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in Mainz
Mainz (Landeshauptstadt
von Rheinland-Pfalz
)
Texte/Berichte zur jüdischen Geschichte der Stadt im 19./20. Jahrhundert
Hier: Berichte über die (orthodoxe) Israelitische
Religionsgesellschaft (bis zur NS-Zeit)
Die nachstehend wiedergegebenen Texte mit
Beiträgen zur jüdischen Geschichte in Mainz wurden in jüdischen Periodika
gefunden.
Bei Gelegenheit werden weitere Texte eingestellt.
Texte zu den Rabbinern, Vorbetern, Lehrer und Schochetim der
Religionsgesellschaft siehe auf der Textseite
zu den Rabbinern und Lehrern.
Hinweis: Die Texte konnten noch nicht
abgeschrieben werden, können jedoch nur Anklicken der Textabbildung gelesen
werden.
Übersicht:
Berichte
zur Geschichte der Israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz
Die israelitische Religionsgesellschaft wird durch die
Regierung anerkannt (1858)
Artikel
in der Zeitschrift "Jeschurun" vom März
1858: " |
"Wahlschlacht" innerhalb der Gemeinde
zwischen Mitgliedern der Religionsgesellschaft und der Religionsgemeinde
(1862)
Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 10. Dezember
1862: "" |
|
Vermächtnis von Moses Jeidels für die
Religionsgesellschaft und Nachrichten aus der Religionsgesellschaft
(1863)
Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom
7. Oktober 1863: |
Über die Geschichte der Israelitischen Religionsgesellschaft
in Mainz (1901)
Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom
15. April 1901: "Leitender Artikel - Die Israelitische
Religionsgesellschaft zu Mainz. Ein Beitrag zu deren Geschichte
(Zum Jahrzeitstage von Dr. Lehmann, das Gedenken an den Gerechten
ist zum Segen (24. Nissan)
In den Nummern 28 und 29 des Jahrgangs 1868 des 'Israelit' erschienen die
beiden unscheinbaren Notizen:
Darmstadt, 27. Juni. Eine Beschwerde der 'Israelitischen
Religionsgesellschaft' zu Mainz wegen Beschränkung in Bezug auf die
Religionsausübung, wonach besonders dem Rabbinen dieser Gesellschaft das
Recht der Trauung auswärtiger Israeliten verweigert wurde, wird von der
Zweiten Kammer als begründet anerkannt und der Regierung empfohlen, dass es
einzelnen Israeliten freistehen solle, sich zur Vornahme rabbinischer Akte
an denjenigen Rabbinen zu wenden, der ihr Vertrauen genieße.
Ferner:
Darmstadt, 4. Juli. Über die Beschwerdevorstellung der
'Israelitischen Religionsgesellschaft', insbesondere auf die ihrem Rabbiner
verweigerte Trauung fremder Israeliten, wird von Prälat Zimmermann Bericht
erstattet. Derselbe führt aus, dass die alten Juden eine eigentliche Trauung
gar nicht gekannt hatten, dass es genügt hätte, wenn das Brautpaar vor zwei
Zeugen erklärt habe, sich einander angehören zu wollen. Da dieser Zeuge aber
keineswegs ein Rabbiner hätte sein müssen, so sähe er nicht ein, warum es
heute nicht einem Braupaare frei stehen sollte, sich an den Rabbiner zu
wenden, zu welchem es das meiste Vertrauen habe. Die Erste Kammer sieht die
Beschwerde als begründet an und empfiehlt sie der Regierung zur
Berücksichtigung.
Welchen unendlichen Kämpfe diesem Erfolge, diesem Siege um das primitivste
Recht vorangegangen, möge man aus dem nachfolgenden Bericht ersehen, den der
Abgeordnete Dr. Oechsner, nachmaliger Oberbürgermeister von Mainz, in der
Kammer erstattet hatte. Bemerkt sei noch, dass der Majoritätsantrag mit
allen gegen vier Stimmen angenommen wurde, die Minorität bestand nur aus
Oberrechnungsrat Backe.
Der Bericht des Dr. Oechsner hatte folgenden Wortlaut:
Von großem Einfluss auf die Reformbestrebungen unter den Juden war die
französische Revolution und die durch Napoleon I. 1806 dekretierte Berufung
des Sanhedrin nach Paris, von welcher Versammlung, aus Rabbinen und
jüdischen Notabeln bestehend. 12 Fragen über die Familie, das soziale
Verhältnis, die geistliche Macht und über gewerbliche Angelegenheiten im
Sinne des Fortschritts beantwortet wurden.
Hieran anknüpfend wirkten in Deutschland die späteren Rabbinerversammlungen
sowie die Reformvereine und einzelne Judengemeinden auf die innere Reform
ein, und so finden wir bei den Juden mit ihren Reformbewegungen den
eigentümlichen und umgekehrten Fall wie bei den Bewegungen im Schoße der
christlichen Kirchen eintreten, dass nämlich austretende Minoritäten der
orthodoxen Richtung, also dem sogenannten Altjudentum angehörten.
