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Friedhöfe in der Region"
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Kueps (Kreis
Kronach)
Jüdischer Friedhof
Zur Geschichte der jüdischen Gemeinde
Siehe Seite zur Synagoge in Küps (interner
Link)
Zur Geschichte des Friedhofes
In Küps bestand vom 16.
Jahrhundert an bis etwa 1890 eine jüdische Gemeinde. Seit 1597 war ein
jüdischer Friedhof vorhanden. Der älteste bekannte Grabstein datierte von 1611
(für den in diesem Jahr verstorbenen Seligmann, Sohn des Kadisch Simon). Nach
1734 wurde der Friedhof, der ursprünglich etwas mehr als ein achtel Tagwerk
umfasste, durch den Ankauf zweier Grundstücke erweitert. Der Friedhof war auf
drei Seiten von einer Mauer eingefriedet, nicht aber an der nördlichen Front,
die an andere Anwesen grenzte. 1830 plädierte das Landgericht Kronach für die
Schließung des Küpser Friedhofes, da er mitten im Ort lag. Die Juden sollten
entweder einen neuen Friedhof außerhalb des Ortes anlegen oder ihre Toten in
Burgkunstadt beisetzen.
Seit 1835 wurden keine Beisetzungen mehr auf dem
Friedhof vorgenommen. Seitdem (beziehungsweise bereits seit Dezember 1831: erste
Beisetzung von Jette Lichtenstädter) wurden die Toten der jüdischen Gemeinde in Burgkunstadt
beigesetzt. Die letzte Beisetzung auf dem Friedhof in Küps war diejenige des
Handelsmannes Hirsch Oppenheimer, der am 19. Februar 1835 noch in Küps
bestattet wurde.
Auf dem Friedhof befand sich ein Häuschen, das vermutlich ursprünglich ein
Tahara-Haus war, verbunden mit der Wohnung des Totengräbers. Es ist wohl
identisch mit dem 1721 genannten "Tropfhaus das Judenhaus genannt und an
den Judenkirchhof stoßend". Dieses Gebäude war noch 1876 bewohnt, aber
baufällig geworden. 1883 wurde es abgebrochen. Seit 1903 gehörte der Friedhof
dem Israelitischen Begräbnisverein Burgkunstadt. Bereits 1919 bemühte sich der
Markt Küps um einen Erwerb des Griedhofsgeländes, um es als Baugrund zu
benutzen.
1939 kam das Gelände des jüdischen Friedhofes mit den damals noch zahlreichen
Grabsteinen für 400 Mark in den Besitz der Marktgemeinde. DIe Grabsteine wurden
beseitigt. Auf einem Teil des Friedhofes wurden 1944 behelfsmäßige Wohnheime erstellt. Im Zusammenhang mit dem Restitutionsverfahren
nach 1945 wurde des Grundstück von der Jüdischen Vermögensverwaltung JRSO an
die Gemeinde Küps verkauft. 1966 wurden die barackenartigen Bauten auf dem
Friedhof wieder abgebrochen. Heute befindet sich hier ein Kinderspielplatz. Es
ist nicht bekannt, wohin die Grabsteine gekommen sind.
Auf dem
Friedhofsgrundstück befindet sich seit 1990 ein großer Gedenkstein und eine Menora aus
Stein. Das Denkmal ist eine Arbeit des Kronacher Bildhauers Heinrich
Schreiber.
