigen Einwohner umher. Die neue Zeit hatte angefangen, zersetzend auf die historische Gestaltung einzuwirken. als die fürstliche Herrschaft ein Ende nahm und Preußen das Hechinger Ländle in sich aufnahm."  

  
  
Berichte aus dem jüdischen Gemeinde- und Vereinsleben 
Zum Tod von Fürst Friedrich Herrmann Otto (1838)  
Anmerkung: vgl. Wikipedia-Artikel "Friedrich (Hohenzollern-Hechingen)    

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 16. Oktober 1838: "Hechingen, den 26. September (1838). Am 13. dieses Monats starb unser durchlauchtigster Fürst und Herr Friedrich Herrmann Otto in Folge eines wiederholten Schlaganfalles, im 63. Jahre seines Lebens. In dem Programm  über die Trauer- und Beisetzungs-Feier war in Beziehung auf die Ordnung bei dem Leichenbegängnisse nicht vorgemerkt, dass auch eine Deputation der israelitischen Untertanen dem Leichenzuge zu folgen habe. Der Rabbiner Dr. S. Mayer und die Gemeinde-Vorsteher fühlten sich zurückgesetzt, und wandten sich deshalb an die Fürstliche Regierung, welche auch, sobald sie vernahm, dass die Israeliten nicht nur in ihrem religiösen Gewissen sich nicht beschwert, sondern vielmehr verpflichtet halten, dem verewigten Landesregenten den letzten Ehren- und Liebesdienst zu erweisen, die Anstalt traf, dass eine Deputation von 12 Personen, bestehend           
Hechingen AZJ 16101838b.jpg (263689 Byte)aus dem Rabbiner, Lehrer, Vorsänger und den ordentlichen und außerordentlichen Gemeinde-Vorstehern, in schwarzer Kleidung mit Flor um den linken Vorderarm, dem Leichenzuge vor der zweiten Abteilung des Militärs folgen sollte. Die Beisetzung wurde am Sabbat, den 15. Abends 7 Uhr vorgenommen. Als der Kondukt zum Hauptportale der Stadtkirche gelangte, woselbst der Sarg von dem Trauerwagen genommen und bis an die Fürstliche Familiengruft getragen wurde, gingen die Israeliten in die nahegelegene Synagoge, wo sie einen angemessenen Trauer-Gottesdienst abhielten. Am Mittwoch, morgens 9 Uhr, wurde der letzte Trauer-Gottesdienst abgehalten. Der Rabbiner hielt, nachdem ein von demselben in deutscher Sprache verfasstes Klagelied von den Chorsängern nach Breckels Melodie des Beerdigungsliedes abgesungen worden, eine Rede über das Leben und Wirken des Höchstseligen, mit besonderer Bezugnahme auf die von Ihm unserm Schul- und Kirchenwesen mit väterlicher Fürsorge bezeigte Aufmerksamkeit, und sprach mit fester Überzeugung die Hoffnung aus, dass, da mit dem Schlusse des künftigen Jahres die staatliche Gültigkeit des Schutzbriefes erlösche, auch unsere bürgerlichen Verhältnisse auf gesetzlichem Wege geordnet werden dürften (Anmerkung: Ausführlich hat er sich über 'Israels Vergangenheit und Gegenwart' in der bei der gottesdienstlichen Feier des 25-jährigen Regierungs-Jubiläums des verstorbenen Fürsten am 4. November 1835 gehaltenen und im Drucke erschienenen Festrede (Tübingen) ausgesprochen), indem der nunmehr regierende Fürst Friedrich Wilhelm Constantin von den Gefühlen des Guten und rechten durchdrungen sei, und der Schule dieses Jahrhunderts angehörend, den zeitgemäßen Staatsgrundsätzen huldige. Nachdem die Schuljugend einen Choral aus dem württembergischen israelitischen Gesangbuche gesungen und die Gemeinde die Psalmen 45, 12 und 121 rezitiert hatte, begaben sich der Rabbiner und die zwei Vorsteher Seligmann Hochstetter und M. Bing, infolge höheren Auftrages, in das Regierungs-Lokale, wo sich sämtliche Räte, Beamten, Offiziere, Geistliche usw. versammelten, um Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht zu kondolieren. Die Aufwartung wurde im Schlosssaale angenommen, wo sich die Kondolierenden nach der ihnen angewiesenen Rangordnung im Kreise herumstellten. Als der Fürst in der Reihe an die israelitischen Abgeordneten kam, sagte er zu denselben mit Wohlwollen: 'Ich werde sorgen, dass die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubens-Genossen gesetzlich geregelt würden. Wir werden in der Kultur hinter den übrigen Staaten Deutschlands nicht zurückbleiben, aber die Organisation lässt sich nicht übereilen.' Die edle Fürsten, Höchstdessen Gemahlin, sagte: 'Nicht wahr als Ich bei Ihnen gewesen (Anmerkung: am 10. und 11. dieses Monats geruhten Ihre Hochfürstliche Durchlaucht den israelitischen Schulprüfungen huldreichst beizuwohnen), haben wir noch nicht gedacht, dass uns dieses Unglück so bald treffen werde. Aber Sie werden gewiss auch Meinen Gatten lieben und ehren.' Die Beilage zum hiesigen Verordnungs- und Intelligenz-Blatte von 22. dieses Monats enthielt drei Elegien: die erste ist, wie man sagt, vom regierenden Fürsten, die andere von einem Pfarrer, und die dritte unter der Aufschrift: 'das Trauergefühl' vom Rabbiner."   