In Mainz hatte stets nur eine israelitische 'Religionsgemeinde' bestanden, -
als nun in Folge der Reformbestrebungen bei dem Gottesdienste in der neu
erbauten Synagoge Neuerungen, wie Orgelspiel, gemischte Chorgesänge etc.
eingeführt wurden, so beschloss eine kleinere Anzahl von Mitgliedern, welche
hiermit nicht einverstanden waren, eine eigene Synagoge zu bauen und den
Gottesdienst nach altherkömmlichem Ritus, unter Leitung eines besonderen
Predigers, abzuhalten.
Es bildete sich nunmehr ein Verein, der unter der Benennung 'Israelitische
Religionsgesellschaft zu Mainz', aufgrund besonderer Statuten in einer |
an
des Großherzogs Königliche Hoheit gerichtete Vorstellung vom 5. September
1858 um Verleihung von Korporationsrechten hat, welchem Gesuche noch in
demselben Jahre willfahrt wurde. Es dürfte zweckentsprechend sein, hier
speziell von zwei Paragraphen der Statuten der israelitischen
Religionsgesellschaft Einsicht zu nehmen.
§ 1 lautet: Zweck der israelitischen Religionsgesellschaft ist: Abhaltung
des Gottesdienstes und Vornahme religiöser Handlungen nach althergebrachtem
Ritus.
Es wird keine Trennung von der israelitischen Religionsgemeinde in Mainz
beabsichtigt; es gehört vielmehr zu den Zwecken des Vereins, das alle
israelitischen Bewohner hiesiger Stadt bisher umschließende Band zu erhalten
und zu befestigen.
§ 26 lautet: Die Funktionen des Predigers und Religionslehrers bestehen in
der Entscheidung der bei den Vereinsmitgliedern vorkommenden, kasuistischen
Fragen, im Vollzuge der verschiedenen religiösen und rituellen Akte, in der
Handhabung der Synagogenordnung, in der Predigt, im feierlichen Vortrage des
Gebets für Ihre Königlichen Hoheiten den Großherzog und die Großherzogin und
in der Erteilung des Religionsunterrichtes.
Schon vor Genehmigung der Statuten der israelitischen Religionsgesellschaft
und vor der Erteilung der Korporationsrechte an dieselbe war durch Verfügung
Großherzoglichen Ministeriums des Innern an das Kreisamt Mainz vom 17.
August 1858 denselben Petenten die von ihnen erbetene Erlaubnis erteilt
worden, 'die bei bei ihnen und ihren Familienangehörigen vorkommenden
religiösen Trauungen durch den von ihnen angenommenen Prediger Dr. Marcus
Lehmann vornehmen lassen zu dürfen.'
Die Motive in dieser Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern
lauten wie folgt:
1) 'dass weder die jüdischen Religionssatzungen, noch irgendeine
staatsgesetzliche Bestimmung der Gewährung dieses Gesuches entgegensteht und
dass, nachdem den Petenten bereits die Ermächtigung erteilt worden ist,
ihren besonderen Gottesdienst nach altherkömmlichem Ritus unter der Leitung
eines eigenen Predigers abzuhalten, kein Grund vorliegt, diesem Prediger
nicht auch die Vornahme von Trauungen zu gestatten.'
2) dass in der Provinz Rheinhessen die Zivilstandsbeamten, von welchen die
Ehen abgeschlossen werden, alle Interessen des Staates in Bezug auf die
Eingehung der Ehen zu wahren haben und die Annahme oder Unterlassung der
nachfolgenden religiösen Trauungen bei den Juden, ebenso wie bei den
Christen, lediglich dem Ermessen und dem religiösen Bedürfnisse der
Brautpaare, überlassen ist, ohne dass sich davon irgendwelche bürgerliche
Folgen knüpfen, und
3) dass diejenigen Rücksichten auf die Gewissensfreiheit, aus welchen man
die sogenannten altgläubigen Juden in Mainz nicht zur Teilnahme an den ihren
religiösen Überzeugungen widerstreitenden Reformen des allgemeinen
israelitischen Gottesdienstes nötigen zu sollen glaubte, in gleicher Weise
dafür sprechen, dass man sie auch nicht nötigt, diesen Reformen sich bei
ihren Trauungen in der Synagoge zu unterwerfen.'
Es war nun sehr natürlich, dass, trotz des versöhnenden Charakters des § 1
der Statuten der orthodoxen Religionsgesellschaft zu Mainz, die beschränkten
Funktionen des Predigers dieser Gesellschaft Anlass zu einer verschiedenen
Auslegung des betreffenden Paragraphen sowohl seitens der Gesellschaft
selbst, wie seitens Großherzoglichen Ministeriums geben können, sowie, dass
eine Reihe von Denunziationen und in Folge hiervon Misshelligkeiten zwischen
den Mitgliedern der israelitischen Religiongesellschaft und der
Religionsgemeinde in Mainz hervorgerufen werden mussten!
