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Friedhöfe in der Region"
Zur Übersicht: Jüdische Friedhöfe in Baden-Württemberg
Esslingen
Neuer jüdischer Friedhof im Ebershaldenfriedhof
(mit Gräbern von KZ-Häftlingen des KZ
Echterdingen)
Zur Geschichte der jüdischen Gemeinde
Siehe Seite zur Synagoge in
Esslingen
Zur Geschichte dieses Friedhofes
Nachdem der alte jüdische Friedhof
in der Beutau voll belegt war, konnte ein neuer Friedhof 1874 innerhalb des
Ebershalden-Friedhofes angelegt werden (Landenberger Straße 50; Fläche 5,72 a). In
den Jahren zuvor kam es allerdings zu einer Auseinandersetzung mit den
städtischen Behörden, die einen separaten jüdischen Friedhof nicht genehmigen
wollten. Erst die Beschlüsse des Oberamt (1867) sowie der Kreisregierung
zwangen die städtischen Behörden, der Anlegung eines separaten jüdischen
Krieges zuzustimmen. Als Kompromiss wurde innerhalb des Ebershaldenfriedhofes
eine Fläche für die Beisetzung der jüdischen Verstorbenen
ausgewiesen,
Der neue jüdische Friedhof wurde
auch nach 1945 mehrfach belegt. Auf der bis 1945 unbelegten Fläche befinden sich Gräber von 1947 hierher
überführten Toten des KZ Echterdingen
mit einer Gedenkstätte (1948
eingeweiht).
Artikel zur Geschichte des Friedhofes
Die Mehrheit der Esslinger Juden ist mit der Nichtanlegung
eines separaten jüdischen Friedhofes einverstanden -
die Israelitische Oberkirchenbehörde fordert einen separaten Platz (Februar
1867)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 13. Februar 1867: "In
Esslingen hat die Stiftungsverwaltung die Ablösung der ihr
obgelegenen Beschaffung und Erhaltung von Begräbnisplätzen angemeldet;
damit traf ein Gesuch der israelitischen Gemeinde zusammen, um Beschaffung
eines neuen Begräbnisplatzes, da der seitherige - aus gesundheitspolizeilichen
Rücksichten verlassen werden muss. Der Gemeinderat ließ sich auf die
Ablösung ein, um den Begräbnisplätzen ihren reinbürgerlichen Charakter
zu geben und den nichtchristlichen Bürgern die erforderlichen Gräber
einräumen zu können. Alle Einwohner sollten die Erlaubnis zur Erwerbung
von Familiengräbern oder zum Verkaufen der Übergehens einzelner Gräber
haben, wenn die Reihe der Wiederbenützung daran käme. Mit diesem
Beschluss war die große Mehrzahl der Israeliten, nicht aber die Israelitische
Oberkirchenbehörde in Stuttgart einverstanden, welche an der
Forderung festhielt, dass die beerdigten Leichnahme nie mehr berührt
werden dürfen. Auch ein erneuertes Gesuch der israelitischen Gemeinde um
Einräumung eines besonderen, oder mindestens innerhalb des allgemeinen
Friedhofs umzäunten Begräbnisplatzes hat der Stadtrat abgewiesen,
obgleich einige der Stadträte auch dieses Gesuch bedingt unterstützt
hatten. Die Majorität hielt an dem angeblichen Grundsatz der Gleichheit
fest und fürchtete die Unantastbarkeit des israelitischen
Begräbnisplatzes bei Weganlagen und dergleichen. Anmerkung der Redaktion:
Hoffentlich werden die Israeliten ihr Recht auf einen eigenen,
unantastbaren Friedhof nicht aufgeben. |
"Der Stadt will auf dem Totenfelde kein Ghetto dulden..." (Mai 1867)
Artikel
in der Zeitschrift "Ben Chananja" vom 15. Mai 1867: "Aus
Württemberg, im Mai (1867). Die drei größten ehemaligen
Reichsstädte Württembergs Ulm, Heilbronn und Esslingen, die durch ihre
Judenhetzen und Vertreibungen ihrer Mitbürger berüchtigt waren,
beherbergen jetzt große Judengemeinden. In Ulm haben die dortigen