  
Frage nach der Einführung eines reformierten Gottesdienstes (1864)   

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 26. Juli 1864: "Hechingen, im Juli. (Privatmitteilung). Eine eigentümliche Erscheinung ist es, wenn in einer Zeit, in welcher jeder unwillkürlich auf die Bahn des Fortschritts gedrängt wird, dieser selbst durch den Widerstand von Männern gehemmt wird, die sich über den Grund ihrer Opposition selbst keine genügende Auskunft geben können.
Die hiesige Gemeinde besteht größtenteils aus gebildeten Mitgliedern und ist schon mehrfach durch den Rabbiner Herrn Dr. Mayer von der Kanzel der Wunsch ausgesprochen worden, dem Gottesdienste durch Herstellung einer Orgel und Errichtung eines Synagogen-Chors eine würdigere und den Anforderungen der gebildeten Besucher des Gotteshauses mehr entsprechende Gestalt zu geben, und bis heute ist dieser von vielen geteilte Wunsch unerfüllt geblieben, und zwar bloß wegen Mangels an gutem Willen des Vorstandes, trotzdem derselbe aus Männern besteht, die, weit davon entfernt, orthodox zu sein, in jeder Beziehung liberale Gesinnungen hegen und leider bloß aus Abneigung gegen jede Neuerung ihr Ohr jeder, wenn auch noch so triftigen Anregung zum Bessern verschließen. Der Gottesdienst, wie er jetzt gehalten wird, ist weit eher geeignet, zur Missachtung unserer heiligen Religion zu veranlassen als zur Erbauung der Teilnehmer, da es jedem denkenden Menschen einleuchtet, dass ein so sinnloses, für jeden unverständliches Geplauder und Geschrei unmöglich ein Gebet genannt werden kann.
Es wäre ein besserer Gottesdienst hier um so leichter einzuführen, als wir einen sehr begabten, höchst musikalisch gebildeten Kantor in der Person des Herrn Lichtenstein besitzen."       