Lage des Friedhofes
Der Friedhof liegt im Ort auf dem Gelände zwischen
Kulmbacher Straße - Ringstraße und Judengasse
Fotos
(Historische Aufnahmen von Theodor Harburger Oktober 1928,
veröffentlicht in ders.: Die Inventarisation jüdischer Kunst- und
Kulturdenkmäler in Bayern. Hg. von den Central Archives for the History of the
Jewish People, Jerusalem und dem Jüdischen Museum Franken - Fürth und
Schnaittach. 1998 Bd. 2. S. 371-373; neuere Fotos: Jürgen Hanke, Kronach)
| Historische Fotos von 1928 |
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Blick über den Friedhof
(Teilansicht) |
Grabstein mit
Levitenkanne |
Grabstein für Seligmann, Sohn
des
Märtyrers Simon, beigesetzt am Sonntag,
8. Tammus (5)371 (= 19. Juni
1611) |
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| Neuere Fotos |
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Blick über das in der NS-Zeit
abgeräumte Friedhofsgrundstück |
Inschriftenfragment |
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| Gedenkstein und Menora |
Gedenkstein mit Inschrift |
Menora |
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Fotos 2007
(Fotos: Hahn, Aufnahmedatum 12.4.2007) |
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Blick auf den
Friedhof |
Blick über den
Friedhof |
Friedhof der Juden von Küps
und Umgebung. An diesem Guten Ort ruhen unsere ehemaligen jüdischen
Mitbürger. Achtet auf ihre Ruhe und Ihr Andenken. Sie mögen eingebunden sein in
das
ewige Leben." |
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Zur Geschichte des jüdischen Friedhofes - zwei Urkunden
zitiert aus A. Eckstein: Geschichte der Juden im ehemaligen
Fürstbistum Bamberg. Bamberg 1898 S. 131-133
Urkunde um 1700 zur Erneuerung der Rechte der Küpser
Judenschaft an ihrem Friedhof und neuer Festlegung der Gebühren:
"Wir Georg Christoph, Sylvester Johann Gotfrid, Alexander Heinrich, Johann
Adam, Franz Karl und Sigmund Phylip, allerseits Vettern und Gebrüder von und zu
Redwitz, Herrn auf Schmölz, Teisenroth, Küps und Wildenroth etc.
uhrkunten und bekennen vermög dieses offenen Brifs, demnach uns die gesambte
Judenschaft in Gebirg untertenig und demütig zu vernemen gegeben, was gestalten
von unsers Geschlecht sel. Vorfarn die sembtlich Judenschaft von mehr als hundert
Jahr die Gnade gehabt, in unserm Dorf Küps auf unserm freien eigentümblichen
Boden mit einer Begrebnus also und dergestalten belihen zu sein, dass sie ihre
Tote dahin gegen Erlegung eines gewissen Preises zu Erden bestetigen derfen,
gleich sie die ganze zeit hero damit kontinuirt, ferners untertenig biten, dero
selben erlangtes Privilegium widerum aus Gnaden zu verneuern. Wan wir dan dero
untertenige in Gnaden angesehen und denen selben ihr alt Possess ferner zu
gönnen nicht abschlagen wollen, gleichwol das zu entrichten gewesene Quantum
vor eine Leiche uns gar zu wenig gewesen, dahero wir sembtliche Judenschaft ihr
altes Privilegium und Freiheit der gehabten Begrebnus auf ihre angelangte
untertenig demütige Bitte widerumb von neuem wohlbedächtig koncediren,
erlauben und zulassen, dahin dergestalt und also das fürohin und zu ewigen
Zeiten uns und unsern Nachkommen, ohne den jehrlichen konufen von Begrebtnus und
den Heusslein (sc. Leichenhäuschen) nebst dero Besteuerung davon, welches ganz
appartes weren, von ein jeder Leiche so über achtzehen Jahr, oder sunst im
ehestand gewesen, uns ein Gulden sechsunddreissig Kreuzer, und von einen Kind,
es sei tot oder lebendig geboren, wan es nur in unsern Boden gelegt wird, bis
auf 18 Jahr, ein Gulden, alles schwer Gelt, wie es in den Stift Bamberg jetzo
gemeinläufig entrichtet wird, vergünstigen also und leihen auf gesetzter
Judenschaft hirauf nach obgreschribener Art die Freiheit, ihre Toten in unserm
eigentümblichen Boden zu beerdigen, jedoch mit dieser Restruktion, dass sie mit
unse als Christenfeiertag auf möglichste mit Arbeit verschonen, vornehmblich
aber unsere hohe Fest nicht damit betreten, uns so ja ein Casus sich zutrüge,
da sie ihres Gesetzes halber an unsern Feiertagen die Beerdigung thun müssten,
sollen sie solche also anzustellen unumbgänglich gehalten sein, dass entweder
in aller Früh vor unsern Gottesdienst oder nach völliger Endigung dessen
Nachmittag sie die Beerdigung vornemen, wie dan wir anderst nicht dan auf
solcher Massen und aus lauter Genade, da wir uns ferne Verordnung weiter
vorbehalten, ihnen diese Freiheit concediren mit den accordirten Preis
vollständig richtig sein. Urkundiglich haben wir uns sembtlich eigenhändig
unterschriben und unser adlich angeborene Petschaften an die angehengten Kapsel
gedruckt. Geben in unsern frei eigentümblichen Schlos Küps den.... (Folgen die
Unterschriften).