Israeliten ein Haus um 30.000 Gulden gekauft, um an dessen Stelle einen
israelitischen Tempel zu errichten. In Heilbronn wird eben ein
jüdischer Friedhof angelegt, in Esslingen fällt der bisherige
Friedhof in den städtischen Bauplan und muss geschlossen werden. Der
Stadtrat will der jüdischen Gemeinde das Recht einräumen, ihre Toten in
dem allgemeinen städtischen, bis jetzt spezifisch-christlichen Friedhof
zu beerdigen, die Juden aber wollen einen besonders abgeteilten Raum, und
der Stadtrat will auf dem Totenfelde kein Ghetto dulden. Die Frage ist von
der rituellen Seite noch nicht erledigt, man ist auf die Entscheidung
gespannt, da Gutachten von Rabbinen eingefordert sind." |
Das Oberamt anerkennt das Recht der jüdischen Gemeinde auf einen eigenen
Friedhof (September 1867)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 11. September 1867:
"Esslingen. Das Königliche Oberamt hat entschieden, dass die
Gemeinde Esslingen schuldig sei, den Israeliten einen besonderen
Begräbnisplatz, worüber in diesen Blättern seinerzeit Bericht erstattet
wurde, einzuräumen, weil ihr Kultus ihnen verbiete, von dem Anerbieten
Gebrauch zu machen, ihre Toten auf dem für alle hiesigen Einwohner
eingeräumten Friedhof zu beerdigen. Der Gemeinderat hat den Rekurs gegen
diese Entscheidung angemeldet. Sollte die Entscheidung des Königlichen
Oberamts auch von den höheren Instanzen bestätigt werden, so hat
dieselbe für die übrigen Gemeinden des Landes, wenn nicht rückwirkend,
so doch für die Zukunft finanziell wichtige Folgen." |
Ausführliche Darstellung der Problematik und
Wiedergabe des Urteils des Oberamt (Dezember 1867)
Artikel
in der Zeitschrift "Ben Chananja" vom 1. Dezember 1867: "In
Esslingen ist der israelitische Friedhof in der nächsten Nähe der Stadt;
die Sanitätspolizei ordnete die Schließung des Friedhofes an und die
Israeliten verlangten als Äquivalent einen geeigneten Platz für die Ruhestätte
ihrer Toten. Der Stadtrat erklärte, der allgemeine christliche Friedhof
stehe auch den Israeliten offen und sie können ihre Leichen dort in
fortlaufender Reihe der Verstorbenen beerdigen. Ein Teil der Israeliten in
Esslingen wollte dieses Erbieten ohne religiöse Skrupel annehmen; eine
Minorität aber protestierte dagegen und die Sache kam vor die
israelitische Oberkirchenbehörde zur Entscheidung. Diese
entschied:
1. dass das Ausgraben von Leichenüberresten bei Israeliten nie und
nirgends gestattet;
2. dass das Anerbieten eines besonderen Platzes auf dem christlichen
Friedhofe anzunehmen sei, wenn dieser Platz durch eine Mauer oder einen
lebendigen Zaun oder sonst auf eine Weise von dem übrigen Raum abgegrenzt
ist. |
Auf
diese Entscheidung der königlichen Oberkirchenbehörde hat das
zuständige Oberamt folgenden Bescheid gegeben.
Abschrift. Königliches Oberamt Esslingen, den 6./12. August 1867.
Die hiesige israelitische Kirchengemeinde besitzt am Ende der mittleren
Beitaustraße einen besonderen Kirchhof, die Verlegung desselben ist
jedoch, da er ganz in der Nähe der Stadt und einiger neu gebauter Häuser
liegt, in Folge der im Sommer vorigen Jahres stattgehabten
Medizinalvisitation angeordnet worden, und es hat daher das israelitische
Kirchenvorsteheramt den hiesigen Gemeinderat um Überlassung eines
abgesonderten Platzes auf dem hiesigen allgemeinen Kirchhof gebeten, wurde
aber mit seinem Gesuche wiederholt abgewiesen und den Israeliten die
Benützung des allgemeinen Friedhofes eingeräumt.