Zwar ist die Gewissens- und Religionsfreiheit in unserem Großherzogstume
verfassungmäßig garantiert, dagegen fehlt es aber an einem Religionsgesetz,
welches die Verhältnisse der Kirchen zum Staat regelt und scheint
Großherzogliches Ministerium das Verhältnis zwischen dem Staat und dem
Judentum nach gewissen Observanzen zu behandeln und hierdurch einer Art
Landesrabbinat hervorgerufen zu haben.
Dem Rabbinen der Reformgemeinde ist seitens der Behörde das ausschließliche
Rechte zuerkannt, Trauungen und andere rabbinische Funktionen bei
sogenannten Ortsfremden vorzunehmen, selbst, wenn solche zur orthodoxen
Richtung gehören, der Prediger der orthodoxen Religionsgesellschaft ist
bezüglich der Ausübung seiner Funktionen speziell nur auf die Mitglieder
seiner Religionsgesellschaft beschränkt.
Auf wiederholte Bitten und Beschwerden der Petenten, dass man ihrem Prediger
die Vornahme von Trauungen und religiösen Handlungen bei solchen Ortsfremden
gestatten möge, welche ihrer (der orthodoxen) Richtung angehörten und dieses
wünschten, erfolgte von Großherzoglichem Ministerium unterm 21. April 1863
der Bescheid, dass es bei der 'bisherigen Observanz' sein Bewenden haben
soll.
In Folge hiervon richteten die Petenten unter dem 6. Juni 1867 eine Eingabe
an Hohe Kammer, worin sie ersuchen:
'Die Kammer wolle geneigtest uns ihren Beistand gewähren, damit die uns,
respektive unserm Rabbinen bei Vollziehung religiöser Akte aufgelegten
Beschränkungen aufgehoben und dass unserm Rabbinen das selbe Recht in Bezug
auf orthodoxe Israeliten zugestanden werde, wie es dem Reform-Rabbinen in
Bezug auf die Anhänger seiner Richtung zusteht, dass es überhaupt den
einzelnen Israeliten, Einheimischen oder hierkommenden Fremden frei stehe,
sich behufs Vornahme rabbinischer Akten an denjenigen Rabbinen zu wenden,
der ihr Vertrauen genießt.' |
.
Die Petenten heben zuerst das Drückende und Lästige dieser
Religionsbeschränkungen hervor. Wiederholt seien die nächsten Angehörigen
der Mitglieder ihrer (Mainzer) Israelitischen Religionsgesellschaft, die
daselbst ihr Hochzeitsfest gefeiert, gezwungen worden, nicht die Synagoge
der Religionsgesellschaft, sondern die Reformsynagoge und den Reformrabbiner
zu benützen. So oft eine derartige Trauung habe stattfinden sollen, sei
stets auf geschehene Denunziation hin eine freisamtliche Inhibition erfolgt.
Hierher gehöre auch folgender Vorfall:
Ein schwer erkrankter jüdischer Soldat k. k. Österreichischer Garnison,
stets eifriger Besucher ihrer Synagoge, habe vor seinem Sterben den
orthodoxen Rabbinen zu sich kommen lassen, damit er ihm geistlichen Zuspruch
erteilte, mit ihm betete und einige Aufträge von ihm annahm. Kurz nach
dessen Tod kam dem Vorstand der Religionsgesellschaft folgendes
freisamtliches Reskript zu, das wir, sowie die Erklärung des Predigers der
Religionsgesellschaft, deshalb hier folgen lassen, weil sie am besten die
Sachlage charakterisieren.
Mainz, am 10. Januar 1861
Betrifft die unbefugte Vornahme von Amtshandlungen seitens des Predigers der
israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Das Großherzogliche Kreisamt Mainz
an
den Vorstand der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, dass der von Ihnen angenommene Prediger
Dr. Lehmann kürzlich in Folge eines von der k. k. Österreichischen
Militärbehörde, welche ihn für einen Rabbiner gehalten, irrtümlich an ihn
gerichteten Ersuchens, die Einleitung zu dem Begräbnisse eines
österreichischen Soldaten vorgenommen habe, statt die requirierende Behörde
sofort an den Rabbiner zu verweisen.
Wir beauftragen Sie, den Prediger Dr. Lehmann anzuweisen, in Zukunft
durchaus nur Amtshandlungen in Bezug auf Mitglieder Ihrer
Religionsgesellschaft vorzunehmen, da er nach den bestehenden Bestimmungen
hierzu allein berechtigt ist, und dass er daher auch auf jedes von anderer
Seite an ihn irrtümlicherweise ergehende Ansinnen sofort abzulehnen und die
Ansuchenden damit an den angestellten Rabbiner der israelitischen Gemeinde
zu verweisen habe.