   
Das Harmonium in der Synagoge ist umstritten (1865)     

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 4. Juli 1865: "Hechingen, im Juni. (Privatmitteilung). Im Sommer vorigen Jahres brachte Ihre geschätzte Zeitung eine Korrespondenz, welche die Verbesserung unseres Gottesdienstes in Anregung brachte, und war dieselbe auch von dem beabsichtigten Erfolg, da sich kurz nach Erscheinen derselben ein Synagogen-Chor-Verein bildete, dessen aktive Mitglieder durch ihren Gesang den Gottesdienst derart verschönern, dass darüber bei sämtlichen Besuchern der Synagoge nur eine Stimme der Anerkennung herrscht.
Um nun dem Choralgesang durch Instrumentalbegleitung zu vervollkommnen, stellte der Vorstand genannten Vereins, mit Zustimmung des Rabbinats, an die Gemeinderepräsentanz das Ansuchen, ein Harmonium in der Synagoge aufstellen zu lassen, welcher Antrag jedoch von diesem erleuchteten Kollegium verworfen wurde, trotzdem sich mehrere intelligente Mitglieder alle Mühe gaben, ihre in ihren Begriffen über wahrhafte Religiosität weit zurückgebliebenen Kollegen von der Zweckmäßigkeit des Antrags zu überzeugen.
Der Eine der Opponenten führte als Grund an, dass ihm durch die Aufstellung des Instruments sein 'gutes Lüftchen' entzogen werde (wörtlich!), das gerade von der Stelle einströme, wo dasselbe angebracht werden solle; der Andere hält die Anbringung eines Gießfasses für zweckmäßiger, — ein Dritter glaubt, dass durch die Anwesenheit eines christlichen Organisten er in seinem keineswegs musterhaften Benehmen gestört werden könnte, usw., und muss daher das Projekt, das in der Gemeinde selbst vielen Beifall gefunden, einstweilen zurückbehalten werden, bis uns die Vorsehung mit einem Gemeinde-Vorstand beglückt, der mehr Sinn für einen zeitgemäßen Gottesdienst an den Tag legt, als die Majorität der Gegenwärtigen. V."       
   
Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 1. August 1865: "Hechingen, im Juli. (Erwiderung.) Der Artikel in No. 27, welcher die Verbesserung unseres Gottesdienstes bespricht, erfordert einige Berichtigung.
'Es ist richtig und wahr, dass sich im Sommer vorigen Jahres ein Chor-Verein gebildet hat, dessen ausgezeichnete Leistungen allseitig die verdiente Anerkennung finden. Richtig ist auch, dass der Vorstand des Vereins das Ansuchen stellte, ein 'Harmonium' in der Synagoge aufstellen zu lassen.
Die Majorität des Vorstandes der Gemeinde hat aber im Laufe des Jahres die Wahrnehmung gemacht, dass die Leiter des Chor-Vereins mit ihren verschiedenen Elementen zu weit gehen, dass sie unter dem Deckmantel der Verbesserung und Verschönerung die Abschaffung vieler der schönsten Gebete, das Ausfallen des Vorlesens der Tora-Rolle, die Entfernung vieler guter zeremonieller Gebräuche, welche der Gesamtheit der Gemeinde wert und teuer sind, im Schilde führen.
Mit diesem Gebaren der Führer des Chor-Vereins ist allerdings der größte Teil des Vorstandes nicht einverstanden, und mögen sich die Herren Kollegen erleuchtet nennen, welche solchen Einführungen die Hand bieten; der größte Teil des Vorstandes, so wie die israelitische Gemeinde, hat aber einen bessern religiösen Sinn bewahrt, und hat daher der Vorstand in seiner Majorität beschlossen, das Gesuch um Aufstellung eines Harmoniums abschläglich zu bescheiden, um gleichzeitig die im weiteren Gefolge dieser Petition schlummernden Pläne in ihrem Keime zu ersticken.
Die angeführten Äußerungen einzelner Mitglieder entbehren allen Wertes, da solche nur Bruchstücke von wohl motivierten Abstimmungen sind; dagegen möge zur Beleuchtung des Ganzen die Äußerung eines Leiters des Chorvereins der Öffentlichkeit übergeben werden, welche lautet, wörtlich: 'Wenn, das Harmonium nicht genehmigt wird, so singt der Chor-Verein nicht mehr, also förmliche Kriegs-Erklärung, oder mit andern Worten: 'Wir können verlangen und ertrotzen, was wir für gut finden, oder wir singen nicht mehr.'
Einige Mitglieder des Vorstandes der israelitischen Gemeinde.*)
*) Die obige Erwiderung ist uns von vier Mitgliedern des Vorstandes eingesandt, und daher wörtlich hier abgedruckt, mit Weglassung einiger Persönlichkeiten, die wiederzugeben wir uns nicht verpflichtet fühlten. Da wir nun das pro und contra' gegeben, können wir den Streit im Texte dieser Zeitung nicht weiter führen lassen, sondern müssen etwaige weitere Artikel auf den Inseratenteil verweisen. Dennoch können wir die Bemerkung nicht zurückhalten, dass es uns ein ungenügendes Motiv erscheint, darum etwas abzuschlagen, weil man noch weiter gehende Verlangen befürchtet. Im Gegenteil, hat man etwas bewilligt, wogegen man sonst nichts einzuwenden hätte, so kann man um so energischer zurückweisen, was unangemessen erscheint. Übrigens können wir auch nicht glauben, dass ein Jude die Vor­lesung aus der Tora abgeschafft Haben will!!! Das kann nur jemand verlangen, der überhaupt keinen Gottesdienst will, am wenigsten ein solcher, der beim Gottesdienst mitsingen, diesen durch Gesang verherrlichen will. Die Redaktion." 
 