Der Gemeinderat bestreitet nicht, dass die Schaffung eines allgemeinen
Begräbnisplatzes Sache der politischen Gemeinde sei, glaubt jedoch, dass
es bei den Toten keinen Glaubensunterschied gebe, dass der vorgeschützte
Ritus kein kirchliches Gebot, sondern ein altes Herkommen, sowie, dass auf
religiöse Sonderbarkeit keine Rücksicht zu nehmen sei, und stellt
Gleichbehandlung und Gleichberechtigung aller hiesigen Einwohner als
obersten Grundsatz auf, während das israelitische Kirchenvorsteheramt
bedauert, von dem Anerbieten der Benützung des allgemeinen
Begräbnisplatzes keinen Gebrauch machen zu können, da ihm dies seine
Ritualgesetze nicht gestatten. Trotzdem, dass das israelitische
Kirchenvorsteheramt sich bereit erklärte, zur Schaffung eines
abgesonderten Platzes auf dem Kirchhofe einen angemessenen Beitrag zu
liefern, kam eine Verständigung unter Parteien nicht zustande und es
haben daher dieselben um eine oberamtliche Entscheidung darüber gebeten,
ob die hiesige politische Gemeinde verpflichtet sei, dem israelitischen
Kirchenvorsteheramt einen abgesonderten Begräbnisplatz zu schaffen; die
Beitrags- respektive Entschädigungsfrage wollte vorerst noch nicht in
Betracht gezogen werden.
Darüber, dass die hiesige politische Gemeinde verpflichtet sei,
Begräbnisplatze herzustellen, ist kein Zweifel, und wird dies von ihr
auch nicht bestritten und sagt der Gemeinderat selbst, die Schaffung
allgemeiner Friedhöfe sei vorzüglich polizeilicher Natur und die
politische Gemeinde habe für richtige, den polizeilichen Vorschriften
entsprechende Bestattung von Leichnamen Sorge zu tragen, von dem
bestehenden allgemeinen christlichen Begräbnisplatz Gebrauch zu machen, verbieten
den Israeliten ihre Ritualgesetze, welche trotzdem, dass die Israeliten
den Christen in politischer Beziehung gleichgestellt sind, dennoch zu
achten und einzuhalten sind, wie denn auch die israelitische
Oberkirchenbehörde sich entschieden dahin ausgesprochen hat, dass ein
besonderer Platz auf dem christlichen Friedhofe zur Begräbnisstätte für
Israeliten nur unter der Bedingung benützt werden dürfe, wenn dieser
Platz durch eine Mauer, einen lebendigen Zaun oder sonst auf eine Weise
von dem übrigen Raum abgegrenzt werde, es ist deshalb den Israeliten
nicht möglich, den allgemeinen Friedhof in der angebotenen Weise zu
benützen und kann der israelitischen Kirchengemeinde so wenig wie einer
Privatperson aus sanitätspolizeilichen Gründen überlassen werden, die
Toten zu begraben an einem Orte, wo sie wollen. Es wird deshalb erkannt:
1. die hiesige Stadtgemeinde für verpflichtet zu erklären, den
Israeliten einen abgesonderten Platz, sei es auf dem allgemeinen Friedhof
oder anderswo zur Bestattung ihrer Toten einzuräumen, und
2. die Tragung der 1 Gulden betragenden Erkenntnissportel dem hiesigen
Gemeinderate zuzuscheiden. Königliche Oberamt. Baur.
Der Magistrat in Esslingen hat Berufung an die königliche Kreisregierung
eingelegt, wir werden später das Resultat derselben mitteilen. Bei der
Beratung des Budgets des Kultusministeriums hat dasselbe 2.000 Gulden für
Kultuszwecke der Israeliten mehr erigiert, im Ganzen 9.600 Gulden; die
Rabbinen des Landes erhalten neben ihren Alterszulagen je 100 Gulden
jährliche Aufbesserung ihrer Gehalte." |
Die Kreisregierung beschließt einen Kompromissvorschlag (Mai 1869)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 26. Mai 1869: "Esslingen
am Neckar. Auch der 'Israelit' hat seinerzeit darüber berichtet, dass
das Königliche Oberamt dahier die politische Stadtgemeinde verurteilt
hat, die Kosten der Anlage eines israelitischen Friedhofs auf die
Stadtkasse zu übernehmen. Die Königliche Kreisregierung für den
Neckarkreis hat auf den Rekurs der bürgerlichen Kollegien eine
Entscheidung gegeben, welche in der öffentlichen Gemeinderats- und
Bürgerausschusssitzung vom 11. Mai dieses Jahres verlesen wurde. Der
Regierungserlass sagt: 1) Nach einer Medizinalrezess-Visitation dürfen in
dem bisherigen israelitischen Kirchhof wegen der unmittelbaren Nähe von
Wohnhäusern keine Leichen mehr begraben werden; 2) habe die politische
Gemeinde für Begräbnisplätze für ihre Angehörigen zu sorgen; 3) sei
es nach dem israelitischen Kirchenritual nicht gestattet, die
israelitischen Toten neben anderen zu begraben, vielmehr müssen sie einen
abgesonderten Begräbnisplatz haben; 4) könne die israelitische
Kirchengemeinde dagegen keinen größeren Platz beanspruchen, als sich
für ihre Angehörigen im Verhältnis zu den übrigen Einwohnern
Esslingens unter Zugrundlegung einer 20jährigen Umgrabungsperiode ergebe,
obwohl nach dem israelitischen Kirchengesetz eine Umgrabung nie gestattet
ist. In Anbetracht dieser Umstände erkennt die Königliche
Kreisregierung, a) dass die Stadt Esslingen verbunden sei, für einen
abgesonderten Kirchhof der Israeliten für so viel Gräber zu sorgen, als
bei einer 20jährigen Umgrabungsperiode nötig seien, für weiter
benötigten Platz wegen Nichtgestattung der Umgrabung habe die
israelitische Kirchengemeinde selbst zu sorgen; b) dass letztere Kosten
der Umfriedigung zu tragen habe. Der Antrag der Kommission für innere
Verwaltung, es solle nun eine Kommission zusammentreten, um das Weitere
mit der israelitischen Kirchengemeinde auf Grund obigen Erlasses
einleiten, wird zum Beschluss erhoben.