(Gezeichnet): Schmitt.
Ergebenster Bericht
Betrifft zur Last gelegter, unbefugter Vornahme von Amtshandlungen.
An
den Vorstand der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Verehrlicher Vorstand hat mich aufgefordert, mich über die Tatsachen zu
erklären, welche etwas die Zuschrift Großherzoglichen Kreisamtes vom 10. des
Monats unbefugte Vornahme von Amtshandlungen meinerseits betreffend,
veranlasst haben mögen und was ich darauf zu erwidern habe. Dieser
Aufforderung nachkommend, beehre ich mich Folgendes zu erwidern:
Ich wurde von einem Unteroffizier zu dem schwer erkrankten österreichischen
Soldaten Joseph Gottlieb gerufen, der mir persönlich seit längerer Zeit als
eifriger Besucher unserer Synagoge bekannt war. Dieser wünschte mich zu
sprechen – nicht den Rabbiner - , sondern speziell mich in Person, um mir
einige seiner letzten Wünsche mitzuteilen. Als ich hinkam, fand ich ihn dem
Tode nahe und war somit verpflichtet, mit ihm die Sterbegebete zu beten, wie
dies jeder Jude, sei er Rabbiner oder nicht, in solcher Lage tun muss und
wie es immer geschieht. - Ich bitte wohllöblichem Kreisamt zu bemerken, dass
in keiner jüdischen Gemeinde und auch nicht in Mainz, es Sache des Rabbiners
ist, diese Gebete zu verrichten, sondern, dass dies durch die
Beerdigungsbrüderschaft und in Abwesenheit derselben durch jeden andern
Israeliten geschieht.
Als mir später ein k. k. Oberleutnant den Tod des Gottlieb mitteilte und
mich ersuchte, die Beerdigung zu veranlassen, teilte ich einfach den Fall
dem Diener besagter Bruderschaft mit, welche allein – nicht der Rabbiner –
die nötigen technischen und rituellen Handlungen bei der Leiche vornimmt.
Ich habe keinerlei Anstalten gemacht, die Leiche amtlich zu geleiten oder
sonst irgendeine Amtshandlung vorzunehmen.
In Betreff der hier stationierten israelitischen Soldaten ist es einfach
meine Pflicht zu erfüllen, ist andrerseits auch mein Recht! Es ist z.B.
folgender eklatanter Falll vorgekommen:
Durch ein nicht zu entschuldigendes Versehen war den hohen Vorgesetzten
dieser Leute ein unrichtiger Tag als Versöhnungstag jüngsthin mitgeteilt
worden und sie befanden sich in Folge davon an diesem unseren heiligsten
Feiertage ohne Urlaub. Laut jammernd klagten sie mir dies Unerhörte! Da habe
ich mir allerdings erlaubt, selbst zu den höchsten Militärbehörden zu eilen
und erwirkte wenige Stunden vor dem Beginne der Feier die nötigen Ordres.
Dies ist der einfache Hergang! So musste ich handeln und so würde jeder
wahre Israelit in ähnlichen Fällen gehandelt haben. - Meine Schuld ist es
nicht, dass die österreichische Militärbehörde in mir einen Rabbiner sieht,
denn so heißen auf dem ganzen Erdballe diejenigen, denen meine Funktionen
obliegen, ich allein ausgenommen; und ebenso wenig ist es meine Schuld, dass
die fraglichen Soldaten in einem Lande heimisch sind, wo das echte Judentum
sich erhalten hat, und dass sie demselben treu, einem der sogenannten
Reformpartei angehörigen Rabbiner bei ihren religiösen Angelegenheiten
zuzuziehen, sich nicht zwingen . |
lassen.
Übrigens wird selbst Herr Dr. Aub, wenn er diesen Sachverhalt erfährt,
zugeben müssen, wenn er diesen Sachverhalt erfährt, zugeben müssen, dass ich
recht gehandelt habe. Das fanatisch aufklärerische Denunziantentum wird
jedoch darum nicht aufhören, mit seiner einer besseren Sache würdigen, zähen
Ausdauer meine Schritte zu belauern und uneigennützigen Liebesdienst, wie
den vorliegenden, zum Gegenstande einer die vorgesetzte Behörde
behelligenden Beschwerde zu machen. Das ist, wie es scheint, nicht zu
ändern.
Ehrerbietigst gezeichnet:
Dr. Marcus Lehmann
Prediger der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Mainz, 1. Februar 1861.
Man zwinge die Religionsgesellschaft, außer den Kosten des eigenen Kultus,
auch noch sie hierfür eine Gegenleistung beizusteuern, ohne dass sie hierfür
eine Gegenleistung erhalte und dabei verbiete man ihr, auswärtigen
orthodoxen Glaubensgenossen ihre Synagoge und ihren Prediger zur Verfügung
zu stellen.