      
Ein Harmonium wurde in der Synagoge aufgestellt (1870)   

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 8. März 1870: "Hechingen, im Dezember (Privatmitteilung) Wenn auch aus unsrer entlegenen Enklave seit längerer Zeit kein Lebenszeichen in diesen Blättern erfolgte, so darf deshalb doch nicht vermutet werden, dass eben nichts Bemerkenswertes zu berichten ist. Nachdem der frühere Gemeindevorstand, wie sich die Leser dieser Blätter noch erinnern werden, sich der Einführung der Orgel widersetzte, haben wir der gegenwärtigen, vor 1 1/2 Jahren gewählten Repräsentanz die Aufstellung eines aus freiwilligen Beiträgen beschafften Harmoniums aus der Fabrik der Herren Ph. Jac. Trayser u. Co. in Stuttgart zu verdanken. Dank der fortgeschrittenen Einsicht unsrer Gemeinde erfreuen wir uns jetzt eines so erhebenden Gottesdienstes, dass darüber nur eine Stimme der Anerkennung herrscht, ohne dass mit der Einführung des Neuen dem Pietätsgefühl der Altgläubigen zu nahe getreten worden wäre."        

  
Die jüdischen Einwohner haben immer noch kein Gemeindebürgerrecht (1873)       

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 2. September 1873: "Hechingen, 20. August, (Erläuterung). In Nr. 32 dieser Zeitung haben Sie Ihre Überraschung ausgesprochen, aus dem von hier erstatteten Berichte zu vernehmen, dass hier die Juden das Gemeindebürgerrecht noch nicht besitzen, und die Bundesgesetze vom 3. Juli 1869 und über die Freizügigkeit dieser mittelalterlichen Ausschließung noch kein Ende gemacht haben. Um Missverständnissen zu begegnen, wird das eigentümliche Rechtsverhältnis; hiermit erläutert. Die allgemeine preußische Gemeindeordnung vom 11. März 1850 wurde hier nicht eingeführt, und da, wo sie eingeführt war, durch das Gesetz vom 26. Mai 1853 wieder aufgehoben. Es kamen die für die einzelnen Provinzen des Staates eingeführten Gemeindeordnungen wieder in Anwendung, in Hohenzollern die ländlichen und städtischen Gemeindeordnungen, welche, wie in Süddeutschland überhaupt, den Charakter der germanischen Gemeindeverfassung haben, wonach nur geborene oder aufgenommene Bürger ordentliche Mitglieder der Gemeinden sind. Dieselben besitzen eigenes Vermögen, bestehend in fruchttragenden Grundstücken, Allmende genannt (allmen im Gegensätze zu Eigentum nach alten Urkunden), welche sie teils ungeteilt verwalten und benutzen, und teils unter die Bürger zum lebenslänglichen Genusse verteilen. Wer ein angeborenes Bürgerrecht hat, erhält bei seiner Verheiratung bestimmte Allmendgüter; wer aber, sei er Christ oder Jude, in die Gemeinde aufgenommen sein will, hat ein entsprechendes Einkaufsgeld zu bezahlen. Hier ist, mit Rücksicht auf den bedeutenden Bürgernutzen, das Einkaufsgeld hoch statuiert. Die hiesigen Israeliten machten daher von dem ihnen angebotenen Einkaufsrechte keinen Gebrauch, da sie sich mit der Landwirtschaft nicht beschäftigen, und erwarten den Erlass einer neuen Gemeindeordnung im Wege der Gesetzgebung, im Sinne der für die altländischen Provinzen erlassenen Städteordnungen, wonach die Gemeinden Einwohnergemeinden bilden, indem alle Einwohner der Stadtbezirke zu den Stadtgemeinden gehören, und die Privateigentumsrechte gewahrt werden. Die Regulierung dieses Verhältnisses konnte erst, nachdem das Gesetz vom 2. April dieses Jahres, die Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung betreffend, erlassen war, in Aussicht gestellt werden."      