Ein Gemeinderatsmitglied gab seine verneinende Abstimmung zu Protokoll, da
ihm die Konsequenzen dieses Beschlusses bedenklich erschienen, indem
hiernach jede religiöse Genossenschaft einen besonderen Kirchhof
beanspruchen könne, sobald in ihrem Ritual das Begraben ihrer Toten auf
dem allgemeinen Begräbnisplatze verboten wäre." |
Lage der jüdischen Friedhöfe in Esslingen
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Lage der jüdischen Friedhöfe in Esslingen
(durch
Pfeile markiert; der rechte Pfeil bezeichnet den neuen jüdischen
Friedhof im Ebershaldenfriedhof)
(Karte kann durch Anklicken
vergrößert werden) |
Lage des jüdischen Friedhofes
innerhalb des Ebershaldenfriedhofes in Esslingen auf dem dortigen
Stadtplan: oben anklicken und unter "Behörden und öffentliche
Einrichtungen" weiterklicken zu "Ebershaldenfriedhof". Der
jüdische Teil ist nicht gesondert eingetragen |
Neuere Fotos
(Fotos: Hahn, Aufnahmedatum 12.8.2003)
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| Blick über den Friedhof |
Teilansicht |
Grabstein für Anna Rothschild
geb. Stern, die erste Ehefrau des Waisenhausleiters Theodor Rothschild |
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| Das älteste Grabmal für den
Vorsänger Mayer Levi |
Das jüngste Grabmal für
Joseph London (geb. Lauchheimer) |
Grabmal für den Handschuhfabrikanten Daniel Jeitteles und seine Frau Rosalie geb. Hirsch |
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| Grabreihe mit steinernem Buch
als Grabmal |
Teilansicht |
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| Gräber von KZ-Häftlingen aus dem KZ
Echterdingen mit Grab- und Denkmal |
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Grab-
und Denkmal (Stern) für die hier beigesetzten KZ-Häftlinge |
Inschrift des Grabmales für
die KZ-Häftlinge |
Ältere Fotos
(Fotos: Hahn, entstanden Mitte der 1980er-Jahre und Anfang
der 1990er-Jahre)
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| Blick über den neuen jüdischen Friedhof im Frühling; der
Magnolienbaum wächst über dem Gräberfeld der KZ-Häftlinge |
Ähnliche Ansicht im Winter; rechts ist ein Teil des Grab-
und Denkmales (Stern) für die hier beigesetzten KZ-Häftlinge
sichtbar |
Blick über den Friedhof |
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| Eine der Gräberreihen |
Teilansichten des Friedhofes |
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Inschrift des Grab- und Gedenksteines für die hier
beigesetzten KZ-Häftlinge |
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Links und Literatur
Links:
Literatur:
 | Joachim
Hahn: Jüdisches Leben in Esslingen. Geschichte, Quellen und
Dokumentation. Esslinger Studien. Schriftenreihe Bd. 14. (Hg. vom
Stadtarchiv Esslingen am Neckar). Sigmaringen 1994. ISSN 0425-3086.
Das Buch enthält eine vollständige Dokumentation der beiden jüdischen
Friedhöfe Esslingen und Aufnahme einer 1862-1873 erstellten Dokumentation des
alten jüdischen Friedhofes von Mayer Levi. |

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