Ferner suchen die Petenten folgende drei Punkte nachzuweisen:
1) dass die gegen die ausgeübten Religionsbeschränkungen im Widerspruch mit
dem verfassungsmäßigen und bürgerlichen Rechte stehen.
Zur Begründung führen sie an, dass man im Großherzogtum, und speziell in
Rheinhessen damals, als freie Religionsübung gestattet wurde, nur orthodoxe
Religionsübungen gekannt habe; wenn nun ein reformierter Ritus gestattet
sei, so sei doch deshalb der frühere orthodoxe nicht verboten. Zu den
Religionsübungen gehörten aber auch die religiöse Trauung und die Vornahme
der übrigen rabbinischen Funktionen. In Rheinhessen speziell kenne man nur
die Zivilehe, es bestehe keine Verpflichtung zur Vornahme der religiösen
Trauung, umso weniger könne eine Verpflichtung dazu durch einen bestimmten
Geistlichen bestehen. Zum Kopulieren sei im Judentum gar nicht das Offizium
eines Rabbiners erforderlich; wie könne man nun gerade dem orthodoxen
Rabbinen das verbieten, was jedem jüdischen Privatmanne erlaubt sei
2) dass diese Beschränkungen, die bei der rechtlichen Regulierung der
Eheschließung maßgebenden öffentliche und Privatinteressen gefährden?
Der Staat dürfe unmöglich veranlassen, dass die religiöse Weihe der Ehe
dadurch gefährdet werde, dass die Einsegnung der Ehe eine aufgezwungene sei.
-
Der Christ müsse sich allerdings, so lange er nicht aus der betreffenden
Kirche austrete, den Kompetenzvorschriften fügen, bei dem Juden sei das
anders, denn das Judentum kenne keine Kompetenzvorschriften; -
3) dass viele Beschränkungen den Prinzipien des Judentums in Betreff der
Eheschließung widersprechen; der Rabbiner ist lediglich Religionslehrer und
Gesetzeskundiger, graduiert durch das Diplom anderer Gelehrten (Morenu). Das
Judentum kennt keine Ordination, welche die Kraft zur Spendung eines
Sakramentes oder Gnadenmittels, die ausschließliche Befähigung zur Vornahme
einer religiösen Handlung verleiht. Nach dem Rechte der Synagoge bedarf die
Eheschließung nicht einmal der Mitwirkung des Rabbiners, um gültig und
wirksam zu sein; es gehört dazu nur die in bestimmten Formen und in
Gegenwart qualifizierter Zeugen vollzogene Zusage als Begleitung des
übergebenen Traurings des Mannes an die Frau, dass sie ihm nach dem Gesetze
Moses und Israels angetraut sein solle, und dass diese Frau diese Zusage und
den Trauring stillschweigend annimmt. Der Rabbiner wird zugezogen, nicht als
Geistlicher oder Priester, sondern als frommer, erleuchteter Mann und Lehrer
des Gesetzes. Seine Zuziehung wird als verdienstlich und nützlich
bezeichnet, weil seine Gegenwart und Leitung den Interessenten eine Garantie
bietet, dass der Akt rite vonstattengeht.
Der Referent Ihres Ausschusses gab dem Großherzogl. Ministerium des Innern
Kenntnis und erhielt unterm 21. März 1868, kurz vor der eingetretenen Pause,
in den Kammerverhandlungen folgende Ausschlüsse über das Verhalten der
Regierung zu dieser Frage.
(Schluss in der ersten Beilage.) |
"Leitender
Artikel - Die Israelitische Religionsgesellschaft zu Mainz. Ein Beitrag zu
deren Geschichte
(Zum Jahrzeitstage von Dr. Lehmann, das Gedenken an den Gerechten
ist zum Segen (24. Nissan)
[Schluss aus dem Hauptblatt]
Es erscheine auffallend, dass in der Beschwerdeschrift bezüglich der
Beitragspflicht der Mitglieder der Religionsgesellschaft zu den Umlagen der
Religionsgemeinde jetzt von einem Zwang gesprochen werde, während der oben
zitierte § 1 der Statuten ausdrücklich erkläre, dass man keine Trennung von
der israelitischen Religionsgesellschaft beabsichtige. Die
Religionsgesellschaft habe noch kein Gesuch irgendwie auf Aufhebung dieses
Verhältnisses gestellt - sie scheint vorerst nur volle Gewissensfreiheit in
Bezug auf solche Dinge erlangen zu wollen, welche mit dem Geldpunkt in
keiner direkten Berührung stehen - und sei also eine weitere Erörterung
dieses Punktes unnötig – und sei also eine weitere Erörterung dieses Punktes
unnötig. -
Das Großherzogliche Ministerium des Innern ist auch heute noch der Ansicht,
dass dem Gesuch der israelitischen Religionsgesellschaft zu Mainz keine
Folge zu geben sei und bezieht sich auf die Gründe, welche in einer Art
Verfügung an das Großherzogliche Kreisamt Mainz am 24. November 1860 sowie
in einem Erlasse an dieselbe Behörde dem 21. April 1863 angeführt sind.