   
Das ultramontane Blatt "Der Zoller" wendet sich "an die israelitischen Wähler Hohenzollerns" (1873)   

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 21. Oktober 1873: "Hechingen, Oktober. (Privatmitteilung). Ich übersende Ihnen anbei die Nr. 117 des hier erscheinenden ultramontanen Blattes 'Der Zoller' vom heutigen Datum. In derselben finden Sie 'Ein Wort an die israelitischen Wähler Hohenzollerns.' Dasselbe bedarf allerdings für unsere Glaubensgenossen schwerlich einer Besprechung. Es ist nur zu charakteristisch, um es nicht mit einigem Worten bezeichnen (?) zu sollen. Zunächst sucht das 'Wort' die Juden zu überzeugen, dass der Liberalismus ein Feind aller positiven Religion, darum ebenso des Judentums, wie des Katholizismus sei, und jenes wie diesen auflösen wolle. Es versteht sich, dass hierbei der Liberalismus mit dessen radikalstem Auswuchse verwechselt wird. Im Übrigen hat das Judentum von einer direkten Feindschaft des Radikalismus tatsächlich nichts zu fürchten, da er uns keine Wohltaten und Vorteile aus dem Staatssäckel entziehen kann, weil wir eben keine solche empfangen. Was aber Kämpfe im Geiste betrifft, — nun, die haben mit der Politik und den Wahlen Nichts zu schaffen. Dann beruft sich das 'Wort' darauf: 'Die katholische Volkspartei hat sich für die religiöse Freiheit jeder Konfession erklärt, und Das ist der Boden, auf dem sich sogar die Katholiken und die Israeliten die Hand zum Kampfe gegen den gemeinsamen Feind reichen können. Auch haben die Katholiken weder den Willen noch die Macht, Andersgläubige zu beeinträchtigen, oder in ihrem Kult zu stören; sie verlangen wesentlich nur Toleranz und Gleichberechtigung, und haben, wie die Israeliten zugeben müssen, dieselbe ihnen gegenüber nie verletzt.' Es ist immer schlimm, wenn man zuviel beweisen will. Der Geschichte so ins Angesicht zu schlagen, dazu gehört mehr als Mut. Was diese Partei unter Freiheit aller Konfessionen und Gleichberechtigung versteht, Das hat doch der Syllabus genügend proklamiert, und steht täglich in den ultramontanen Blättern aller Länder unumwunden zu lesen. Absichtlich oder unabsichtlich folgt dann eine vollständige Entstellung der Wahrheit. Das 'Wort' behauptet, das Gesetz über den Austritt aus der Kirche solle jetzt erst auf das Judentum übertragen werden, auf Baslers Antrag sei bis jetzt das Judentum nicht unter die Bestimmungen des angeführten Gesetzes gestellt, so aber werde es nicht bleiben. Die gläubigen Israeliten werden daher aufgefordert, nachzudenken, was dann aus den Gemeinden werde. Die Juden werden daher aufgerufen, bei den Wahlen für die katholische Volkspartei zu stimmen. Bekanntlich findet das gerade Gegenteil von allem Dem statt, was hier gesagt worden, nur die Schlussfolgerung ist daher auf einen grundlosen Boden gestellt. Es ist nicht zu leugnen, dass die Juden gegenwärtig ebenso von den Radikalen, wie von den Ultramontanen bekämpft werden. Gerade Dies aber macht unsere Position klar. Die zeigt uns unzweideutig auf den aufrichtigen und rationellen Liberalismus hin."      