Urkunde von 1721 zu dem "Tropfhaus" am jüdischen
Friedhof (Leichenhaus?), das die Herren von Redwitz als erbliches Zinslehen dem
Küpser Juden Leb Samuel überließen:
"Ich Karl Sigmund Philipp von Rewitz Herr auf Küps, Rheisenroth,
Redwitz, Schmelz und Wilderroth, vor mich meine Erben und Nachkommen, urkunde
und bekene hirmit, dass ich Leb Samuel Juden in Küps als Lehnträger, ein
Tropfhaus das Judenhaus genannt und an Judenkirchhof stossend, nebst seinen
Erben zu rechten Zinslehn verehrt und verlihen habe, jedoch also und dergestalt
dass er Leb und seine Erben mir und meinen Nachkommen aljehrlich und jedes Jahr
besonders zu bestendiger Erbzins reichen und geben solen ein Gulden und neun
Kreuzer Michaeli, dann versteuert er solches Tropfhäuslein in Ordinarus und
extra Ordinarus um füfzig Gulden, mir und meinen Nachkomen solle er Leb und
dessen Erben auch jeder Zeit treu gehorsamb und zu unsern Geboten gewertig sein,
das Lehn selbst in guten baulichen Wirden und Wesen erhalten, ohne meinen und
nach mir meine Erbn und Nachkommen Vorwissen und Bewilligung nichts dervon
verpfenden, verkaufen, oder in ander Wege veräußern, dariber kein andern
Lehnherrn suchen und gewinnen, auch solches vor niemand anders als vor mir und
meiner Gerechtbarkeit zu verrechten und zu recht vertreten, er werde denn von
mir oder meinen Nachkommen an andere verwisen und zuvor seiner Pflicht endlassen;
und da merbenahmbter Leb und dessen Erben auf vorhergehende lehnsherrschaftliche
Bewiligung solches Tropfhäuslein anderweit veräußern wollte, so sole mir und
meinen Nachkommen bei allen Kauf, Tausch, Erb, Donations oder andere
Verendrungsfälen, jedes Mal der zehnde Pfenig oder Gulden zu Handlohn gereicht
und übrige gewehnliche Lehnjura abgestattet werden, übrigens aber er Leb
durchgehens also verhalten, wie einen getreuen Untertan eignet und gebühret,
auch er dermahlen mit Hand gelobenter Treue gelobet und zu Got geschworen.
Verleihe hierauf auch vilermeltem Leb Samuel judn was ich ihm von rechts und
bilichkeit wegen, auch des Lehns und dis Orts hergebrachter Gewohnheit nach an
mehr benambten Tropfhäuslein zu verleihen schuldig, jedoch mir und meinen
Nachkomen an unsern Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten in aller Wegen
unschedlich.
Uhrkundlich ich diesen Lehnbrief eigenhendig unterschrieben und mit meinem
adlichen angebohrenen Insigl bedruckt. So geben und geschehn Küps den 21. Jan.
1721."
Links und Literatur
Links:
Literatur:
 | Israel Schwierz: Steinerne Zeugnisse jüdischen Lebens
in Bayern. 1988 S. 213. |
 | Josef Motschmann/Siegfried Rudolph:
"Guter Ort" über dem Maintal - Der jüdische Friedhof bei
Burgkunstadt. Lichtenfels 1999 (Reihe: Colloquium Historicum Wirsbergense).
Innerhalb des Abschnittes von Günter Dippold: Die jüdischen Friedhöfe in
der Umgebung von Burgkunstadt. Zum jüdischen Friedhof in Küps S.
129-134. |

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