In ersterer Verfügung heißt es, dass den Petenten unterm 17. August 1858 die
Erlaubnis erteilt worden sei, die bei ihnen und ihren Familienangehörigen
vorkommenden religiösen Trauungen durch den von ihnen angenommenen Prediger
vornehmen lassen zu dürfen, dass bei der später erfolgten Bestätigung der
Statuten der Gesellschaft eine Ausdehnung dieser Erlaubnis auf die Trauung
von ortsfremden Brautpaaren nicht beabsichtigt war, auch der oben zitierte
Paragraph 26 der Statuten nur von Vereinsmitgliedern handle, und dass
endlich keine genügende Veranlassung vorhanden sei, um die Befugnisse des
Predigers, wie verlangt, auszudehnen.
Im Erlasse vom 21. April 1863, der wiederholt die dessfallige Vorstellung
der israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz abschlägig bedeutet, wird
auf die angeführten Gründe Bezug genommen und heißt es jetzt wörtlich
weiter:
'Namentlich auch in Erwägung, dass nach der im Großherzogtum bestehenden
Observanz der Rabbiner zur Vornahme der in seinem Dienstbezirke und zur
Ausdehnung vorkommenden Trauungen ausschließlich kompetent ist und zu der
dem Prediger der israelitschen Religionsgesellschaft zu Mainz ausnahmsweise
gestatteten Erlaubnis zur Trauung von Angehörigen dieser Gesellschaft keine
genügende Veranlassung vorliegt, indem ein religiöses Bedürfnis einer
größeren Zahl in der Provinz Rheinhessen wohnender Israeliten, welche mit
der altgläubigen Religionsgesellschaft zu Mainz übereinstimmten, nicht
dargetan ist, auf die aus dem Auslande kommenden Brautpaare aber keine
Rücksicht zu nehmen ist, überdies auch Fälle der letzteren Art, da auch bei
Ausländern nach den in Rheinhessen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die
religiöse Trauung nicht ohne Vorlage des Aktes über den vorherigen Abschluss
der Zivilehe vollzogen werden darf, wohl nur selten vorgenommen werden.
Das Großherzogliche Ministerium vermag darin, dass dem Prediger der
israelitischen Religionsgesellschaft die Trauung von Ortsfremden, wenn auch
in ihrer religiösen Richtung mit ihm übereinstimmenden Braupaaren
nicht gestattet wird, seinem Widerspruch keinen Gewissenszwang zu erkennen,
wie dieses in der Einnahme zugewendet werde und dem Verein eine pekunäre
Erleichterung gewährt wurde. Diesem Umstande könnte jedoch bei den sonst
entgegenstehenden Bedenken kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden.
Es handelt sich nun um die Frage, ob die Observanzen, nach welchen die
Regierung das Verhältnis des Staates zur jüdischen Kirche regelt mit der
garantierten Gewissens- und Religionsfreiheit in Übereinstimmung zu bringen
oder nicht.
Hierbei kann es nicht auf Sympathien oder Antipathien, noch darauf ankommen,
dass man dem Gesuche etwas pekuniäre Beweggründe unterbreiten zu können
glaubt.
Das Gesetz über die Religionsfreiheit vom 2. August 1848 besagt, 'um den
Grundsatz der Gewissensfreiheit vollständig durchzuführen', im Art. 1:
'Jedem Einwohner des Großherzogtums steht die freie und öffentliche Ausübung
seines religiösen Kultus zu.' In ganz Preußen ist unseres Wissens bei den
Juden die Ziviltrauung eingeführt und ein Jeder kann die jüdisch-religiöse
Trauung vornehmen, ohne hierzu einer behördlichen Erlaubnis zu bedürfen. So
konnte gerade in Folge hiervon der Prediger der orthodoxen
Religionsgesellschaft zu Mainz, Herr Dr. |
Lehmann,
wie aus Zeitungsberichten hervorgeht, unbehelligt die Tochter des Freiherrn
und Reichstagsabgeordneten M. C. v. Rothschild in
Frankfurt, wohin man ihn berufen
vorzunehmen, während er in seiner Heimat in Mainz woselbst doch die Zivilehe
obligatorisch ist, hierzu unberechtigt gewesen wäre.
Ja, es könnte der abnorme Fall eintreten, eben, weil das Judentum keine
Sakramente im christlichen Sinne kennt und jeder Juden religiöse Handlungen
nach dem Gesetz der Synagoge vornehmen darf, dass jedes Mitglied der
Religionsgesellschaft mehr Rechte ausübe dürfte, als wie der Prediger
selbst.