    
Über den Synagogenchor und das Harmonium in der Synagoge (1873)     

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 4. Februar 1873: "Bonn, 29 Januar (1873). "Bonn, 29. Januar. (Privatmitteilung). Die Mitteilung in Nr. 3 über den israelitischen Gesangverein in Essen hat uns mehrere sehr erfreuliche Berichte über gleichartige Vereine gebracht, denen jedoch der Mangel an Raum und, bei ihrer Ausführlichkeit, ein Abdruck nicht gewährt werden kann. So wird uns aus Hechingen geschrieben, dass der dortige Synagogenchor unter Leitung des Kantors Lichtenstein sehr viel zur Hebung des Gottesdienstes beiträgt, besonders seitdem er durch ein Harmonium unterstützt wird. Auch aus Hirschberg in Schlesien wird mitgeteilt, dass der Kantor ... ".

  
Rechtliche Klärung um eine anteilige Übernahme der Kosten für die höhere Bürgerschule durch die jüdische Gemeinde (1885)      

Artikel in der "Allgemeinen Zeitung des Judentums" vom 9. Juni 1885: "Frankfurt a. M., 27. Mai. Vor dem zweiten Zivilsenat fand die Verhandlung des Kuratoriums der höheren Bürgerschule, jetzt Real-Progymnasium zu Hechingen gegen die israelitische Gemeinde zu Hechingen statt. Der Klagantrag ging dahin, zu erklären, dass die Beklagte verpflichtet sei, zur Aufbringung der aus den Einnahmen des Pensionsfonds  nicht gedeckten Pensionen der Lehrer genannter Schule Hechingen alljährlich in vierteljährigen Raten einen nach dem Verhältnis der zeitweiligen jährlichen Beiträge des Staates und der Stadtgemeinde, sowie einen zur Unterhaltung der höheren Bürgerschule zu bestimmenden Zuschuss zu zahlen. Die israelitische Gemeinde weigerte sich, ihre Rate zu bezahlen und wurde diese vorschussweise von der Staatskasse entrichtet. Kläger behauptete, dass nach einer Verordnung des Kultusministers Dr. Falk die Landeskasse, die Stadtgemeinde zu Hechingen und die israelitische Gemeinde die Kosten der Pensionskasse, nach Verhältnis ihrer Beiträge zur Unterhaltung der Anstalt aufzubringen haben; der Vorstand der Gemeinde habe sich dazu auch bereit erklärt. Hierauf wurde erwidert, dass der Vorstand zu einer solchen Erklärung ohne die Gemeinde zu fragen, kein Recht gehabt habe. Der Gerichtshof wies die Kläger ab. Die israelitische Gemeinde zu Hechingen habe zur Zeit des Fürstentums Hohenzollern-Hechingen neben der bürgerlichen Gemeinde einen besonderen Verband gebildet, welcher, abgesehen von dem Besitze der Markung, alle Kennzeichen einer politischen Gemeinde an sich trug. Als der Anschluss des Fürstentums an Preußen erfolgte, habe die preußische Regierung nur erklärt, die Judenschaft sei bloß eine Kultusgemeinde, die dem Stadtschultheißen unterstellt sei. Die israelitische Gemeinde sei eine Korporation, welche, durch die Rechtsordnung anerkannt, als solche das Recht habe, Beschlüsse zu fassen und Vertreter zu wählen; da sie aber einer bestimmten Verfassung ermangele - die alten Gemeinde-Statuten konnten nicht mehr aufgefunden werden; es sollen aber vor mehreren Jahrhunderten solche existiert haben - könne nur eine Generalversammlung als Repräsentant und die Entscheidung der Mehrheit in derselben als rechtsverbindlicher Beschluss für die Gesamtheit angesehen werden. So könne auch nur durch Zustimmung der Mehrheit einer Generalversammlung die Gesamtgemeinde rechtskräftig zu den beantragten Leistungen angehalten werden. Eine solche Zustimmung sei nicht erfolgt; deshalb sei der Rechtseinwand der Beklagten wegen mangelnder Kompetenz des israelitischen Gemeinde-Vorstandes als zutreffend zu erachten und könne eine Verbindlichkeit der Gemeinde zur Übernahme einer Verpflichtung nicht anerkennt werden."     

 
Probleme mit dem Bezug von Koscher-Fleisch in Hechingen (1885)    

Hechingen Israelit 06071885.jpg (192444 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 6. Juli 1885: "Deutschland. Aus Süddeutschland. Nach langen Jahren führte mich kürzlich mein Weg wieder einmal nach Hechingen. Es war eine schöne Zeit, die ich einst in dem alten Zollernstädtchen verbrachte, und ich empfand ein lebhaftes Interesse, mich über die Veränderungen und Neugestaltungen, die seitdem daselbst Platz, gegriffen, zu unterrichten. Ein Jugendfreund gab mir die erwünschte Auskunft.
Die Religiosität in der Gemeinde Hechingen mit der einstigen blühenden Jeschiwa liegt sehr im Argen. Einen der wundesten Punkte innerhalb ihres Gemeindewesens bildet aber die gänzliche Verwahrlosung der Schechita. In der 70—80 Familien zahlenden jüdischen Gemeinde befindet sich nur ein jüdischer Metzger, der in ritueller Hinsicht nicht das mindeste Vertrauen verdient. Oder wäre es nicht geradezu lächerlich, einem Manne in Bezug auf Kaschrut Zutrauen zu schenken, der öffentlich am Heiligen Schabbat Fleisch aushackt und mit dem Heuwagen einherfährt? Und dieser Mann besitzt, wer weiß von welcher Autorität, die Kabbala und schächtet selbst. Er hat das seltene Glück, dass ihm Jahr aus Jahr ein niemals ein Stück Vieh unrein wird, lieber die Vertrauenswürdigkeit der schächtenden christlichen Metzger, die mit den zum Schweineschlachten benützten Geräten auch das koscher sein sollende Fleisch behandeln, bedarf es wohl keiner Erörterung. Es ist Tatsache, daß viele jüdische Familien in Hechingen sich durch die geschilderte Notlage in ihrem Gewissen tief betroffen und verletzt fühlen. Es erscheint eben die Möglichkeit, im Orte selbst koscheres Fleisch zu erhalten, derzeit so gut als ausgeschlossen.
Ein streng religiöser Metzger von auswärts, der sich in Hechingen ansässig machte, würde zweifelsohne rasch einen großen Kundenkreis und Aussicht auf auskömmlichen und dauernden Broterwerb finden. Wenn mein Bericht dieses und zwar recht bald bewirken sollte, so hätte mein Besuch in Hechingen viel Gutes gestiftet."       

  
Zum Besuch des Erzbischofs in Hechingen sind auch die jüdischen Häuser geschmückt (1890)   

Hechingen Israelit 21071890.jpg (65935 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 21. Juli 1890: "Hechingen, 14. Juli. Vorgestern Abend kam der Erzbischof Dr. Roos aus Freiburg auf seiner Firmungsreise hierher. Es wurde dem Kirchenfürsten ein festlicher Empfang bereitet. Bemerkenswert war es, dass auch die Protestanten und Israeliten ihre Häuser festlich geschmückt hatten, ein Beweis, wie sehr hier der Geist der gegenseitigen Achtung und Anerkennung unter den Konfessionen herrscht, die recht gerne in Friede und Eintracht miteinander leben, wenn nicht durch künstliche Machinationen Gegensätze geschaffen und solche verschärft werden."      