Referent vermag diesen Umstand nicht mit der garantierten Gewissens- und
Religionsfreiheit in Einklang bringen. Übrigens scheint aber die Regierung
mit ihrer besagten Observanz teilweise selbst in Widerspruch zu stehen, denn
in der eingangs dieses Berichtes angeführten Verfügung Großherzogl.
Ministeriums des Innern an das Kreisamt Mainz vom 17. August 1858 sind ganz
die Anschauungen ausgeführt, welche auch die Petenten bei ihren Beschwerden
geleitet haben.
Das Ministerium setzt nämlich in dieser Verfügung auseinander:
1) dass weder die jüdischen Religionsgesetze noch irgend eine
staatsrechtliche Bestimmung dem betreffenden Gesuche entgegenstehe.
2) dass, da die Zivilstandsbeamten die Interessen des Staats beim Abschluss
der Ehe zu wahren haben, die religiöse Ehe lediglich dem Ermessen der
Brautpaare zu überlassen sei,
3) dass im Interesse der Gewissensfreiheit die orthodoxen Juden nicht
gezwungen werden dürfen, sich Reformen beim Gottesdienste oder solchen bei
Trauungen zu unterwerfen. Da nun ferner im vorher zitierten Erlasse vom 21.
April 1863, der das erweiterte Gesuch der Petenten verwarf, ausdrücklich
zugestanden wird, dass in Rheinhessen überhaupt niemand kirchlich getraut
werden darf, der nicht, selbst, wenn er Ausländer ist, eine Bescheinigung
über die vorher stattgehabte Ziviltrauung beibringt, so ist nicht
einzusehen, wie dieselben Gründe nicht auch dann vorwalten sollen und
müssen, wenn ortsfremde orthodoxe Brautpaar nach Mainz kommen, um sich
daselbst von dem orthodoxen Rabbiner oder Prediger der Religionsgesellschaft
trauen zu lassen.
Die herrschende Observanz steht also allerdings nicht im Einklang mit den
Prinzipien der Gewissens- und Religionsfreiheit.
Auf die kleinere oder größere Anzahl der Fälle, in welchen orthodoxe
Brautpaare entgegen der Gewissensfreiheit gezwungen wurden, sich durch den
Rabbinen der Reformgemeinde zu Mainz trauen zu lassen, kommt es gar nicht
an, ebenso dürfte die Religionsgesellschaft wohl berufen sein, auch im
Interesse von solchen ortsfremden orthodoxen Glaubensgenossen zu
petitionieren, da solche Fälle meistens die nächsten Verwandten ihrer
eigenen Vereinsmitglieder getroffen hat.
Die Mehrheit Ihres Ausschusses glaubt aus den vorstehend entwickelten
Tatsachen und Gründen beantragen zu müssen:
Hohe Kammer wolle die Beschwerde der (orthodoxen) israelitischen
Religionsgesellschaft zu Mainz wegen Beschränkung in Bezug auf
Religionsausübung für begründet erklären und der Großherzoglichen
Staatsregierung das Gesuch derselben:
'..dass es den einzelnen Israeliten, Einheimischen oder nach Mainz kommenden
Fremden freistehe, sich behufs der Vornahme rabbinischer Akte, also auch der
Trauung, an denjenigen Rabbiner zu wenden, der ihr Vertrauen genießt', zur
Berücksichtigung empfehlen.
Eine Minderheit dagegen findet den Grund zu der vorliegenden Beschwerde in
der eigentümlichen Stellung, in welcher sich die beschwerdeführende
Religionsgesellschaft, nach § 1 ihrer Statuten, zu, aber vielmehr in der
israelitischen Religionsgemeinde zu Mainz befindet.
Dieser § 1 der 'Statuten der israelitischen Religions-Gesellschaft zu Mainz'
lautet nämlich:
I. Zweck des Vereins
'Zweck der 'israelitischen Religionsgesellschaft ist: Abhaltung des
Gottesdienstes und Vornahme religiöser Handlungen nach althergebrachtem
Ritus.'
'Es wird damit keine Trennung von der 'israelitischen Religionsgemeinde' in
Mainz beabsichtigt; es gehört vielmehr zu den Zwecken des Vereins, das alle
israelitischen Bewohner hiesiger Stadt bisher einschließende Band zu
erhalten und zu befestigen.'