  
Steuerliche Ungerechtigkeiten in der Stadt (1891)     

Hechingen Israelit 09031891.jpg (83451 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 9. März 1891: "Hechingen, 15. Februar. Das 'Berliner Tagblatt" schreibt über das hiesige Gemeindeverfassungsleben: Sieben Sechszehntel der Einwohner Hechingens, darunter sämtliche Protestanten und Israeliten, sind Hintersassen und haben allein für diesen Ehrentitel 3,43 Mark pro Anno an die Gemeindekasse zu bezahlen; im Übrigen sind sie Parias, Einwohner zweiter Ordnung, die weder aktives noch passives Wahlrecht in der Gemeinde haben, dagegen aber Neun Sechszehntel aller Steuern widerspruchslos bezahlen müssen. Alle Staats­ und fürstlichen Beamten, auch Rechtsanwälte, darunter Herren mit einem Einkommen von 10.000 Mark und darüber, denen selbstverständlich alle Wohlfahrtseinrichtungen der Stadt zugut kommen, sind steuerfrei und bezahlen nur 1,50 Mark Nachtwächtergebühr! Arme Taglöhner dagegen mit einem Einkommen von 300—500 Mark müssen 27 Mark Gemeindeabgaben bezahlen."        

  
Rabbinatsverweser Felix Wolf hielt einen Vortrag über "Bibel und Babel" (1903)     
Anmerkung: zum Assyriologen Friedrich Delitzsch (1850-1922) siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Delitzsch; seine Vorträge über "Babel und Bibel" (1902 bis 1905) entzündeten den "Babel-Bibel-Streit" siehe  https://de.wikipedia.org/wiki/Babel-Bibel-Streit.          

Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 9. April 1903: "Stuttgart, 6. April. Dem 'Merkur* wird aus Hechingen geschrieben: Wie schon kurz erwähnt, hielt Rabbinatsverweser F. Wolf am 15. vorigen Monats im kaufmännischen Verein einen Vortrag über 'Bibel und Babel'. Der Redner gab einen Einfluss Babels auf manche Gebräuche, Anschauungen und in beschränktem Maße auch auf den religiösen Kultus der Israeliten zu, trat jedoch Delitzsch in seiner Behauptung entgegen, als ob auch der ethische Gehalt der israelitischen Religion und der Bibel, vor allem der monotheistische Gedanke von Babel stamme."  

  
Starker Rückgang der Zahl der jüdischen Einwohner in Hechingen (1909)       

Hechingen Israelit 04111909.jpg (59008 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 4. November 1909: "Hechingen, 20. Oktober. Die Zahl der jüdischen Bevölkerung in Hechingen ist seit langer Zeit tn ständiger Abnahme begriffen. Soweit ersichtlich, war sie am größten im Jahre 1849, wo 160 israelitische Familien hier wohnten, also etwa 700 Köpfe. Bis 1865 sank ihre Ziffer auf 455, bis 1880 auf 330, bis 1895 auf 233, bis 1905 auf 178 Köpfe, und diese Verminderung dauert immer noch fort. In den 40 Jahren von 1865 bis 1905 sind im ganzen hier die Evangelischen um 749 Seelen gewachsen, die Katholiken nur um 730, während die Juden um 273 Seelen abgenommen haben."      

   
    

    

    

    

    

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an Alemannia Judaica (E-Mail-Adresse auf der Eingangsseite)
Copyright © 2003 Alemannia Judaica - Arbeitsgemeinschaft für die Erforschung der Geschichte der Juden im süddeutschen und angrenzenden Raum
Stand: 02. April 2026