Hiernach besteht in Mainz nur eine israelitische Religionsgemeinde, und der
Vorsteher derselben, der Rabbiner, verlangt, dass in dieser seiner Gemeinde
nur er befugt sei, Rabbinatsgeschäfte zu vollziehen; und darin schützt ihn
die Großherzogl. Regierung, und dies mit Recht. Das ist der Grund der
Beschwerde. -
Es besteht nun in der israelitischen Religionsgemeinde ein Verein, der den
oben angegebenen Zweck hat. Nach § 2 der Statuten dieses Vereins steht:
'Jedem in Mainz wohnenden Israeliten das Recht des Eintrittes in den Verein
zu.' Diese nur in Mainz wohnenden Mitglieder des Vereins haben das Recht,
sich einen Prediger und Religionslehrer zu bestellen, nach § 26 der
Vereinsstatuten: 'In der Entscheidung der bei den Vereins-Mitgliedern
vorkommenden kasuistischen Fragen, im Vollzuge der verschiedenen religiösen
und rituellen Akte in der Handhabung der Synagogen-Ordnung etc.'
Dies alles aber doch gewiss nur insoweit, als es die Mitglieder des Vereins
angeht, denn für alle anderen ist der Rabbiner der einzigen israelitischen
Religionsgemeinde da. Der Verein und seine Mitglieder haben
Anmerkung: Freiherr Mayer Carl von Rothschild:
https://de.wikipedia.org/wiki/Mayer_Carl_von_Rothschild |
für
sich als solche nur so viel Rechte, als ihnen die genehmigten Statuten für
sie geben; für Nichtmitglieder, für solche Israeliten, die nicht in Mainz
wohnen, daher auch nicht Mitglieder des fraglichen Vereins sind, geben die
betreffenden Statuten keine Rechte.
Andere Rechte, als sie die Statuten den Vereinsmitgliedern geben, können
diese vorerst nicht ansprechen. Wollen sie aber solche ausüben, dann müssen
sie sie erst erwerben.
Es ist etwas Anormales, dass der Verein, die sogenannte israelitische
Religionsgesellschaft zu Mainz, sich von der dortigen israelitischen
Religionsgemeinde, nach § 1 ihrer Statuten, nicht trennen will und doch in
der Tat getrennt hat und für getrennt hält, indem sie für sich eine
besondere Synagoge gebaut und einen besonderen Prediger hat. Würde daher der
§ 1 ihrer Statuten nach der Wahrheit und Wirklichkeit mit Genehmigung der
betreffenden Behörden umgeändert, was freilich nach § 29 der Statuten nicht
soll geschehen dürfen - von dem Vereine somit das Recht einer besonderen
israelitischen Religionsgemeinde erworben, dann müssten nach dem Grundsatze
der Gewissensfreiheit und freien Religionsübung, ihrem Prediger auch alle
Rechte zugestanden werden, und es fiele dann hiermit aller Grund zu der
vorliegenden Beschwerde und auch zu dem, wohl stillen, Verlangen, nicht mehr
zu den Ausgaben der differierenden Religionsgemeinde beitragen zu müssen,
wozu nach § 3 die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, von selbst weg.
Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, kann die Minderheit des Ausschusses
vorerst nur den Antrag stellen:
'Hohe Kammer wolle, mit Rücksicht auf die gegenwärtige eigentümliche
Stellung des beschwerdeführenden Religions-Vereins, die Beschwerde für nicht
begründet erachten, demselben anheimgebend, den Grund zu seiner Beschwerde
in der angedeuteten Weise zu beseitigen.'"
Anmerkungen: - Dr. Lehmann:
https://de.wikipedia.org/wiki/Marcus_Lehmann
- Nissan:
https://de.wikipedia.org/wiki/Nisan_(Monat)
- Dr. Oechsner:https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Oechsner
- Sanhedrin: Gemeint ist der von Napoleon I. in Paris einberufene Sanhedrin
https://de.wikipedia.org/wiki/Sanhedrin, an dem auch der Mainzer
Oberrabbiner Samuel Levi, Großvater des Dirigenten Hermann Levi (1839 -1900)
teilnahm
- Beerdigungsbruderschaft:
https://de.wikipedia.org/wiki/Chewra_Kadischa
- Versöhnungstag:
https://de.wikipedia.org/wiki/Jom_Kippur
- Dr. Aub: Rabbiner Dr. Joseph Aub vgl.
Artikel zum Tod des Rabbiner Dr. Joseph Aub und
https://www.youtube.com/watch?v=6DLzKP9D5Xo. |
Generalversammlung der Israelitischen
Religionsgesellschaft (1911)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 26. Januar
1911: |
Über die Schule der Israelitischen Religionsgesellschaft
Anzeige der Schule der Religionsgesellschaft
(1866)
Anzeige
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 28. März
1866: |
Programmabend der Bondischule (Schule der
Religionsgesellschaft, 1931)
Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom
8. Januar 1931: |
Feier zum 75-jährigen Bestehen der Unterrichtsanstalt
der Israelitischen Religionsgesellschaft
(1934)
Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom
13. Dezember 1934: |
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Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 24. Januar
1935: |
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75-jähriges Bestehen der Schule der Religionsgesellschaft - aus der Festschrift
(1935)
Artikel
in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 28. März
1935: |
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